43/PET XXIII. GP
Eingebracht am 09.06.2008
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind
möglich.
Petition
Dietmar Keck
Abgeordneter zum
Österreichischen Nationalrat
An Frau
Präsidentin des Nationalrates
Mag.a Barbara Prammer
Parlament
A-1017 Wien
Sehr geehrte Frau Präsidentin,
in
der Anlage überreiche ich Ihnen gem. §100 (1)
GOG-NR die Petition betreffend
Änderung der
2. Tierhaltungsverordnung (BGBl II Nr. 486/2004).
Mit der
Bitte um geschäftsordnungsmäßige
Behandlung dieser Petition verbleibe ich
mit
freundschaftlichen Grüßen
Petitionstext
Petition
Mit dem Ziel einer Änderung der
2. Tierhaltungsverordnung
BGBl. II - Nr. 486/2004 Anlage 1 - 2(10)
Die 2.
Tierhaltungsverordnung, Anlage 1, - 2(10) lautet: „Werden Katzen
mit regelmäßigem Zugang ins Freie gehalten, so
sind sie von einem Tierarzt
kastrieren zu lassen, sofern diese Tiere
nicht zur kontrollierten Zucht
verwendet werden oder in bäuerlicher
Haltung leben."
Die
letztgenannte Ausnahme für die „bäuerliche
Haltung" stellt eine mit nichts zu
rechtfertigende Ungleichheit vor dem Gesetz dar, und zieht zahlreiche negative
Folgen
nach sich. Es sind das unter anderem:
■ Diese
Regelung leistet der, auf Bauernhöfen üblichen,
Praxis der
Bestandsregulierung durch das Töten der
Katzen Vorschub.
■ Katzen, die
von TierfreundInnen vor der Tötung gerettet und in Tierheime
gebracht
werden, tragen regelmäßig zu deren Überfüllung bei. Der Ausbruch
von Seuchen ist eine nicht seltene Folge dieser Entwicklung.
■ Aus
abgewanderten unkastrierten „Bauernhofkatzen"
folgen ständig
wachsende Streuner-katzen-Populationen. Diese Überbevölkerung hat
zahlreiche negative Folgen: Ausbreitung von Katzenkrankheiten wie
Leukose,
FIP,
Katzenseuche und -schnupfen, die auch freilaufende kastrierte
Hauskatzen
gefährden.
Daneben
kommt es auch der Tierquälterei gleich, eine Katze ohne
Zugang ins Freie
nicht kastrieren zu lassen - dies vor allem bei weiblichen Katzen. TierärztInnen
weisen immer wieder darauf hin, dass „Dauerrolligkeit"
Krankheiten hervorruft, und
sie
in Folge dessen auch zum Tod führen kann.
Zuletzt ist
hier auch anzuführen, dass Halter von „Wohnungskatzen"
meist nicht -
wie
in der Anlage 1, 2. (11) vorgesehen - ihre Fenster/Balkone sichern, und
daher
immer wieder Katzen entkommen. Dies wiederum vergrößert die
Streunerkatzenproblematik
auch im städtischen Raum.
Gefordert
wird daher, die zweite Tierhaltungsverordnung dahin gehend zu
ändern, dass die Ausnahme für die bäuerliche Haltung ersatzlos gestrichen
wird, und weiters auch Katzen ohne regelmäßigen Zugang
ins Freie in die
Kastrationspflicht einbezogen werden.
Anlage 1-2 (10) sollte daher lauten:
Katzen sind von einem Tierarzt
kastrieren zu lassen, sofern sie nicht zur
kontrollierten Zucht verwendet werden.
Dieses
Anliegen wurde auch die Initiation einer „Online-Petition"
(nachzulesen unter
http://www.streunerkatzen.org/index2.htm, Verein Streunerkatzen) bekräftigt. Es
liegen per 10. April 2008 500 Orginal-,
sowie 3.370 „Online-Unterschriften" vor.