GZ: BMJ-B11.104/0002-I 8/2007

 

 

 

S t e l l u n g n a h m e

 

 

zum Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem die Zivilprozessordnung, das Gerichtsgebührengesetz und das Rechtsanwaltstarifgesetz geändert werden (Zivilverfahrens-Novelle 2007)

 

 

Allgemeine Bemerkungen:

 

Grundsätzlich sind Gesetzesänderungen, welche zu einer Erleichterung kollektiver Rechtsdurchsetzung und zu einer Kostenersparnis für Geschädigte führen, sehr zu begrüßen, vor allem weil dadurch individuelle Hemmschwellen vor einer Klagseinbringung, welche oft aufgrund des drohenden Verfahrensaufwands und des Kostenrisikos bestehen, überwunden werden könnten.

Obwohl also das Gesetzesvorhaben und dessen Beweggründe durchaus positiv zu bewerten sind, erscheint die Umsetzung anhand des Ministerialentwurfs als zu wenig ausgereift und eine Überarbeitung gewisser Teilbereiche notwendig zu sein.

Bedenken bestehen zum Teil – wie in der Folge auszuführen sein wird – hinsichtlich der drohenden Verschiebung der Waffengleichheit, vor allem aufgrund der wahrscheinlich großen Öffentlichkeitswirkung von Gruppenklagen, weshalb eine Einführung von Wertuntergrenzen begrüßenswert erscheint, um einen Missbrauch des Gruppenverfahrens zu vermeiden.

Ferner erscheint es notwendig zu sein, eine Möglichkeit für den Abschluss von Vergleichen zwischen den Streitparteien vorzusehen, gerade weil solch umfangreiche Verfahren in der Praxis meistens mit dieser Form enden werden.

Bedenkenswert ist außerdem, dass den Gruppenklägern ihr Recht auf rechtliches Gehör beinahe völlig entzogen wird und selbst ein Ausschluss aus dem Gruppenverfahren von einem einzelnen Gruppenkläger nicht angefochten werden kann.

Schließlich sind die doch recht starken Einschnitte im Bereich des rechtsanwaltlichen Kostenrechts nicht einsichtig, da durch das Gruppenverfahren die Kosten auf viele Köpfe aufgeteilt werden und gemäß dem Gesetzesentwurf für das gesamte Verfahren bloß ein Anwalt ausreichend sein sollte, was ohnehin zu einer deutlichen Kostenreduktion für die einzelnen Gruppenkläger, jedoch sicherlich nicht zu einer Verringerung des Arbeitsaufwandes für den Rechtsanwalt führen wird. Überhaupt ist der vorliegende Entwurf von einer „Zurückdrängung“ der Anwaltschaft getragen, einer derartigen Entwicklung ist nicht nur zu widersprechen sondern vielmehr gegenzusteuern.

Zu den Bestimmungen im einzelnen:

Gruppenverfahren:

Zu § 619 – Voraussetzungen des Gruppenverfahrens:

Ein Gruppenverfahren schon ab drei Klägern zu ermöglichen erscheint an der Intention des Gesetzes vorbeizulaufen, nämlich Massenverfahren zu ermöglichen, für welche mit den bislang zur Verfügung stehenden prozessualen Instrumenten nicht mehr das Auslangen gefunden werden kann.

Eine solch geringe Anzahl an notwendigen Gruppenklägern könnte zu einem Missbrauch der Gruppenklage und zu Gruppenverfahren führen, welche schon mit dem derzeitigen Prozesssystem ohne Probleme zu bewältigen wären.

Um eine Überflutung an Gruppenklagen zu vermeiden erscheint eine Erhöhung der Anzahl an Gruppenklägern bzw der Ansprüche pro Person oder die Einführung einer Wert-Untergrenze für Prozesse unumgänglich, auch wenn Gruppenverfahren nach dem Entwurf nur zugelassen werden sollen, wenn sie eine Vereinfachung und Verbilligung gegenüber Einzelverfahren bewirken.

