Eisenstadt, am 11.7.2007
E-Mail: post.vd@bgld.gv.at
Tel.: 02682/600 DW 2221
Mag.a Sandra Steiner
Zahl: LAD-VD-B266-10045-9-2007
Betr: Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Führerscheingesetz geändert wird (11. Führerscheingesetz-Novelle); Stellungnahme
Bezug: BMVIT-170.706/0001-II/ST4/2007
Zu dem mit obbez. Schreiben übermittelten Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Führerscheingesetz geändert wird (11. Führerscheingesetz-Novelle), erlaubt sich das Amt der Burgenländischen Landesregierung folgende Stellungnahme abzugeben:
Zu § 16 Abs. 1:
Die letzten beiden Sätze des § 16b Abs. 1 sollen bestehen bleiben, damit es zu keiner Änderung im behördlichen Ablauf kommt. Auf Grund der vorgesehenen Änderung des § 16 Abs. 1 sollen Führerscheinanträge nicht sofort von der Fahrschule zur Wohnsitzbehörde (zwecks Prüfung der Verkehrszuverlässigkeit) weitergeleitet werden können, sondern zuerst zur verfahrensführenden Standortbehörde zwecks Ermittlung der Wohnsitzbehörde übermittelt werden müssen. Dies führt zu einer Erhöhung des Verwaltungsaufwandes sowie zu einer unnötigen Verlangsamung im Zuge der ZMR-Abfragen.
Da sich die bisherige Regelung bewährt hat, sollte diese auch beibehalten werden.
Mit freundlichen Grüßen!
Für die Landesregierung:
Im Auftrag des Landesamtsdirektors:
Mag. Muskovich
Zl.u.Betr.w.v. Eisenstadt, am 11.7.2007
1. Allen Ämtern der Landesregierungen (z.H. der Herren Landesamtsdirektoren)
2. Der Verbindungsstelle der Bundesländer beim Amt der NÖ Landesregierung, Schenkenstraße 4, 1014 Wien
zur gefälligen Kenntnis.
Für die Landesregierung:
Im Auftrag des Landesamtsdirektors:
Mag. Muskovich