Gz BKA-F147.310/0045-II/3/2007

bearbeiterin Frau Mag. Sandra GERHARTL

Pers. E-mail sandra.gerhartl@bka.gv.at

Telefon (+43 1) 71100/3409

Ihr Zeichen

 

begutachtungsverfahren@parlament.gv.at

 

 

 

 

 

Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über die Festlegung von Qualitäts- und Sicherheitsstandards für die Gewinnung, Verarbeitung, Lagerung und Verteilung von menschlichen Zellen und Geweben zur Verwendung beim Menschen (Gewebesicherheitsgesetz-GSG) erlassen wird, und das Arzneimittelgesetz, das Fortpflanzungsmedizingesetz, das Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetz und das Bundesgesetz über Krankenanstalten und Kuranstalten geändert werden - Begutachtung; Stellungnahme der Sektion II - Bundeskanzleramt

 

 

Seitens der Sektion II des Bundeskanzleramtes wird zu obigem Gesetzesentwurf folgende Stellungnahme abgegeben:

 

Im vorliegenden Entwurf (Erläuterungen) wurde die sprachliche Gleichbehandlung nicht durchgehend angewandt und es sind vor allem folgende Formulierungen zu beanstanden:

- der Spender

- der Empfänger

- der Lebendspender

- der Arzt

- der Zeuge

- der Inhaber

- der Zahnarzt

 

 

Im Sinne der Legistischen Richtlinien – Punkt 10 – Sprachliche Gleichbehandlung von Frau und Mann- hsg. vom Bundeskanzleramt, im Sinne des Regierungsprogramms für die XXII. Gesetzgebungsperiode und des Ministervortrages vom 2. Mai 2001 zum Thema „Geschlechtergerechter Sprachgebrauch“ sind personenbezogene Ausdrücke so zu wählen, dass Frauen und Männer gleichermaßen bezeichnet sind.

 

Das Deutsche kennt im Wesentlichen drei Möglichkeiten, geschlechtergerecht zu formulieren:

 

Die Sprache als wichtiges Ausdrucksmittel soll vermeiden, dass die Vermutung nahe gelegt werden kann, dass es in diesem Bereich keine Frauen gibt oder geben soll oder sie zumindest nicht sichtbar gemacht werden sollen.

 

Es darf ersucht werden, eine geschlechtergerechte Sprache einzusetzen.

 

 

 

9. Mai 2007

Für die Bundesministerin:

LÖSCHER-WENINGER

 

 

 

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