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Amt der Wiener Landesregierung
Dienststelle: Magistratsdirektion
Geschäftsbereich Recht
Verfassungsdienst und
EU-Angelegenheiten
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Telefon: 4000-82349
Telefax: 4000-99-82310
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MD-VD - 883-1/07 Wien, 4. Juli 2007
Entwurf eines Bundesgesetzes,
mit dem das Führerscheingesetz
geändert wird (11. Führerschein-
gesetz-Novelle);
Begutachtung;
Stellungnahme
zu BMVIT-170.706/0001-II/ST4/2007
An das
Bundesministerium für
Verkehr, Innovation und Technologie
Rechtsbereich Kraftfahrwesen und
Fahrzeugtechnik
Zu dem mit Schreiben
vom 21. März 2007 übermittelten Entwurf eines Bundesgesetzes
wird nach Anhörung des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien wie folgt
Stellung genommen:
Zu § 8 Abs. 1:
Die Regelung erscheint auf Grund des Umstandes, dass der Partei eine erweiterte Wahlmöglichkeit gewährt wird, begrüßenswert.
Zu § 13 Abs. 1:
§ 13 Abs. 1 letzter Satz könnte in der Fassung des vorliegenden Entwurfs auch dahingehend verstanden werden, dass sich die gesetzte Frist an die Behörde richtet und diese
- den Wunsch des Kandidaten vorausgesetzt - binnen 14 Tagen nach Ablegung der praktischen Fahrprüfung einen Feststellungsbescheid zu erlassen hat.
Der Wortlaut dieser Bestimmung sollte - den Erläuterungen entsprechend - dahingehend klargestellt werden, dass sich die Frist von 14 Tagen auf das Recht bezieht, einen Antrag auf Erlassung eines Feststellungsbescheides zu stellen.
Zu § 16b Abs. 1:
Die derzeitige Bestimmung, wonach die Fahrschule bei den im § 16a erster Satz genannten Verfahren eine Anfrage an das Zentralmelderegister durchzuführen hat, sollte beibehalten werden.
Wie in den Erläuterungen ausgeführt, kommt es dadurch zu einer längeren Bearbeitungsdauer, weil die Führerscheinanträge nunmehr zuerst der Standortbehörde übermittelt werden müssen.
In diesem Zusammenhang wird vorgeschlagen, für alle Verfahren betreffend die Verkehrszuverlässigkeitsprüfung eine Zuständigkeit der Wohnsitzbehörde vorzusehen.
Zu § 16b Abs. 8:
Das Führerscheinregister enthält eine Vielzahl von Daten, deren Übermittlungszweck jeweils näher anzuführen wäre. Es wird daher vorgeschlagen, die Bestimmung in diese Richtung zu ergänzen.
Für den Landesamtsdirektor:
Mag. Michael Raffler
Mag. Andreas Wostri Senatsrat
Ergeht an:
1. Präsidium des Nationalrates
2. alle Ämter der Landes-
regierungen
3. Verbindungsstelle der
Bundesländer
4. MA 65
(MA 65 - 2042/2007)
mit dem Ersuchen um Weiter-
leitung an die einbezogenen
Dienststellen