REPUBLIK ÖSTERREICH

BUNDESKANZLERAMT

 

Geschäftszahl:

BKA-600.774/0001-V/A/5/2007

An die

Parlamentsdirektion

Parlament

1017 Wien

Sachbearbeiter:

Herr MMag Dr Patrick SEGALLA

Pers. e-mail:

patrick.segalla@bka.gv.at

Telefon:

01/53115/2353

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Antwortschreiben bitte unter Anführung der Geschäftszahl an:

v@bka.gv.at

 

 

 

 

 

 

Betrifft:  Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Führerscheingesetz geändert wird (11. Führerscheingesetz-Novelle);

Begutachtung; Stellungnahme

 

 

In der Anlage übermittelt das Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst im Sinne der Entschließung des Nationalrates vom 6. Juli 1961 seine Stellungnahme zum oben angeführten Gesetzesentwurf.

 

10. Juli 2007

Für den Bundeskanzler:

Georg LIENBACHER

 

 

Elektronisch gefertigt


 

 

REPUBLIK ÖSTERREICH

BUNDESKANZLERAMT

 

Geschäftszahl:

BKA-600.774/0001-V/A/5/2007

An das

Bundesministerium für Finanzen

Verkehr, Innovation und Technologie

st4@bmvit.gv.at

 

Sachbearbeiter:

Herr MMag Dr Patrick SEGALLA

Frau Mag Birgit HROVAT-WESENER[1]

Pers. e-mail:

patrick.segalla@bka.gv.at

Telefon:

01/53115/2353

Ihr Zeichen
vom:

170.706/0001-II/ST4/2007

Antwortschreiben bitte unter Anführung der Geschäftszahl an:

v@bka.gv.at

 

 

 

BetrifftEntwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Führerscheingesetz geändert wird (11. Führerscheingesetz-Novelle)

Begutachtung; Stellungnahme

 

 

Zum mit der do. oz. Note übermittelten Gesetzesentwurf samt Beilagen nimmt das Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst wie folgt Stellung:

I. Allgemeines:

Zu legistischen Fragen darf allgemein auf die Internet-Adresse http://www.bundeskanzleramt.at/legistik hingewiesen werden, unter der insbesondere

·      die Legistischen Richtlinien 1990 (im Folgenden zitiert mit „LRL ...“),

·      das EU-Addendum zu den Legistischen Richtlinien 1990 (im Folgenden zitiert mit „RZ .. des EU-Addendums“),

·      der ‑ für die Gestaltung von Erläuterungen weiterhin maßgebliche ‑ Teil IV der Legistischen Richtlinien 1979,

·      die Richtlinien für die Verarbeitung und die Gestaltung von Rechtstexten (Layout-Richtlinien) und

·      verschiedene, legistische Fragen betreffende Rundschreiben des Bundeskanzleramtes-Verfassungsdienst

zugänglich sind.

Die Gemeinschaftsrechtskonformität des im Entwurf vorliegenden Bundesgesetzes ist vornehmlich vom do. Bundesministerium zu beurteilen.

II. Zum Gesetzesentwurf:

Zum Einleitungssatz:

Statt „idF BGBl. I Nr. 153/2006“ hätte es „zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 153/2006“ zu lauten (LRL 124).

Zu Z 2 (§ 4a Abs. 2 und 3):

Gemäß LRL 57 haben Verweisungen eindeutig zu sein. Die Praxis, die verwiesene Norm (hier § 5 Abs. 1 Z 1) in Klammer zu setzen, sollte daher unterbleiben.

Zu Z 5 (§ 8 Abs. 3 Z 3):

Da § 8 Abs. 3 Z 3 das Wort „Mängel“ zwei Mal enthält, sollte es in der Novellierungsanordnung „jeweils ersetzt“ heißen. Alternativ dazu – und vorzuziehen – wäre die Neuerlassung der Z 3.

Zu § 16a Z 13 lit. f des Entwurfs:

Gemäß § 6 Abs. 1 Z 3 DSG 2000 dürfen personenbezogene Daten nur verwendet werden, soweit sie für den Zweck der Datenanwendung wesentlich sind und über diesen Zweck nicht hinausgehen (Grundsatz der Wesentlichkeit). Gemäß § 7 Abs. 3 DSG 2000 setzt die Zulässigkeit einer Datenverwendung weiters voraus, dass die dadurch verursachten Eingriffe in das Grundrecht auf Datenschutz nur im erforderlichen Ausmaß, mit den gelindesten zur Verfügung stehenden Mitteln und unter Einhaltung der Grundsätze nach § 6 DSG 2000 erfolgen.

Vor diesem Hintergrund wird angeregt, die Bestimmung in § 16a Z 13 lit. f des gegen­ständlichen Entwurfs im Hinblick auf die Erforderlichkeit der Aufnahme des Namens, Vornamens und des Geburtsdatums von Fahrlehrern in das Führerschein­register noch­mals zu überdenken. Grund für die Aufnahme dieser Daten ist nach den Erläuterungen, dass die Behörde bei einem Entzug der Lenkerberechtigung durch das Vorliegen der gegenständlichen Daten im Hinblick auf den etwaigen Entzug der Ausbildungs­berechtigung schneller reagieren kann.

Nach der Regelung für Berufslenker wird für vergleichbare Sachverhalte in § 29 Abs. 2 Z 2 FSG das Auslangen damit gefunden, dass der Dienstgeber von der vollstreck­baren Entziehung zu verständigen ist, wenn dieser nicht Zulassungsbesitzer des KFZ war. Es stellt sich die Frage, ob nicht eine ähnliche Regelung auch für Fahr(schul)lehrer angedacht werden könnte.

