Amt der Tiroler Landesregierung

 

 

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Verfassungsdienst

 

 

An das
Bundesministerium für

Land- und Forstwirtschaft,

Umwelt und Wasserwirtschaft
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1012 Wien

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Dr. Christian Ranacher

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Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechts­gesetz geändert wird; Begutachtungsverfahren;

Stellungnahme;

Geschäftszahl

Innsbruck,

Präs.II-443/112
08.05.2007

 

 

Zu GZ BMLFUW-LE.5.7.2/0012-PR/2/2006 vom 24.04.2007

 

Zum im Betreff angeführten Gesetzentwurf wird folgende Stellungnahme abgegeben:

 

Zu Z. 6 (Entfall der §§ 24, 25 und 26 LLDG 1985):

Mit dem (ersatzlosen) Entfall des § 26 würde auch die Rechtsgrundlage für die Besetzung von Leiterstellen im Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahren wegfallen. Aus den Erläuterungen zum gegenständlichen Entwurf, die hinsichtlich der Abschaffung der schulfesten Stellen im Wesentlichen von denselben Intentio­nen getragen sind wie die Abschaffung der schulfesten Stellen im LDG 1984 durch die geplante Dienst­rechts-Novelle 2007, ergibt sich jedoch kein Hinweis auf die Absicht, die Besetzung von Leiterstellen künf­tig einem Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahren zu entziehen. Zudem knüpft § 26a Abs. 1 LLDG 1985 – auch in seiner durch die Z. 7 und 8 des Entwurfs geänderten Fassung – offenkundig weiterhin an ein Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahren an.

Im Hinblick auf die vergleichbare Bestimmung des § 26 LDG 1984, die durch die geplante Dienst­rechts-Novelle 2007 neu gefasst werden soll und weiterhin ein Ausschreibungs- und Bewerbungs­verfahren für die Besetzung von Leiterstellen regelt (vgl. Art. 13 Z. 7 der Dienstrechts-Novelle 2007), wird angeregt, den § 26 LLDG 1985 ebenfalls entsprechend zur Gänze neu zu fassen oder die Abs. 2 bis 10 dieser Bestim­mung in Geltung zu belassen und lediglich dahingehend abzuändern, dass der Begriff „schulfeste Stelle" durch den Begriff „Leiterstelle" ersetzt wird.

 

Zu § 26a Abs. 2 und 3 LLDG 1985:

Im Übrigen darf – insbesondere auch im Hinblick auf die mit der geplanten Dienstrechts-Novelle 2007 vor­gesehen Anpassungen im § 26a LDG 1984 (Art. 13 Z. 8 der Dienstrechts-Novelle 2007) – zu den Abs. 2 und 3 des § 26a LLDG 1985 Folgendes angeregt werden:

Der Abs. 2 sollte – wie § 26a Abs. 2 LDG 1984 im Rahmen der geplanten Dienstrechts-Novelle 2007 – dahingehend ergänzt werden, dass in den Zeitraum der vorerst auf vier Jahre befristeten Ernennung zum Schulleiter neben Zeiten einer Betrauung mit einer solchen Funktion auch Zeiten, die infolge einer Ernen­nung bereits auf einer Planstelle als Schulleiter zurückgelegt worden sind, bis zu einem Höchstausmaß von zwei Jahren einzurechnen sind.

In diesem Zusammenhang darf weiters darauf hingewiesen werden, dass die verkürzte Befristung der erstmaligen Ernennung nach Abs. 2 in Verbindung mit der Verpflichtung zur Absolvierung des Schul­managementkurses nach Abs. 3 in der derzeitigen Form in der Praxis zu unerwünschten Ergebnissen führen kann:

-       Die Einrechnungsbestimmung des Abs. 2 verfolgt an sich den Zweck, dass Schulleiter, die früher be­reits in dieser Funktion tätig waren, in den Genuss einer Verkürzung der erstmaligen Ernennungsfrist kommen. Diese Begünstigung führt jedoch hinsichtlich der Voraussetzungen für den Entfall der zeit­lichen Begrenzung der erstmaligen Ernennung in der Praxis zu Problemen, weil eine Verkürzung der erstmaligen Ernennungsfrist nach Abs. 2 ohne Rücksicht darauf vorzunehmen ist (arg. „sind“), ob die im Abs. 3 verpflichtend vorgesehene Absolvierung des Schulmanagementkurses – Berufsbegleitender Lehrgang im verbleibenden Restzeitraum überhaupt möglich ist.

-       Verkürzt sich nämlich zB die erstmalige Ernennungsfrist aufgrund vormaliger Betrauung mit einer Schulleiterfunktion auf zwei Jahre, so entspricht dies genau der Dauer des als viersemestrigen Aka­demielehrgangs organisierten Schulmanagementkurses. Das kann dazu führen, dass dieser – unver­schuldet (etwa, weil ein Lehrgang erst gewisse Zeit nach der Ernennung beginnt) – nicht zeitgerecht abgeschlossen werden kann, was dann zur Folge hat, dass die Ernennung zum Schulleiter ex lege unwirksam wird.

