Amt der Steiermärkischen Landesregierung

 

 

Fachabteilung 18E

An das

Bundesministerium für Verkehr,

Innovation und Technologie

Stubenring 1

1011 Wien

 

 

E-Mail: st4@bmvit.gv.at

 

è Verkehrsrecht

                                                                   

     

Bearbeiter:
Tel.:  0316/877-2820
Fax:   0316/877-3432     
E-Mail: fa18e@stmk.gv.at

Bei Antwortschreiben bitte
Geschäftszeichen (GZ) anführen

 

 

GZ:

FA1F-19.01-7/2000-11

Bezug:

BMVIT-170.706/0001-II/ST4/2007

Graz, am 2. Juli 2007

 

Ggst.:

11. FSG-Novelle; Begutachtung;
Stellungnahme des Landes Steiermark

 


 

 

Zu dem mit do. Schreiben vom 21. März 2007, obige Zahl, übermittelten Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Führerscheingesetz geändert wird (11. Führerscheingesetz-Novelle) wird seitens des Landeshauptmannes von Steiermark folgende Stellungnahme abgegeben:


 

 

Zu den Kosten:

 

Im Vorblatt wird unter „Finanzielle Auswirkungen des Gesetzesentwurfes“ die Überarbeitung der Ärzteliste als gewisser Aufwand dargestellt.

Dazu wird seitens des Bundeslandes Steiermark mitgeteilt, dass die Ärzteliste nunmehr zentral von der Fachabteilung 18E geführt wird und die Erstellung für das Bundesland Steiermark so gut wie abgeschlossen anzusehen ist.

 


Zu den einzelnen Bestimmungen:

Zu Z 8 (§ 13 Abs. 1):

Das Wort „Wunsch“ sollte durch den juristischen korrekteren Begriff „gebührenfreier Antrag“ ersetzt werden.

 

Die Berechnung nach Tagen verläuft anders als solche nach Wochen. Es besteht daher seitens des Bundeslandes Steiermark der Wunsch, den Begriff „14 Tagen“ durch „2 Wochen“ zu ersetzen. Dies entspricht auch der Textierung, die in Rechtsmittelbelehrungen verwendet wird.

 

Zu Z 11 (§ 16a Z 13):

Die Aufnahme dieser Bestimmung wird begrüßt, jedoch ist die Regelung nur dann sinnvoll, wenn mit der Eingabe der Entziehung der Lenkberechtigung für eine bestimmte Person zugleich das FSR, ohne weitere Schritte seitens des Bedieners setzten zu müssen, aufzeigt, dass die betreffende Person im Besitze einer Fahrlehrer- oder Fahrschullehrerberechtigung ist. Im Klartext bedeutet dies, dass im FSR alle Fahrschullehrer – und Fahrlehrerberechtigungen lückenlos erfasst sein müssten, was aber derzeit bei weitem nicht der Fall ist!

 

Zu Z 12 (§ 16b Abs. 1):

Die von den Fahrschulen vorgeschlagene Lösung gereicht zum Nachteil der Fahrschüler für den Fall, dass die Standortbehörde der Fahrschule und die Wohnsitzbehörde des Fahrschülers nicht ident sind. Dadurch treten Zeitverluste in der Form auf, als die Standortbehörde der Fahrschule die Wohnsitzbehörde des Fahrschülers im Rechtshilfeweg mit Ermittlungen zu betrauen hat. Des Weiteren ist die von den Fahrschulen vorgeschlagene Lösung ein Rückschritt in jene Rechtslage, welche vor dem  
11. September 2006 gegolten hat (unklare Behördenzuständigkeit).

 

Zu Z 16 (§ 28 Abs. 1):

Inhaltlich wird der neuen Formulierung zugestimmt. Um jedoch eine bessere Übersicht zu gewährleisten, sollte überlegt werden, den Text wie bisher in Aufzählpunkte zu gliedern.

 

Zu Z 17 (§ 30 Abs. 3):

Das in den erläuternden Bemerkungen zu dieser Bestimmung genannte Erkenntnis vom 25. April 2006 ist insofern nicht mehr aktuell, als die Gültigkeit der im Ausland bzw. in einem EWR-Staat erlangten Lenkberechtigung ex lege nicht gelten kann. Dies ergibt sich aufgrund des nunmehr aktuellen Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 27. Februar 2007, Zahl 2006/02/0291, welches in Linz bei der FSG-Tagung Herrn Mag. Schubert bereits übergeben worden ist. Daher wird seitens des Bundeslandes Steiermark aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung folgende Formulierung für § 30 Abs. 3 vorgeschlagen:

 

„(3) Betrifft das Verfahren gemäß Abs. 1 den Besitzer einer in einem EWR-Staat erteilten Lenkberechtigung, der seinen Wohnsitz (§ 5 Abs. 1 Z 1) in Österreich hat, so hat die Behörde eine Entziehung auszusprechen, den Führerschein des Betroffenen einzuziehen und der Ausstellungsbehörde zurückzustellen. Während einer solchen Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit oder wegen des Anwendungsfalles des § 24 Abs. 3 5. Satz darf von weiteren Lenkberechtigungen in Österreich nicht Gebrauch gemacht werden. Hat eine Person, der die Lenkberechtigung in Österreich wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung entzogen wurde, trotzdem in einem EWR-Staat eine Lenkberechtigung erworben, so ist eine neuerliche Entziehung / Einschränkung der Lenkberechtigung in Österreich nur möglich, wenn ein neuerliches amtsärztliches Gutachten bestätigt, dass die gesundheitliche Eignung nach wie vor nicht oder nur eingeschränkt besteht. § 24 Abs. 4 gilt sinngemäß.“

 

Erläuterung:

Die nunmehrige Formulierung soll garantieren, dass – egal ob Ausländer oder Inländer bzw. ob mit Wohnsitz in Österreich oder nicht – das Recht verwehrt wird, nach einem Lenkverbot bzw. einer Entziehung der Lenkberechtigung von einer neuen, im Ausland erworbenen Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen. Aufgrund der Gesetzessystematik ist dieses System auch auf die Fälle des § 24 Abs. 3 fünfter Satz auszudehnen.

Dies bedeutet im Konkreten, dass sich die Behörden aufgrund dieses Erkenntnisses und der nunmehrigen Anwendung im Gesetzestext nämlich im Erkenntnis vom 27. Februar 2007 eine neuerliche Entziehung der Lenkberechtigung ersparen können, da ex lege keine Lenkberechtigung, die im Ausland erworben worden ist, in Österreich gelten kann.

Korrespondierend dazu darf nicht übersehen werden, dass § 30 Abs. 3 unbedingt in § 32 Aufnahme findet!

 

Dem Präsidium des Nationalrates werden unter einem 25 Abdrucke dieser Stellungnahme zugeleitet. Eine weitere Ausfertigung ergeht an die E-Mail Adresse begutachtungsverfahren@parlament.gv.at.

 

Für die Steiermärkische Landesregierung

 

 

(Landeshauptmann Mag. Franz Voves)