REPUBLIK ÖSTERREICH

BUNDESKANZLERAMT

 

Geschäftszahl:

BKA-601.635/0002-V/A/5/2007

An die

Parlamentsdirektion

Parlament

1017 Wien

Sachbearbeiterin:

Frau Dr Angela JULCHER

Pers. e-mail:

angela.julcher@bka.gv.at

Telefon:

01/53115/2288

Ihr Zeichen
vom:

 

Antwortschreiben bitte unter Anführung der Geschäftszahl an:

v@bka.gv.at

 

 

 

 

 

 

Betrifft:  Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Pflege-Übergangsgesetz geändert wird;

Begutachtung; Stellungnahme

 

 

In der Anlage übermittelt das Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst im Sinne der Entschließung des Nationalrates vom 6. Juli 1961 seine Stellungnahme zum oben angeführten Gesetzesentwurf.

 

27. April 2007

Für den Bundeskanzler:

Georg LIENBACHER

 

 

Elektronisch gefertigt

 


 

 

REPUBLIK ÖSTERREICH

BUNDESKANZLERAMT

 

Geschäftszahl:

BKA-601.635/0002-V/A/5/2007

An das

Bundesministerium für Soziales und Konsumentenschutz

 

Mit E-Mail:

stellungnahmen@bmsk.gv.at

 

 

Sachbearbeiter:

Frau Dr Angela JULCHER

Pers. e-mail:

angela.julcher@bka.gv.at

Telefon:

01/53115/2288

Ihr Zeichen
vom:


Antwortschreiben bitte unter Anführung der Geschäftszahl an:

v@bka.gv.at

 

 

 

BetrifftEntwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Pflege-Übergangsgesetz geändert wird;

Begutachtung; Stellungnahme

 

 

Zum mit der do. oz. Note übermittelten Gesetzesentwurf samt Beilagen nimmt das Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst wie folgt Stellung:

I. Zum Gesetzesentwurf:

Zu Z 2 (§ 5):

Im geltenden § 4 des Pflege-Übergangsgesetzes ist normiert, dass dieses Gesetz mit Ablauf des 30. Juni 2007 außer Kraft tritt. Dieser Zeitpunkt soll durch die vorliegende Novelle auf den 31. Dezember 2007 verschoben werden; dazu müsste die Novelle aber ihrerseits vor dem Ablauf des 30. Juni 2007 in Kraft treten. Tritt sie erst mit 1. Juli 2007 (oder später) in Kraft, so kann die bloße Verschiebung des Zeitpunkts des Außer-Kraft-Tretens das nach der bis dahin geltenden Rechtslage in einer „juristischen Sekunde“ bereits erfolgte Außer-Kraft-Treten nicht wieder rückgängig machen.

Der Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der im Entwurf vorliegenden Novelle sollte daher vorverlegt werden; eine ausdrückliche In-Kraft-Tretens-Bestimmung könnte aber auch ganz entfallen (in diesem Fall würde die Novelle gemäß Art. 49 Abs. 1 B‑VG mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft treten).

II. Zu Vorblatt, Erläuterungen und Textgegenüberstellung:

Die Überschrift „Begründung“ sollte durch die Überschrift „Erläuterungen“ ersetzt werden; die Bezeichnung „Begründung“ ist in parlamentarischen (Initiativ-)Anträgen gebräuchlich, nicht aber in Ministerialentwürfen bzw. Regierungsvorlagen.


Diese Stellungnahme wird im Sinne der Entschließung des Nationalrates vom 6. Juli 1961 u.e. auch dem Präsidium des Nationalrats zur Kenntnis gebracht.

 

27. April 2007

Für den Bundeskanzler:

Georg LIENBACHER

 

 

Elektronisch gefertigt