Stellungnahme
zur Änderung des Privatfernsehgesetzes und ORF-Gesetzes im Hinblick auf die Einführung von mobilem terrestrischen Fernsehen (DVB-H)
GZ BKA-601.135/0027-V/4/2007
ATV Privat-TV Services AG
24. Mai 2007
Stellungnahme von ATV zur Änderung des Privatfernsehgesetzes und ORF-Gesetzes im Hinblick auf die Einführung von mobilem terrestrischen Fernsehen (DVB-H)
ATV begrüßt die rasche Initiative zur Einführung von mobilen Übertragungstechniken. Im Rahmen der Begutachtungsfrist möchte ATV wie folgt Stellung nehmen:
Ø DVB-H als Hintertüre für kommerzielles ORF-Programm:
Als ausschließlich auf Werbeeinnahmen angewiesener Fernsehveranstalter ist die Zielsetzung der geplanten Gesetzesänderung äußerst befremdlich, wenn es heißt, dass dem ORF die Möglichkeit eingeräumt werden soll, ein „ausschließlich kommerziell finanziertes“, spezifisch auf die mobile Nutzung ausgerichtetes Programm einzurichten. Die Auswirkungen der geplanten Einführung einer direkten Konkurrenz von einerseits rein privat finanzierten Fernsehanstalten mit gebührenfinanzierten Fernsehanstalten zu gleichen werberechtlichen Bedingungen. Die Wettbewerbsverzerrung ist evident. Bisher wurde gegenüber Privaten das Gebührenprivileg des ORF mit dessen werberechtlichen Einschränkungen gerechtfertigt. Dem nunmehr geplanten Gleichziehen des ORF am Werbemarkt steht keine zusätzliche Leistung des ORF aus dem öffentlich-rechtlichen Auftrag gegenüber, noch ist geplant, für dieses neue „kommerzielle“ Programm vom ORF eine finanzielle Gegenleistung zu verlangen.
Die Tatsache, dass mit DVB-H dem Ziel entsprochen werden soll, technische Kapazitäten nicht zu beschränken, weist darauf hin, dass der geplante neue kommerzielle Sender des ORF eine breitflächige Reichweite mit unbegrenzter Benutzerzahl erreichen kann und soll.
Dem erklärten Ziel der Medienvielfalt wird damit ein weiteres Hindernis gesetzt, da private Anbieter dieser Schieflage im Fernsehmarkt zugunsten des ORF aus eigener Kraft wohl kaum bewältigen können
Ø Unbestimmtes „angemessenes Entgelt“, § 25a Abs 2 Z 3 sowie Abs. 5 Z 6:
Ein angemessenes Entgelt muss auch angemessene wirtschaftliche Bedingungen widerspiegeln. Die bisherigen Erfahrungen und Verhandlungen mit der ORS im Bereich DVB-T haben jedoch gezeigt, dass die im Gesetz genannte „Angemessenheit“ und die tatsächliche „wirtschaftliche Vertretbarkeit“ weit auseinander klaffen. Dies gründet vor allem in der gesellschaftsrechtlichen Zusammensetzung der ORS, wodurch die Preisgestaltung für den ORF zweitrangig ist und nicht im Sinne eines angemessenen Entgelts festgelegt sein muss, da der ORF ohnehin Mehrheitseigentümer der ORS ist und es so zu einem Zirkulieren der Entgelte innerhalb des ORF-Konzerns kommt („Linke Tasche - Rechte Tasche Prinzip“). Die ORS ist zum „Bottle Neck“ im Verbreitungsmarkt geworden.
So kann das Niveau für das Entgelt beliebig hoch gehalten werden.
Die auf den Transport der Signale durch die ORS angewiesenen Marktteilnehmer haben diese Erfahrung mit dem ORS-de facto Monopol bereits gemacht.
