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REPUBLIK ÖSTERREICH BUNDESKANZLERAMT |
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Geschäftszahl: |
BKA-601.650/0001-V/A/5/2007 |
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An die Parlamentsdirektion Parlament 1017 Wien |
Sachbearbeiter: |
Herr MMag Dr Patrick SEGALLA |
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Pers. e-mail: |
patrick.segalla@bka.gv.at |
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Telefon: |
01/53115/2353 |
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Ihr
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Antwortschreiben bitte unter Anführung der Geschäftszahl an: |
v@bka.gv.at |
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Betrifft: Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem die Zivilprozessordnung, das Gerichtsgebührengesetz und das Rechtsanwaltstarifgesetz geändert werden (Zivilverfahrens-Novelle 2007);
Begutachtung; Stellungnahme
In der Anlage übermittelt das Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst im Sinne der Entschließung des Nationalrates vom 6. Juli 1961 seine Stellungnahme zum oben angeführten Gesetzesentwurf.
29. Juli 2007
Für den Bundeskanzler:
Georg LIENBACHER
Elektronisch gefertigt
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REPUBLIK ÖSTERREICH BUNDESKANZLERAMT |
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Geschäftszahl: |
BKA-601.650/0001-V/A/5/2007 |
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An das Bundesministerium für Justiz
kzl.b@bmj.gv.at |
Sachbearbeiter: |
Herr MMag Dr Patrick SEGALLA Frau Mag. Angelika HABLE[1] |
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Pers. e-mail: |
patrick.segalla@bka.gv.at angelika.hable@bka.gv.at |
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Telefon: |
01/53115/2353 01/53115/2862 |
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Ihr
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B11.104/0002-I 8/2007 |
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Antwortschreiben bitte unter Anführung der Geschäftszahl an: |
v@bka.gv.at |
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Betrifft: Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem die Zivilprozessordnung, das Gerichtsgebührengesetz und das Rechtsanwaltstarifgesetz geändert werden (Zivilverfahrens-Novelle 2007);
Begutachtung; Stellungnahme
Zum mit der do. oz. Note übermittelten Gesetzesentwurf samt Beilagen nimmt das Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst wie folgt Stellung:
Zu legistischen Fragen darf allgemein auf die Internet-Adresse http://www.bundeskanzleramt.at/legistik hingewiesen werden, unter der insbesondere
· die Legistischen Richtlinien 1990 (im Folgenden zitiert mit „LRL ...“),
· das EU-Addendum zu den Legistischen Richtlinien 1990 (im Folgenden zitiert mit „RZ .. des EU-Addendums“),
· der ‑ für die Gestaltung von Erläuterungen weiterhin maßgebliche ‑ Teil IV der Legistischen Richtlinien 1979,
· die Richtlinien für die Verarbeitung und die Gestaltung von Rechtstexten (Layout-Richtlinien) und
· verschiedene, legistische Fragen betreffende Rundschreiben des Bundeskanzleramtes-Verfassungsdienst
zugänglich sind.
Die Gemeinschaftsrechtskonformität des im Entwurf vorliegenden Bundesgesetzes ist vornehmlich vom do. Bundesministerium zu beurteilen.
Zum Gesetzestitel:
Statt „Gerichtsgebührenrecht“ sollte es im Gesetzestitel „Gerichtsgebührengesetz“ lauten.
Zu Artikel I:
Der Gesetzesentwurf wirft die Frage seines Verhältnisses zum Amtshaftungsgesetz auf. In den Erläuterungen wird zwar kurz auf das Amtshaftungsverfahren Bezug genommen (unter der Überschrift zu Artikel I, „Zum Fünften Abschnitt“), woraus allenfalls der Schluss gezogen werden könnte, dass diese besondere Verfahrensart vom gegenständlichen Entwurf unberührt bleibt. Zur Klarstellung dieser Frage wird angeregt, im Einvernehmen mit den betroffenen Stellen eine Lösung herbeizuführen.
Auf das Fehlen eines Beistrichs nach dem Wort „Zivilprozessordnung“ wird aufmerksam gemacht.
Der Tatbestand der Z 5 – Vereinfachung und Verbilligung gegenüber Einzelverfahren – könnte im Lichte des Art. 18 B-VG zu unbestimmt sein, um einem Kläger eine ausreichende rechtliche Prognose der Zulässigkeit einer Gruppenklage zu ermöglichen.
