Bundesministerium
für Landesverteidigung

      Fremdlegislative

 

Sachbearbeiter:

Mag. iur. Michael A. HENKEL

Rossauer Lände 1

1090 WIEN

Tel:          01/5200-21540
FAX:       01/5200-17206
E‑mail:    fleg@bmlv.gv.at

GZ S91039/16-FLeg/2007

 

 

Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Telekommunikationsgesetz 2003 (TKG 2003) geändert wird;Stellungnahme

 

 

Bezug

S91059/3-FLeg/2005

 

An das

Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie Radetzkystrasse 21030 Wien

JD@bmvit.gv.at

 

 

 

Zu dem mit der do. Note vom 17. April 2007, GZ BMVIT-630.333/0001-III/PT2/2007, übermittelten Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Telekommunikationsgesetz 2003 – TKG 2003 geändert wird, nimmt das Bundesministerium für Landesverteidigung wie folgt Stellung:

 

 

1.  Zum Entwurf:

 

Aus Sicht der ho. Ressortinteressen bestehen im Gegenstand keine Einwände.

 

2.  Novellierungsersuchen über den Entwurf hinaus:

 

§ 94 Abs. 2 des Telekommunikationsgesetzes 2003 (TKG 2003), BGBl. I Nr. 70, verpflichtet die Betreiber, an der Überwachung einer Telekommunikation nach den Bestimmungen der Strafprozessordnung 1975 im erforderlichen Ausmaß mitzuwirken. Dafür gebührt ihnen angemessener Kostenersatz, welcher durch eine Verordnung des Bundesministers für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie, dem Bundesminister für Finanzen, dem Bundesminister für Inneres und dem Bundesminister für Landesverteidigung festzulegen ist.

 

Dazu wird, wie bereits unter dem Bezug dargestellt, festgehalten, dass es für Organe aus dem Vollzugsbereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung keine rechtliche Grundlage für eine derartige Überwachung einer Telekommunikation gibt und somit keine Möglichkeit für die Anwendung des § 94 Abs. 2 TKG 2003 im ho. Ressort besteht. Es wird deshalb angeregt, die Herstellung des Einvernehmens mit dem Bundesminister für Landesverteidigung bei der Erlassung der Überwachungskostenverordnung zu streichen.

 

Mit dem Wegfall dieser Einvernehmensregelung wären auch eine Vereinfachung des Normsetzungsverfahrens und damit eine Entlastung der Verwaltung verbunden.

 

Im § 94 Abs. 2, zweiter Satz, wäre der Beistrich nach der Wortfolge „dem Bundesminister für Finanzen“ durch das Wort „und“ zu ersetzen und die Wortfolge und dem Bundesminister für Landesverteidigung“ zu streichen.

 

Im Gefolge dieser Änderung wäre auch die Vollzugsbestimmung im § 136 Abs. 5 TKG 2003 entsprechend anzupassen.

 

Im § 136 Abs. 5 wäre der Beistrich nach der Wortfolge „dem Bundesminister für Finanzen“ durch das Wort „und“ zu ersetzen und die Wortfolge und dem Bundesminister für Landesverteidigung“ zu streichen.

 

 

Zu Gesprächen im Gegenstand auf Beamtenebene wird eingeladen.

 

Dem Präsidium des Nationalrates wurde eine Ausfertigung dieser Stellungnahme auf elektronischem Wege übermittelt.

 

 

 

16. Mai 2007

Für den Bundesminister:
FENDER