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Amt der Wiener Landesregierung
Dienststelle: Magistratsdirektion
Geschäftsbereich Recht
Verfassungsdienst und
EU-Angelegenheiten
Adresse: 1082 Wien, Rathaus
Telefon: 4000-82348
Telefax: 4000-99-82310
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DVR: 0000191
MD-VD - 716-1/07 Wien, 14. Mai 2007
Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem
das Telekommunikationsgesetz 2003 -
TKG 2003 geändert wird;
Begutachtung;
Stellungnahme
zu BMVIT-630.333/0001-III/PT2/2007
An das
Bundesministerium für Verkehr,
Innovation und Technologie
Zu dem mit Schreiben vom 17. April 2007 übermittelten Entwurf eines Bundesgesetzes wird nach Anhörung des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien wie folgt Stellung genommen:
Im Entwurf wird in § 92 Abs. 3 Z 3 lit. a beim Begriff „Stammdaten“ auf die Daten gemäß Abs. 4a lit. a (richtig: Z 4a lit. a) verwiesen.
§ 92 Abs. 3 Z 4a definiert dabei als „Vorratsdaten“ jene Stamm-, Verkehrs- und Standortdaten, die beim Zugang eines Teilnehmers zu einem öffentlichen Kommunikationsnetz oder zum Zweck der Fakturierung dieses Vorgangs erzeugt oder verarbeitet werden. Damit wird neben den Verkehrs- und Standortdaten auch nochmals auf den Begriff der Stammdaten abgestellt.
Es wird daher vorgeschlagen, in § 92 Abs. 3 Z 3 abschließend festzulegen, was unter dem Begriff „Stammdaten“ zu verstehen ist. In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass die dynamischen IP-Adressen entgegen den Erläuterungen zu § 92 Abs. 3 Z 3 lit. a nicht als Stammdaten im Sinne der derzeitigen Regelung des TKG 2003 sondern als Verkehrsdaten anzusehen sind. Für eine Definition dieser Daten als Stammdaten besteht kein Bedarf und ist eine solche auch nicht aus den in den Erläuternden Bemerkungen angeführten Erkenntnissen des Obersten Gerichtshofes ableitbar.
Zu den Kommunikationsdaten betreffend Internetzugang, Internet-E-mail und Internet-Telefonie ist nach den Erläuterungen unter anderem zu § 102a Abs. 1 beabsichtigt, die Richtlinie 2006/24/EG vom 15 März 2006 entsprechend dem Vorbehalt der Republik Österreich gemäß Artikel 15 dieser Richtlinie erst zu einem späteren Zeitpunkt umzusetzen um die technische Entwicklung abzuwarten. Es ist daher nicht nachvollziehbar warum dennoch „zur rechtlichen Klarstellung“ die Daten in § 93 Abs. 3 Z 4a angeführt werden (vgl. Erläuterungen zu § 137), ohne dass diese Daten von der Verpflichtung zur Speicherung gemäß § 102a Abs. 1 des Entwurfes ausgenommen werden.
Es wird daher vorgeschlagen, die Kommunikationsdaten betreffend Internetzugang,
Internet-E-Mail und Internet-Telefonie ausdrücklich von der Speicherverpflichtung auszunehmen.
Ergänzend zur
Identifizierung der Quelle einer Nachricht beim Internetzugang wird angemerkt,
dass die Richtlinie und damit auch der vorliegende Entwurf auf Daten im
Zusammenhang mit Nachrichten abstellt. Eine technische Möglichkeit der
Unterschei-
dung zwischen dem bloßen Aufruf einer Webseite und der Versendung einer
Nachricht über ein Webformular von einer Webseite ist aber nicht bekannt.
Für den Landesamtsdirektor:
Dr. Peter Krasa
Mag. Andreas Trenner Obersenatsrat
Ergeht an:
1. Präsidium des Nationalrates
2. alle Ämter der Landes-
regierungen
3. Verbindungsstelle der
Bundesländer
4. MA 64
(zu MA 64 - 2152/2007)
mit dem Ersuchen um Weiter-
leitung an die einbezogenen
Dienststellen