Zur Verfolgung einer dualen und zukünftig auch mobilen Fernsehlandschaft und der Förderung neuer Technologien sind solche Rahmenbedingungen weder wirtschaftlich noch politisch vertretbar, wenn die im Regierungsprogramm vorgesehene Stärkung der Medienvielfalt tatsächlich auch umgesetzt werden soll.
Ø Unsichere Must Carry Zukunft:
Die zur Sicherung der Medienvielfalt geltende „Must-Carry“-Verpflichtung hängt für ATV derzeit an ihrer analogen terrestrischen Zulassung. Diese analoge terrestrische Lizenz soll mit abgeschlossener Umstellung auf digitalen Rundfunk zurückgelegt werden. Die Absicherung der Ausstrahlung für ATV aufgrund Must Carry ist damit unsicher.
Ø Undeutliche Formulierung des Zugangs für ATV zum frei zugänglichen Paket § 25a Abs 5 Z 6 iVm den erläuternden Bemerkungen :
Für ATV muss im Gesetzesentwurf die Gleichbehandlung im Hinblick auf die Zugänge zum frei zugänglichen Paket ebenso wie zum Basispaket garantiert werden. Während der vorliegende Entwurf in § 25a Abs 5 Z 5 vorsieht, dass „..die zwei .. Programme des ORF .. in das frei zugängliche Paket aufgenommen werden, ist der Zugang für ATV zum frei zugänglichen Paket als Möglichkeit formuliert und damit keinesfalls sichergestellt.
Ø Verunsicherung bei den Zugangsregelungen durch mediale Ankündigungen während laufendem Begutachtungsverfahren:
Laut STANDARD vom 23.5.2007 soll das Kanzleramt bereits an einer Änderung des DVB-H Gesetzesentwurfs arbeiten. Demnach sollen statt der drei Programmpakete voraussichtlich nur zwei vorgeschrieben werden und damit im Basispaket nur die ORF 1 und 2 Fixstarter sein. Auch hier muss der Zugang für ATV im Sinne der Gleichbehandlung der Marktteilnehmer gewährleistet sein. Eine solche Regelung würde eine weitere nicht vertretbare Wettbewerbsverzerrung und damit die Gefährdung der Medienvielfalt in Österreich bedeuten.
In einer OTS des SPÖ-Pressedienstes von heute, 24.5.2007, und einer entsprechenden APA-Meldung ebenfalls von heute, bestätigt Bundesministerin Bures diese Pläne. Sie lässt auch wissen, dass es bereits einige Stellungnahmen im Begutachtungsverfahren gegeben hätte, die in einen neuen Entwurf eingearbeitet wurden. Man sei bereits davon abgerückt, Handy-TV via DVB-H kostenlos anzubieten. Es werde lediglich ein Basis- und ein Premium-Paket geben, die beide kostenpflichtig sind. Außerdem will Bures "mehr Transparenz" bei der Vergabe der Frequenzen garantieren, versprach sie. Trotz des angekündigten Widerstands der ÖVP will die Ministerin die Gesetzesnovelle am 30. Mai in den Ministerrat einbringen, heißt es.
Im Sinne des demokratiepolitischen Prozesses geht ATV nun davon aus, dass die gegenständliche Stellungnahme von ATV ebenso rasch in den dynamischen Prozess der Gesetzeswerdung zu DVB-H miteinbezogen wird.
Ø Technologie- und plattformneutrale Must Carry Bestimmungen:
Um in Hinkunft Einzelregelungen in Bezug auf Must Carry überflüssig zu machen, ist es unabdingbar dabei die Plattformneutralität und damit die Technologieneutralität rasch gesetzlich zu verankern. Die Telekommunikationsbranche hat diese Forderung nach Technologieneutralität bereits mit Einführung des New Regulatory Framework, in Österreich umgesetzt als Telekommunikationsgesetz 2003, erfüllt.