Hinsichtlich der Publizitätswirkung der Veröffentlichung mittels Edikt ist auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom 15. März 2007 zu G 138/06 zu verweisen. Dort hat der Verfassungsgerichtshof eine Bestimmung des KommAustria-Gesetzes aufgehoben, in welcher eine Veröffentlichungspflicht für die Ergebnisse der Werbebeobachtung vorgesehen war, ohne dass noch in einem Verwaltungsverfahren festgestellt worden wäre, ob eine Werbeverletzung begangen wurde oder nicht. Freilich unterscheidet sich – neben der bereits in den Erläuterungen genannten von Vornherein gegebenen hohen Publizität großer Verfahren – die Situation im Gruppenverfahren dahingehend, dass in diesem Fall nicht von einer Behörde die Vermutung der Rechtsverletzung geäußert, sondern lediglich die Klagseinbringung publik gemacht wird. Die Entscheidungsgründe des Verfassungsgerichtshofs dürften sich daher auf diesen Fall nicht ohne Weiters übertragen lassen, zumal das angestrebte Ziel ohne Ediktsveröffentlichung nicht erreichbar wäre. Dennoch wäre zumindest anzudenken, in § 631 Abs. 4 des Entwurfs die Veröffentlichungspflicht über die Beendigung dahingehend zu spezifizieren, dass nicht bloß die Tatsache der Verfahrensbeendigung, sondern der Verfahrensausgang (Stattgabe, Abweisung, Zurückweisung) veröffentlicht wird (vgl. die Bedenken des Verfassungsgerichtshofs im dem dem genannten Erkenntnis vorausgegangenen Prüfungsbeschluss dahingehend, dass zwar jede Vermutung einer Werbeverletzung, aber nicht jede darüber ergangene Sachentscheidung veröffentlicht würde).
Auch aus datenschutzrechtlichen Gründen wird angeregt, den Inhalt der Publikation näher zu determinieren. Insbesondere wäre sicherzustellen, dass eine Veröffentlichung der Identitätsdaten der Kläger nicht stattfindet, da kein überwiegendes Interesse der Öffentlichkeit an diesen Daten argumentierbar scheint.
Zu den Erläuterungen zu dieser Bestimmung ist überdies folgendes festzuhalten:
Gemäß § 1 Abs. 2 DSG 2000 sind Beschränkungen des Grundrechts auf Datenschutz (soweit die Verwendung von personenbezogenen Daten nicht im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung erfolgt) nur zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen zulässig. Dieses überwiegende berechtigte Interesse der Öffentlichkeit gegenüber dem Geheimhaltungsinteresse der Betroffenen (Beklagten) im Fall von Gruppenklagen müsste wohl besonders argumentiert werden und sollte daher in den Erläuterungen näher ausgeführt werden.
Es könnte als unsachlich – und allenfalls in Hinblick auf die Wirtschaftsgrundrechte (Erwerbsfreiheit gem. Art. 5 StGG, Eigentumsschutz gem. Art. 6 StGG bzw. Art. 1 1. ZP-EMRK) als bedenklich – angesehen werden, die Entlohnung des Gruppenvertreters in allen Fällen mit 10% der dem Rechtsanwalt zustehenden Verdienstsumme festzulegen, wenn dieser Betrag (wie den Erläuterungen zu entnehmen ist) auch die Barauslagen umfasst und diese im Einzelfall aber ausnahmsweise auch so hoch sein könnten, dass sie den Entlohnungsbetrag übersteigen oder aber jedenfalls die Entlohnung für Mühewaltung auf ein sehr geringes Ausmaß reduzieren. Dies gilt verstärkt angesichts des für Rechtsanwälte geltenden regulären Streitgenossenzuschlags von bis zu 50% (§ 15 RATG), obwohl dem Gruppenvertreter typischerweise ein erheblicher, mit der rechtlichen Betreuung einer Streitgenossenschaft zumindest faktisch möglicherweise vergleichbarer Koordinations- und Betreuungsaufwand zukommen wird (vgl. auch die Erläuterungen zu Art. III, Z 2 des Entwurfs).
Das derzeitige Klagerecht nach § 29 KSchG besteht für ganz spezifische, in §§ 28f KSchG geregelte Ansprüche. Insoweit korreliert das abstrakte Klagerecht der Verbände mit spezifischen Verbraucherinteressen, die durch diese Normen geschützt werden sollen und deren Schutz ohne dieses Klagerecht nicht ausreichend gewährleistet wäre.
