Bundesministerium für Verkehr, Innovation

und Technologie

Sektion III/PT2 (Recht)

Ghegastraße 1

1030 Wien    

                                                                                               

Wien, 21. Mai 2007

 

 

GZ. BMVIT-630.333/0001-III/PT2/2007

 

Sehr geehrte Damen und Herren,

 

wir beziehen uns auf den zur Begutachtung versandten Entwurf einer Novelle zum Telekommunikationsgesetz 2003 und nehmen dazu wie folgt Stellung:

 

Der VTMÖ – Verband unabhängiger Tonträgerunternehmen, Musikverlage und Musikproduzenten – vertritt die Interessen des „Independent“-Sektors der Musikwirtschaft in Österreich. Independent-Labels repräsentieren weltweit je nach Länderausprägung rd. 30-40 % aller Musikumsätze. Dem VTMÖ gehören mehr als 50 Independent-Labels als Mitglieder an (weitere Informationen unter www.vtmoe.org)

 

Für die gesamte Musikbranche, insbesondere aber für den Independent-Sektor, eröffnet der Musikvertrieb über das Internet neue Chancen und Möglichkeiten. Der Online-Markt ist angesichts stagnierender oder rückläufiger Umsätze bei den physischen Tonträgern für unsere Mitglieder von existenzieller Bedeutung.

 

Voraussetzung für den Aufbau des Online-Vertriebs von Musik ist ein funktionierender urheberrechtlicher Schutz unserer Musikaufnahmen im Internet. Nur auf Grundlage dieses urheberrechtlichen Schutzes können wir Lizenzen an unseren Musikaufnahmen vergeben und gegen Verletzungen unseres geistigen Eigentums wirksam vorgehen.

 

 

 

Gerade dieser Schutz unseres geistigen Eigentums im Internet würde aber durch den Novellenentwurf zum TKG 2003 gänzlich aushebelt! Ohne Auskünfte über die einer IP-Adresse zugrunde liegenden Stammdaten (§ 92 Abs 3 Z 4a lit a, bb TKG-Nov) ist eine Verfolgung von Rechtsverletzungen im Internet schlicht unmöglich. § 102a Abs 1 TKG-Nov sieht aber eine Beauskunftung von Stammdaten nur bei schweren Straftaten (Freiheitsstrafe von mindestens 1 Jahr) vor; der Strafrahmen bei Urheberrechtsverletzungen beträgt 6 Monate (§ 91 UrhG) und liegt damit unter der Schwelle des TKG-Entwurfs. Was wäre die Folge?

 

Das Urheberrecht würde zwar formal weiter bestehen, könnte aber im Internet nicht mehr durchgesetzt werden. Urheberrechtsverletzungen blieben ohne jede Sanktion – eine Einladung zur Missachtung eines Gesetzes, eine Preisgabe des Rechtsstaates! Weiters käme das – ohne sachliche Rechtfertigung – einer Enteignung gleich und würde in unsere verfassungsrechtlich gewährleisteten Eigentumsrechte eingreifen. Aus allen diesen Gründen sprechen wir uns namens der österreichischen Independents ganz massiv gegen die betreffenden Abschnitte des Novellenentwurfs zum TKG 2003 aus.

 

Die oben beschriebene und in letzter Konsequenz Existenz gefährdende Problemstellung betrifft nicht nur uns allein. Auch Filme, Spiele, Bücher, Magazine, Zeitungen oder Software werden zunehmend über das Internet verkauft und benötigen daher ebenso einen wirksamen Schutz des geistigen Eigentums, wie die Musikbranche. Der Novellenentwurf zum TKG 2003 setzt sich über die fundamentalen Interessen der österreichischen Kreativbranchen hinweg und ist als gleichermaßen kultur- und wirtschaftsfeindlich strikt abzulehnen.

 

Letztlich besteht zur Umsetzung der EU-Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung für den Bereich Internet keine Zeitnot. Für den gesamten Bereich Internet ist die Richtlinie in Österreich erst bis zum 15.3.2009 umzusetzen. Es ist gänzlich unverständlich, weshalb dennoch bereits jetzt einzelne Internet-Regelungen, wie etwa die Beauskunftung von Stammdaten, isoliert vorgezogen werden, und – ohne jegliche Einbeziehung der Kreativwirtschaft in die Beratungen – zum massiven Nachteil der Rechteinhaber am Content ausgestaltet werden.

 

 

 

 

Wir verwahren uns sowohl gegen das mit der TKG-Novelle vorliegende Resultat als auch gegen die dem zugrunde liegende Vorgangsweise. Wir treten für eine Ausklammerung des gesamten Internet-Bereichs aus der jetzigen TKG-Novelle und für eine Einbindung des VTMÖ bei der erst bis zum 15.3.2009 zu erfolgenden Richtlinienumsetzung betreffend Internet ein.

 

Es darf nicht vergessen werden, dass die EU-Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung eine Anlassrichtlinie ist, die unter dem Eindruck der Madrider Bombenattentate den Strafverfolgungsbehörden wirksamere Mittel zur Aufdeckung schwerer Verbrechen zur Hand geben wollte. Das war das grundlegende Motiv der Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung.

 

Keinesfalls kann der Richtlinie aber unterstellt werden, dass die Verfolgung anderer - im Vergleich zum Terrorismus sicher weniger gravierender aber für die jeweils Betroffenen dennoch äußerst relevanter - Gesetzesverletzungen überhaupt nicht mehr möglich sein sollte; und dadurch für das Internet so wesentliche Rechtsgebiete wie das Urheberrecht im Internet faktisch „ausgeblendet“ werden sollten. Genau das wäre aber die Konsequenz der vorgelegten TKG-Novelle, die wir aus den oben beschriebenen Gründen entschieden ablehnen.

 

Wir ersuchen um Berücksichtigung unserer Stellungnahme und um Einbindung bei der weiteren Behandlung dieser Novelle, insbesondere betreffend den Bereich Internet.

 

Mit freundlichen Grüßen

 

 

 

i.A. Eva Pernes

VTMÖ – Verband unabhängiger Tonträgerunternehmen,

Musikverlage und Musikproduzenten