Weiters sollte aus sprachlichen Gründen in der Formulierung der lit. f, in der das Wort „sowie“ zwei Mal verwendet wird, das erste „sowie“ besser entfallen und durch einen Beistrich ersetzt werden.

Zu Z 15 (§ 23 Abs. 3):

Die Bezeichnung „sonstiges Gebiet“ bietet keinerlei Abgrenzungsmöglichkeit jener Fälle, die wie etwa Palästina aus bestimmten Gründen gleich wie Staaten behandelt werden sollen, zu anderen Gebieten, die womöglich in keiner Art Anlass zu einer Gleichbehandlung mit Staaten geben. Allenfalls könnte die mangelnde Bestimmtheit dieses Begriffs auch zu Bedenken in Hinblick auf Art. 18 B-VG Anlass geben.  

Zu Z 16 (§ 28 Abs. 1):

In der Novellierungsanordnung sollte das Wort „In“ entfallen.

Der Verweis auf § 24 Abs. 3 fünfter Satz ist angesichts der Länge des § 24 Abs. 3 höchst anwenderunfreundlich. Es sollte die Gelegenheit genutzt werden, § 24 Abs. 3 zu teilen und neu zu formulieren und dabei auch gleichzeitig die in § 28 Abs. 1 vorgesehenen Bedingungen und Rechtsfolgen klarer zu fassen (insb. verwendet § 24 Abs. 3 gar nicht den Begriff einer „Verlängerung“, so dass dessen Heranziehung in § 28 Abs. 1 nur missverständlich sein kann).

Zu Z 17 (§ 30 Abs. 3 und 4):

Diese Ziffer sollte besser zweigeteilt werden und die jeweiligen Novellierungsanordnungen lauten: „§ 30 Abs. 3 lautet:“ und „Dem § 30 wird folgender Abs. 4 angefügt:“.

In Abs. 3 zweiter Satz hätte es am Satzende aus grammatikalischen Gründen (Zeitenkonkordanz) „war“ statt „ist“ zu lauten.

Es wird angeregt, die Wortfolge „zu stellen“ in Abs. 4 aus sprachlichen Gründen an das Satzende zu rücken. Auch sollte es aus sprachlichen Gründen satt „falls die Entziehungsdauer mehr als 18 Monate war“ besser „falls die Entziehungsdauer länger als 18 Monate war“

III. Zu Vorblatt, Erläuterungen und Textgegenüberstellung:

Das Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst weist auf seine Rundschreiben vom 13. November 1998, GZ 600.824/8-V/2/98 ‑ betreffend Vorblatt und Erläuterungen zu Regierungsvorlagen; Aufnahme eines Hinweises auf Besonderheiten des Norm­erzeugungsverfahrens ‑ und vom 19. Februar 1999, GZ 600.824/0-V/2/99 – betreffend Legistik und Begutachtungsverfahren; Auswirkungen von Rechtssetzungsvorhaben auf die Beschäftigungslage in Österreich und auf den Wirtschaftsstandort Österreich; Gestaltung von Vorblatt und Erläuterungen ‑ hin, in denen insbesondere um die Aufnahme bestimmter zusätzlicher Hinweise in das Vorblatt und den Allgemeinen Teil der Erläuterungen ersucht wurde.

2. Zum Allgemeinen Teil der Erläuterungen:

Im Allgemeinen Teil der Erläuterungen wäre auch zusammengefasst und (für Zwecke der Gestaltung des Stirnbalkens im Bundesgesetzblatt) unter Angabe der CELEX-Nummer anzugeben, welche Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften durch das im Entwurf vorliegende Bundesgesetz umgesetzt werden sollen (vgl. das Rundschreiben des Bundeskanzleramtes-Verfassungsdienst vom 10. Juni 1992, GZ 671.804/10-V/8/92).

Gemäß § 14 Abs. 1 BHG ist jedem Entwurf für (ua.) ein Bundesgesetz von dem Bundesminister, in dessen Wirkungsbereich der Entwurf ausgearbeitet wurde, eine den Richtlinien gemäß § 14 Abs. 5 BHG entsprechende Darstellung der finanziellen Auswirkungen anzuschließen, aus der insbesondere hervorzugehen hat, wie hoch die durch die Durchführung der vorgeschlagenen Maßnahmen voraussichtlich verursachten Ausgaben oder Einnahmen sowie Kosten oder Erlöse für den Bund im laufenden Finanzjahr und mindestens in den nächsten drei Finanzjahren zu beziffern sein werden. Eine solche Darstellung kann dem vorliegenden Entwurf nicht entnommen werden.

4. Zur Textgegenüberstellung:

2002, GZ 600.824/003‑V/2/2001 – betreffend Legistische Richtlinien; Gestaltung von Textgegenüberstellungen – ist hinzuweisen, insbesondere auf folgende Regel:

·      Werden geltende Bestimmungen aufgehoben, hat die Spalte „Vorgeschlagene Fassung:“ frei zu bleiben, insbesondere sind keine Hinweise wie „aufgehoben“ oder „entfällt“ zu geben.

Diese Stellungnahme wird im Sinne der Entschließung des Nationalrates vom 6. Juli 1961 u.e. auch dem Präsidium des Nationalrats zur Kenntnis gebracht.

 

10. Juli 2007

Für den Bundeskanzler:

Georg LIENBACHER

 

 

Elektronisch gefertigt



[1] Aus datenschutzrechtlicher Sicht.