Bundesministerium für Verkehr,

Innovation und Technologie

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GZ.170.706/0001-II/ST4/2007   Vp 25638/18/07/Dr.Gr/Fr   4024                  05.07.2007

                                       Dr. Michael Grubmann

 

 

 

11. FSG-Novelle; Begutachtung

 

 

Sehr geehrte Damen und Herren!

 

 

Die Wirtschaftskammer Österreich dankt für die Übermittlung des Entwurfes einer 11. Novelle zum Führerscheingesetz und nimmt hiezu wie folgt Stellung:

 

Die in der Novelle vorgeschlagenen Änderungen im Führerscheingesetz werden von uns grundsätzlich begrüßt. Sie führen nicht nur zu einer Verwaltungsvereinfachung, sondern auch zu einer Entlastung der Fahrschulen sowie zu Vereinfachungen für den Führerscheinbewerber.

 

Zu Z.3 und 14:

Mit dem vorliegenden Entwurf wird jedoch leider (auch aufgrund europarechtlicher Vorgaben) einem zentralen Anliegen der Verkehrswirtschaft – Berechtigung zum Lenken von schweren Kraftfahrzeugen der Klasse C ab 18 Jahren – nicht entsprochen. Der Lenkermangel gerade im LKW-Bereich belastet nicht nur die Verkehrswirtschaft, sondern auch den Werkverkehr; daher sollte jedenfalls sichergestellt sein, dass neben den notwendigen Änderungen aus Anlass der EG-Verordnung 561/2006 gleichzeitig auch die Richtlinie 2003/59/EG (Berufskraftfahrerrichtlinie) umgesetzt wird. In diesem Zusammenhang erinnern wir an die Zusage des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie, die Herabsetzung des Mindestalters auf 18 Jahre im Omnibusbereich für den Linienverkehr durchzuführen. Die Zulassung zur Lehrabschlussprüfung setzt das Erreichen des erforderlichen Mindestalters voraus. Es sollte daher in § 6 eine Ergänzung dahingehend aufgenommen werden, dass für Lenkberechtigungen für die Klasse D und D + E das Alter unter der Voraussetzung auf 18 Jahre herabgesetzt wird, dass die Person Inhaber eines Fahrerqualifizierungsnachweises gemäß § 44a Kraftfahrliniengesetz oder den Lehrberuf "BerufskraftfahrerIn" gemäß der Verordnung des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten erfolgreich abgeschlossen hat.

 

In der Berufskraftfahrerrichtlinie wird in Artikel 2 lit. g geregelt, dass die Verpflichtung zum Nachweis der Grundqualifikation bzw. der Weiterbildungsmodule nicht für den folgenden Fall gilt: Lenken von Fahrzeugen zur Beförderung von Material oder Ausrüstung, das der Lenker zur Ausübung seines Berufes verwendet, sofern es sich beim Lenken des Fahrzeuges nicht um seine Hauptbeschäftigung handelt. Diese Ausnahme trifft vollinhaltlich auch auf das Schaustellergewerbe zu, da Lenker in diesem Bereich nur ihr Material (ihre Gerätschaft) befördern und nicht hauptsächlich als Lenker tätig sind. Die in § 20 Abs. 3 Z. 4 genannten Fahrzeuge (Fahrzeuge, die im Zirkus- oder Schaustellergewerbe verwendet werden) fallen daher nicht unter den Geltungsbereich der Richtlinie 2003/59, da sie nur dazu dienen, Material zu befördern, das der Lenker zur Ausübung seines Berufes verwendet. Es besteht daher rechtlich kein Grund, die bisherige Ausnahmeregelung für Zirkus- und Schaustellerfahrzeuge zu streichen.

 

Insbesondere begrüßen wir die neue Regelung, dass die Verpflichtung für die Fahrschulen eine ZMR-Abfrage durchzuführen, entfällt und diese wiederum von der Behörde durchgeführt wird. Dadurch wird es zu einer wesentlichen Entlastung der Fahrschulen kommen.

 

Im Interesse der Verkehrswirtschaft ersuchen wir insbesondere die Aspekte des Mindestalters sowohl bei Lenkern der Klasse C als auch bei Lenkern der Klasse D sowie Anmerkungen zu den Ausnahmebestimmungen von der Berufskraftfahrerrichtlinie im Begutachtungsverfahren entsprechend zu berücksichtigen.

 

 

 

 

Freundliche Grüße

 

 

 

Dr. Christoph Leitl                                                                  Dr. Reinhold Mitterlehner

Präsident                                                                                     Generalsekretär–Stv.