Das geplante Musterverfahren folgt dieser Konzeption hingegen nicht. Vielmehr steht eine Musterklage bestimmten Verbänden hinsichtlich aller denkbaren Ansprüche offen, sofern diese ihnen abgetreten wurden und ohne dass zwingend ein sachlicher Zusammenhang zwischen dem Tätigkeitsgebiet des Verbandes und der Natur des Anspruchs bzw. eine besondere Schutzbedürftigkeit der Betroffenen bestehen muss. Für den Beklagten hat ein Musterverfahren den Nachteil, dass die Verjährung aller übrigen gleichartigen Ansprüche hinausgezögert wird. Bei der Beurteilung der Sachlichkeit der vorgeschlagenen Regelung wird zu bedenken sein, dass dadurch auf Kosten des Beklagten einseitig Verfahrensvorteile für (vermeintliche) Anspruchsberechtigte vorgenommen werden. Andererseits ist nicht zu übersehen, dass ein Musterverfahren für alle Verfahrensparteien nennenswerte Vorteile bringen kann, gerade auch für den Beklagten: Dem Nachteil der Verjährungsunterbrechung steht auch ein Kosten- und Aufwandsvorteil für ihn gegenüber, da er bei Stattgabe der Klage bloß die Kosten eines Verfahrens zu tragen hat und bei allen übrigen Ansprüchen eine außergerichtliche Einigung in Betracht ziehen kann. Neben diesen beiden Effekten wird bei der Beurteilung der Sachlichkeit der Regelung selbstverständlich auch die Erleichterung der Rechtsverfolgung im Falle einer großen Anzahl von Ansprüchen, die rechtlich dieselben Fragen aufwerfen, bedacht werden müssen.
Ebenfalls rechtfertigungsbedürftig ist die abschließende Festlegung des Rechts, auf die in § 29 KSchG genannten Verbände eine Musterklage zu erheben . Allerdings ist diesbezüglich auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 15.12.1994, VfSlg. 13.989 zu verweisen, in dem er in Bezug auf das KSchG davon ausgegangen ist, dass die darin genannten Verbände gemeinwohlorientiert seien, und „im Regelfall […] lediglich solche Forderungen an sich ziehen, bei denen an der Klärung von Rechtsfragen ein Allgemeininteresse besteht.“
Angesichts der relativ wenig präzise geregelten Voraussetzungen für die Zulässigkeit eines Musterverfahrens (vgl. § 634 Abs. 1 und 2) und der an die Anmeldung geknüpften Konsequenz der Verjährungsunterbrechung könnte es bedenklich sein, dass eine rechtliche Prüfung der Anmeldung zum Zeitpunkt, in dem sie erfolgt, anscheinend nicht vorgesehen wird (offenbar kommt dem klagenden Verband kein materielles Prüfungsrecht zu – dies geht auch aus den Erläuterungen hervor; ein solches wäre verfassungsrechtlich auch nicht zulässig, da es sich dabei wohl um eine Beleihung im Bereich der ordentlichen Gerichtsbarkeit handeln würde). Letztlich wird über die Zulässigkeit und Richtigkeit der Anmeldung erst von jenem Gericht entschieden, bei dem die Klagsführung hinsichtlich des angemeldeten Anspruchs nach Beendigung des Musterverfahrens erfolgt. Sollte sich dort herausstellen, dass die Anmeldung materiell unrichtig erfolgte (vgl. den Wortlaut von § 636 Abs. 1: „[…] wenn der Anspruch den […] festgelegten Kriterien entspricht […]“), müsste das Gericht zum Ergebnis kommen, dass auch die Verjährungsunterbrechung nicht eingetreten ist. Zu diesem Zeitpunkt wird aber der eingeklagte Anspruch regelmäßig bereits verjährt sein. Die vollständige Überwälzung der Verantwortung für die Richtigkeit der Anmeldung auf den Angemeldeten – wobei aus dem Entwurf nicht hervorgeht, ob dafür Anwaltszwang besteht – könnte unter Umständen unsachlich sein.
Auf den Schreibfehler im Wort „Mustrerklägerin“ wird aufmerksam gemacht.
Zu Artikel III:
In den Erläuterungen sollte begründet werden, warum die „alternative Regelung“ über die Bewertung des Streitgegenstandes ausschließlich im Bereich der Gruppenklage gerechtfertigt ist und nicht auch für andere kostenintensive Verfahren nach der ZPO vorgesehen wird.