 

Zu § 620 – Gruppenklage

Der Gruppenkläger hat zu bescheinigen, dass mehreren Personen insgesamt eine große Anzahl von Ansprüchen zustehen. Warum hier die zuvor gewählte Mindestanzahl von drei Klägern, welche 50 Ansprüche geltend machen müssen, nicht erwähnt wird, ist nicht einsichtig. Demnach hätte der Gruppenkläger bloß zu bescheinigen dass zwei Personen ("mehrere") eine große Anzahl an Ansprüchen (was ist groß?) zustehen. Um Missverständnisse zu vermeiden sollte auch in § 620 eine genaue Zahlenangabe verwendet werden.

Zu § 621 – Zuständigkeit

Unverständlich ist weshalb gemäß Abs 2 eine einvernehmliche Änderung des Gerichtsstands durch Vereinbarung der Parteien unzulässig sein soll. Gerade bei Großschadensereignissen ist es vorstellbar, dass eine vereinbarte Zuständigkeit des Gerichts vor Ort manchmal durchaus Sinn machen würde.

 

Zu § 622 – Entscheidung über Zulassung

Da das Gericht zu Beginn lediglich über die Zulassung der Klage zu entscheiden hat, stellt sich die Frage, weshalb der Beklagte schon zur gesamten Gruppenklage Stellung nehmen soll ("Klagebeantwortung") und nicht bloß zu deren Zulässigkeit.

Auch findet sich keine Regelung hinsichtlich der angefallenen Kosten, welche bis zur Zurückweisung der Klage entstanden sind. Falls auch in diesem Fall § 632 Anwendung findet, kann es vorkommen, dass eine geringe Anzahl an Klägern alleine für die bis zur Zurückweisung der Klage angefallenen Kosten aufzukommen hat. Da ein Beitritt zum Gruppenverfahren bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Rechtskraft der Entscheidung über die Durchführung des Gruppenverfahrens möglich ist, könnten viele potentielle Kläger die Entscheidung über die Zulassung der Gruppenklage abwarten, um im Falle einer Zurückweisung nichts für die bis dahin entstandenen Kosten beitragen zu müssen.

 

Zu § 624 – Beitritt

Äußerst bedenklich erscheint in Abs 1, dass einerseits der Beitrittsantrag den Inhalt einer Klage aufzuweisen und deren Voraussetzungen zu erfüllen hat, andererseits es jedoch keiner Vertretung durch einen Rechtsanwalt für den Beitrittsantrag bedarf. Dadurch soll bei jeder Höhe des Streitwerts ein Beitritt zum Gruppenverfahren ohne Anwalt ermöglicht werden. Gerade bei sehr hohen Klagebegehren oder kompliziertem Sachverhalt erscheint jedoch eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt unumgänglich, um dem Kläger eine fachkundige Person zur Seite zu stellen, welche ihn unter anderem vor unbegründeten Klagen oder den Folgen eines zu hoch angesetzten Klagebegehrens warnen und damit vor zu hohen Verfahrenskosten bewahren kann.

Vor allem die große mediale Aufbereitung von Großverfahren könnte juristisch ungeschulte Personen dazu verleiten, einem Gruppenverfahren beizutreten, obwohl die Chancen auf Erfolg äußerst gering sind. Eine anwaltliche Beratung und Vertretung erscheint zum Schutz der Gruppenkläger und zur Verhinderung einer unökonomischen Mehrbelastung des Gerichtes unumgänglich.

Gemäß Abs 3 ist über Beitrittsanträge, welche nach Ablauf von 90 Tagen ab Veröffentlichung der Gruppenklage eingelangt sind, mit unanfechtbarem Beschluss zu entscheiden. Hier wird sowohl den Gruppenklägern als auch dem Beklagten das Recht auf rechtliches Gehör entzogen, was gemäß den Erläuterungen zum Entwurf aufgrund einer ansonsten nicht akzeptablen Verzögerung und dem Missbrauchspotential einer solchen Rechtsmittelmöglichkeit in Kauf genommen werden müsse.