Am österreichischen Fernsehmarkt existiert nicht zuletzt aufgrund der fehlenden Technologieneutralität das bereits oben beschriebene de facto Monopol der ORS. Es gab im Zuge von Verhandlungen sogar Signale bestehende Vereinbarungen nicht mehr zu verlängern, was einen Verbleib auf der für ATV essentiellen Verfügbarkeit auf der ORF-Digitalkarte gefährdet hätte. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass es im Zuge der DVB-T Umstellung einen rasanten Anstieg bei den digitalen Satellitenhaushalten gibt und noch im Jahr 2007 mehr als 50 % aller Haushalte ihre Programme (ORF und ATV) ausschließlich über die digitale Satellitenkarte der ORS empfangen werden.
Nur durch eine gesetzlich vorgesehene Plattform- und damit Technologieneutralität ist das im vorliegenden Gesetzesentwurf vorgesehene „angemessene Entgelt“ im Sinne einer wirtschaftlich vertretbaren Kostenstruktur sicher zu stellen.
Die gesetzliche „Waffengleichheit“ im öffentlich-rechtlichen und privaten Fernsehbereich ist neben der Förderung eine weitere unbedingte Voraussetzung einer qualitativ hochwertigen dualen Medienlandschaft.
3.1 Privat-TV-Gesetz
· § 63: Werbeverstöße Hier geht es um eine Streichung oder Konkretisierung der Bestimmungen. Nach jetzigem Gesetzeswortlaut droht jedem lizenzierten Privatsender bei „wiederholter Rechtsverletzung“ der Lizenzentzug bzw. die Verweigerung der Lizenzverlängerung. Nach dem gültigen Wortlaut könnten schon zwei Verstöße gegen die Werbebeschränkungen des PrTV-G eine „wiederholte Rechtsverletzung“ darstellen. Diese Unklarheit kann nicht im Sinn des Gesetzgebers sein. Darüber hinaus sind Werbeverstöße des ORF mit keiner vergleichbaren Rechtsfolge sanktioniert.
· § 20 Verbreitungsauftrag
In Hinkunft muss eine Must-Carry Transportpflicht auf allen Verbreitungsplattformen unabhängig von der technischen Verbreitungsart - und von dem Plattformbetreiber - gelten.
· § 10 Abs 7 Anteilsübertragung / Rundfunkveranstalter
Hier geht es um die Herbeiführung einer praxisnahen Regelung der Beteiligungsbeschränkungen bzw. Genehmigungspflicht von Beteiligungen. Nach derzeitiger Regelung ist es zB unklar, was im Fall einer einfachen Kapitalerhöhung zu geschehen hat.
· § 11 Abs 5 : Beschränkung auf 2 digitale terrestrische Programme
Zur Gewährleistung von größtmöglichem Meinungs-Pluralismus ist es unabdingbar, dass auch für ATV die Möglichkeit von weiteren digitalen Programmen (z.B. DVB-H) offen steht.
3.2 ORF-Gesetz
· §§ 9 f.: Spartenprogramme
Da der ORF als Incumbent bereits über 3 Programme verfügt, dürfen keine weiteren Spartenprogramme zugelassen werden. Weitere Programme für den ORF würden nicht nur die Werbeflächen für den ORF vergrößern und daher die Werbemöglichkeiten für die Privaten verkleinern, sondern auch eine „Verstopfung“ der weiteren Multiplex-Plattformen durch ORF-Programme bedeuten.
·
Keine Aufweichung der
Werbebeschränkungen für den ORF
Jede Aufweichung der Werbeeinschränkungen für den ORF bedeutet die
Gefährdung der dualen Fernsehlandschaft und des Meinungs-Pluralismus. Der
Grund ist, dass damit aus Sicht der Werbewirtschaft die Attraktivität der
Werbeflächen der privaten Anbieter mit kleinen Marktanteilen
geschmälert werden, die im Vergleich zu den Marktanteilen des Incumbents
noch nicht Schritt halten können.
ATV Privat-TV Services AG