Zu Artikel IV:
Die Regelung des Inkrafttretens in einem eigenen Artikel ist abzulehnen. Vielmehr sollte das Inkraftreten in den jeweiligen Stammgesetzen jeweils in einer Schlussbestimmung geregelt werden (vgl. LRL 40).
Das Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst weist auf seine Rundschreiben vom 13. November 1998, GZ 600.824/8-V/2/98 ‑ betreffend Vorblatt und Erläuterungen zu Regierungsvorlagen; Aufnahme eines Hinweises auf Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens ‑ und vom 19. Februar 1999, GZ 600.824/0-V/2/99 – betreffend Legistik und Begutachtungsverfahren; Auswirkungen von Rechtssetzungsvorhaben auf die Beschäftigungslage in Österreich und auf den Wirtschaftsstandort Österreich; Gestaltung von Vorblatt und Erläuterungen ‑ hin, in denen insbesondere um die Aufnahme bestimmter zusätzlicher Hinweise in das Vorblatt und den Allgemeinen Teil der Erläuterungen ersucht wurde.
Nach dem Rundschreiben des Bundeskanzleramtes-Verfassungsdienst vom 19. Februar 1999, GZ 600.824/0-V/2/99 ‑ betreffend: Legistik und Begutachtungsverfahren; Auswirkungen von Rechtssetzungsvorhaben auf die Beschäftigungslage in Österreich und auf den Wirtschaftsstandort Österreich; Gestaltung von Vorblatt und Erläuterungen ‑ hätte das Vorblatt
· einen Abschnitt „Finanzielle Auswirkungen“ zu enthalten, gegliedert in
§ Auswirkungen auf den Bundeshaushalt,
§ Auswirkungen auf die Planstellen des Bundes und
§ Auswirkungen auf andere Gebietskörperschaften,
aufzuweisen.
Der Abschnitt „EU-Konformität“ wäre durch einen Abschnitt „Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union“ zu ersetzen, der dem Rundschreiben des Bundeskanzleramtes-Verfassungsdienst vom 6. März 2001, GZ 600.824/0011-V/2/01, – betreffend Legistik und Begutachtungsverfahren; Umsetzung gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften; Gestaltung von Vorblatt und Erläuterungen – entspricht.
Der Hinweis auf die Kompetenzgrundlage wäre nur im Allgemeinen Teil der Erläuterungen aufzunehmen, wobei dort neben der ziffernmäßigen Angabe des Kompetenztatbestandes auch der Wortlaut der Kompetenzgrundlage aufgenommen werden sollte.
Gemäß § 14 Abs. 1 BHG ist jedem Entwurf für (ua.) ein Bundesgesetz von dem Bundesminister, in dessen Wirkungsbereich der Entwurf ausgearbeitet wurde, eine den Richtlinien gemäß § 14 Abs. 5 BHG entsprechende Darstellung der finanziellen Auswirkungen anzuschließen, aus der insbesondere hervorzugehen hat, wie hoch die durch die Durchführung der vorgeschlagenen Maßnahmen voraussichtlich verursachten Ausgaben oder Einnahmen sowie Kosten oder Erlöse für den Bund im laufenden Finanzjahr und mindestens in den nächsten drei Finanzjahren zu beziffern sein werden. Eine solche Darstellung kann dem vorliegenden Entwurf nicht entnommen werden.
Auf die finanziellen Folgen einer Missachtung von Verpflichtungen nach der Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden über einen Konsultationsmechanismus und einen künftigen Stabilitätspakt der Gebietskörperschaften, BGBl. I Nr. 35/1999, muss hingewiesen werden.
Die Abschnitte „EU-Konformität“ und „Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich“ könnten im Allgemeinen Teil der Erläuterungen entfallen.
Die Regierungsvorlage sollte – so wie bereits ein Begutachtungsentwurf! – eine Textgegenüberstellung enthalten (Pkt. 91 der Legistischen Richtlinien 1979).
Diese Stellungnahme wird im Sinne der Entschließung des Nationalrates vom
6. Juli 1961 u.e. auch dem Präsidium des Nationalrats zur
Kenntnis gebracht.
29. Juli 2007
Für den Bundeskanzler:
Georg LIENBACHER
Elektronisch gefertigt