Es wird daher angeregt, Abs. 2 dahingehend abzuändern, dass eine Verkürzung der befristeten Ernen­nung wegen entsprechender Vortätigkeit in einem geringeren Ausmaß erfolgt, wenn – bei voller Aus­schöpfung der Anrechnung – eine erfolgreiche Absolvierung des Schulmanagementkurses vor dem En­den der erstmaligen Ernennung nicht gewährleistet ist.

 

Darüber hinaus darf auf ein weiteres Problem hinsichtlich der Voraussetzungen für den Ausspruch der Nichtbewährung als Schulleiter (Abs. 3 dritter Satz) hingewiesen werden:

Abs. 3 knüpft den – mit Bescheid vorzunehmenden – Ausspruch der Nichtbewährung als Schulleiter an das Vorliegen einer negativen Stellungnahme sowohl der Schulaufsicht als auch, sofern diese landesge­setzlich eingerichtet sind, des Schulgemeinschaftsausschusses oder des Schulforums. Da das in der Re­gel zwischen Schulleitung und Schulforum/Schulgemeinschaftsausschuss bestehende Naheverhältnis in der Praxis die Objektivität derartiger Stellungnahmen beeinflusst, kann bei dieser Konstellation selbst eine – sachlich notwendige – Abberufung faktisch unmöglich werden

Es wird daher angeregt, Abs. 3 dahingehend abzuändern, dass die Mitwirkung des Schulforums bzw. des Schulgemeinschaftsausschusses, sofern diese landesgesetzlich eingerichtet sind, im Verfahren zur Über­prüfung der Bewährung als Schulleiter auf ein Anhörungsrecht beschränkt und damit gleich gestaltet wird wie im Verfahren zur Besetzung einer Leiterstelle, sodass Voraussetzung für den Ausspruch der Nicht­bewährung in allen Fällen (nur) eine begründete Stellungnahme der Schulaufsicht wäre, zu der die ge­nannten Gremien verpflichtend anzuhören wären, bevor ein ent­sprechender Bescheid erlassen wird.

 


Zu Z. 9 (§ 26a Abs. 3a LLDG 1985):

Der Abs. 3a scheint im Hinblick darauf, dass die Verleihung von Leiterstellen nicht mehr auf Landeslehrer im definitiven Dienstverhältnis eingeschränkt sein soll, obsolet und könnte daher entfallen.

 

Zu Z. 12 (Art. II Z 2.2. der Anlage zum LLDG 1985):

Um die bestehende Ungleichbehandlung tatsächlich für alle Religionslehrer an land- und forstwirtschaft­lichen Berufs- und Fachschulen zu beseitigen, wird angeregt, in das Land- und forstwirtschaftliche Lan­desvertragslehrergesetz eine dem § 2 Abs. 2 lit. i des Landesvertragslehrergesetzes 1966 entsprechende Bestimmung aufzunehmen, da die in der Z. 12 des Entwurfs vorgesehene Än­derung des LLDG 1985 ausschließlich für Lehrer im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis wirkt.

Im Unterschied zum § 2 Abs. 2 lit. i des Landesvertragslehrergesetzes 1966, wo bezüglich der Voraus­setzungen für die Einreihung in die Entlohnungsgruppen auf die Bestimmungen des Artikels II der Anlage zum LDG 1984 verwiesen wird, fehlt nämlich eine entsprechende Regelung im Land- und forstwirtschaft­lichen Landesvertragslehrergesetz. Land- und forstwirtschaftliche Landesvertragslehrer sind vielmehr nach § 1 Abs. 1 lit. a leg. cit. in Verbindung mit § 40 Abs. 2 VBG 1948 nach den Bestimmungen des BDG 1979 (Anlage 1) in Entlohnungsgruppen einzureihen. Anders als nach der bis 31. Dezember 2004 geltenden Rechtslage ist aber seit der mit Wirkung vom 1. Jänner 2005 in Kraft getretenen Änderung der Anlage 1/25 Z. 25.1. zum BDG 1979 eine Einstufung von Absolventen einer Religionspädagogischen Akademie ohne Matura (Werdegang: Zusatzprüfung für Religionslehrer ohne Reifeprüfung an einer Religionspädago­gischen Lehranstalt, Lehramtsprüfung an einer Religionspädagogischen Akademie) nicht einmal mehr in die Entlohnungsgruppe L2a1 möglich.

Zu den in den Erläuterungen enthaltenen Angaben zu den Kosten dieser Maßnahme wird darauf hinge­wiesen, dass diese vor dem Hintergrund der im Hinblick auf die nach den §§ 93 und 94 des Pensionsge­setzes 1965 zu erwartenden Auswirkungen auf den Ruhegenuss der betroffenen Lehrer zu niedrig ange­setzt sein dürften.

 

25 Ausfertigungen sowie eine elektronische Fassung dieser Stellungnahme werden unter einem der Parlamentsdirektion zugeleitet.

 

 

Für die Landesregierung:

 

 

Dr. Liener
Landesamtsdirektor

 


Abschriftlich:

 

An die
Abteilungen

Bildung zu Zl. IVa.31/501 vom 2.5.2007 und IVa-41/130 vom 4.5.2007
Finanzen zu Zl. VII-1/154/3172 vom 3.5.2007
Landwirtschaftliches Schulwesen, Jagd und Fischerei zum E-Mail vom 2.5.2007

 

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