43/PET XXIII. GP

Eingebracht am 09.06.2008
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Petition

 

Dietmar Keck

Abgeordneter zum
Österreichischen Nationalrat

An Frau

Präsidentin des Nationalrates

Mag.a Barbara Prammer

Parlament

A-1017 Wien

Sehr geehrte Frau Präsidentin,

in der Anlage überreiche ich Ihnen gem. §100 (1) GOG-NR die Petition betreffend
Änderung der 2. Tierhaltungsverordnung (BGBl II Nr. 486/2004).

Mit der Bitte um geschäftsordnungsmäßige Behandlung dieser Petition verbleibe ich
mit freundschaftlichen Grüßen

Petitionstext


Petition

Mit dem Ziel einer Änderung der 2. Tierhaltungsverordnung
BGBl. II - Nr. 486/2004 Anlage 1 - 2(10)

Die 2. Tierhaltungsverordnung, Anlage 1, - 2(10) lautet: Werden Katzen
mit regelmäßigem Zugang ins Freie gehalten, so sind sie von einem Tierarzt
kastrieren zu lassen, sofern diese Tiere nicht zur kontrollierten Zucht
verwendet werden oder in b
äuerlicher Haltung leben."

Die letztgenannte Ausnahme für die bäuerliche Haltung" stellt eine mit nichts zu
rechtfertigende Ungleichheit vor dem Gesetz dar, und zieht zahlreiche negative
Folgen nach sich. Es sind das unter anderem:

       Diese Regelung leistet der, auf Bauernhöfen üblichen, Praxis der
Bestandsregulierung durch das Töten der Katzen Vorschub.

       Katzen, die von TierfreundInnen vor der Tötung gerettet und in Tierheime
gebracht werden, tragen regelmäßig zu deren Überfüllung bei. Der Ausbruch
von Seuchen
ist eine nicht seltene Folge dieser Entwicklung.

       Aus abgewanderten unkastrierten Bauernhofkatzen" folgen ständig
wachsende Streuner-katzen-Populationen. Diese Überbevölkerung hat
zahlreiche negative Folgen: Ausbreitung von Katzenkrankheiten wie Leukose,
FIP, Katzenseuche und -schnupfen, die auch freilaufende kastrierte
Hauskatzen gefährden.

Daneben kommt es auch der Tierquälterei gleich, eine Katze ohne Zugang ins Freie
nicht kastrieren zu lassen - dies vor allem bei weiblichen Katzen. TierärztInnen
weisen immer wieder darauf hin, dass
Dauerrolligkeit" Krankheiten hervorruft, und
sie in Folge dessen auch zum Tod führen kann.

Zuletzt ist hier auch anzuführen, dass Halter von Wohnungskatzen" meist nicht -
wie in der Anlage 1, 2. (11) vorgesehen -  ihre Fenster/Balkone sichern, und daher
immer wieder Katzen entkommen. Dies wiederum vergr
ößert die
Streunerkatzenproblematik auch im städtischen Raum.

Gefordert wird daher, die zweite Tierhaltungsverordnung dahin gehend zu
ändern, dass die Ausnahme für die bäuerliche Haltung ersatzlos gestrichen
wird, und weiters auch Katzen ohne regelm
äßigen Zugang ins Freie in die
Kastrationspflicht einbezogen werden.

Anlage 1-2 (10) sollte daher lauten:

Katzen sind von einem Tierarzt kastrieren zu lassen, sofern sie nicht zur
kontrollierten Zucht verwendet werden.

Dieses Anliegen wurde auch die Initiation einer Online-Petition" (nachzulesen unter
http://www.streunerkatzen.org/index2.htm, Verein Streunerkatzen) bekräftigt. Es
liegen per 10. April 2008 500 Orginal-, sowie 3.370
Online-Unterschriften" vor.