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REPUBLIK ÖSTERREICH BUNDESKANZLERAMT |
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Geschäftszahl: |
BKA-601.635/0002-V/A/5/2007 |
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An die Parlamentsdirektion Parlament 1017 Wien |
Sachbearbeiterin: |
Frau Dr Angela JULCHER |
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Pers. e-mail: |
angela.julcher@bka.gv.at |
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Telefon: |
01/53115/2288 |
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Ihr
Zeichen |
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Antwortschreiben bitte unter Anführung der Geschäftszahl an: |
v@bka.gv.at |
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Betrifft: Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Pflege-Übergangsgesetz geändert wird;
Begutachtung; Stellungnahme
In der Anlage übermittelt das Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst im Sinne der Entschließung des Nationalrates vom 6. Juli 1961 seine Stellungnahme zum oben angeführten Gesetzesentwurf.
27. April 2007
Für den Bundeskanzler:
Georg LIENBACHER
Elektronisch gefertigt
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REPUBLIK ÖSTERREICH BUNDESKANZLERAMT |
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Geschäftszahl: |
BKA-601.635/0002-V/A/5/2007 |
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An das Bundesministerium für Soziales und Konsumentenschutz
Mit E-Mail: stellungnahmen@bmsk.gv.at
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Sachbearbeiter: |
Frau Dr Angela JULCHER |
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Pers. e-mail: |
angela.julcher@bka.gv.at |
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Telefon: |
01/53115/2288 |
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Ihr
Zeichen |
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Antwortschreiben bitte unter Anführung der Geschäftszahl an: |
v@bka.gv.at |
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Betrifft: Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Pflege-Übergangsgesetz geändert wird;
Begutachtung; Stellungnahme
Zum mit der do. oz. Note übermittelten Gesetzesentwurf samt Beilagen nimmt das Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst wie folgt Stellung:
Im geltenden § 4 des Pflege-Übergangsgesetzes ist normiert, dass dieses Gesetz mit Ablauf des 30. Juni 2007 außer Kraft tritt. Dieser Zeitpunkt soll durch die vorliegende Novelle auf den 31. Dezember 2007 verschoben werden; dazu müsste die Novelle aber ihrerseits vor dem Ablauf des 30. Juni 2007 in Kraft treten. Tritt sie erst mit 1. Juli 2007 (oder später) in Kraft, so kann die bloße Verschiebung des Zeitpunkts des Außer-Kraft-Tretens das nach der bis dahin geltenden Rechtslage in einer „juristischen Sekunde“ bereits erfolgte Außer-Kraft-Treten nicht wieder rückgängig machen.
Der Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der im Entwurf vorliegenden Novelle sollte daher vorverlegt werden; eine ausdrückliche In-Kraft-Tretens-Bestimmung könnte aber auch ganz entfallen (in diesem Fall würde die Novelle gemäß Art. 49 Abs. 1 B‑VG mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft treten).
Die Überschrift „Begründung“ sollte durch die Überschrift „Erläuterungen“ ersetzt werden; die Bezeichnung „Begründung“ ist in parlamentarischen (Initiativ-)Anträgen gebräuchlich, nicht aber in Ministerialentwürfen bzw. Regierungsvorlagen.
Diese Stellungnahme wird im Sinne der Entschließung des Nationalrates vom
6. Juli 1961 u.e. auch dem Präsidium des Nationalrats zur Kenntnis
gebracht.
27. April 2007
Für den Bundeskanzler:
Georg LIENBACHER
Elektronisch gefertigt