Insbesondere diese Rechtfertigung widerspricht jedoch jeglichem rechtsstaatlichem Verständnis. Die Ermöglichung und die Inanspruchnahme eines Rechtsmittels stellen Grundpfeiler unseres Rechtssystems dar. Jeder Person soll das Recht auf Kontrolle einer erstgerichtlichen Entscheidung zustehen und darf ihr dieses Recht keinesfalls aufgrund einer möglichen missbräuchlichen Verwendung entzogen werden.

 

Zu 625 – Entscheidung über Durchführung des Gruppenverfahrens

Gegen Entscheidungen über die Durchführung des Gruppenverfahrens sollen lediglich dem Gruppenvertreter und der beklagten Partei der Rekurs zustehen. Der einzelne Gruppenkläger kann kein Rechtsmittel ergreifen, selbst wenn der Zurückweisungsgrund ein rein individueller ist. Dem Gruppenkläger selbst soll keinerlei rechtliches Gehör zugestanden werden. Hier wird auf die zu § 624 dargestellten rechtsstaatlichen Bedenken verwiesen.

 

Zu 626 – Gruppenvertretung

Jede eigenberechtigte natürliche oder juristische Person sollte Gruppenvertreterin oder Gruppenvertreter sein können. Hinsichtlich juristischer Personen sollte dabei jedoch eine vertretungsbefugte Person zu benennen sein, da ansonsten wiederum mehrere Personen zuständig sein könnten, was der Idee lediglich eines Vertreters der Gruppenkläger widersprechen würde.

Zu § 627 – Bestellung des Gruppenvertreters

Das gesamte Verfahren der Bestellung des Gruppenvertreters ist äußerst kompliziert und wäre eine Vereinfachung angebracht. Bedenklich ist auch, dass eine Minderheit, die zumindest 20% des Streitwertes auf sich vereinigt, jederzeit eine Umbestellung des Gruppenvertreters verlangen kann. Eine Erhöhung des nötigen Prozentsatzes erscheint ratsam, das ansonsten eine relativ geringe Minderheit so lange Wahlen verlangen kann, bis der von ihr gewünschte Gruppenvertreter gewählt wird.

 

Zu 628 – Entlohnung des Gruppenvertreters

Der Gruppenvertreter hat Anspruch auf Entlohnung in der Höhe von 10% der nach den Vorschriften des RATG zu ermittelnden Verdienstsumme des klägerischen Rechtsanwalts. Eine genaue Definition des Begriffs „Verdienstsumme“ erscheint nötig (sind beispielsweise Barauslagen und Einheitssatz einzurechnen?).

Die Gruppenkläger schulden die Entlohnung des Gruppenvertreters im Verhältnis der Anzahl der jeweils geltend gemachten Ansprüche. Diese Bestimmung läuft an der Intention des Gesetzgebers vorbei, nämlich die Kosten der Parteien zu verringern und eine gerechte Kostenteilung zu ermöglichen. Falls ein Gruppenkläger nur eine geringe Anzahl an Ansprüchen, jedoch mit großen Streitwerten geltend macht, wird er gegenüber anderen Gruppenklägern bevorzugt, welche eine höhere Anzahl an Ansprüchen, jedoch mit geringeren Streitwerten, fordern. Dies könnte zu gravierenden Unterschieden führen:

Macht beispielsweise eine Person einen Anspruch in der Höhe von 100.000 € geltend, eine andere jedoch 10 Ansprüche in der Höhe von jeweils 1.000 €, so müsste die zweite Person das Zehnfache zur Entlohnung beisteuern als die erste Person, obwohl deren Streitwert insgesamt zehn mal höher ist.

§ 628 muss deshalb dahingehend geändert werden, dass die Gruppenkläger die Entlohnung des Gruppenvertreters, wie dies übrigens auch bei der Vergabe der Stimmrechte in § 627 vorgesehen ist, nach dem Anteil der im Gruppenverfahren geltend gemachten Ansprüche am Streitwert schulden.

 

 

Zu § 631 – Beendigung des Gruppenverfahrens

In der Praxis zeigt sich, dass eine Vielzahl von Massenverfahren in der Form eines Vergleichs enden, weshalb ein solcher Abschluss gesetzlich geregelt werden sollte.

Als geeigneter Zeitpunkt, um die Rechtssache zu vergleichen, erscheint jener nach einer rechtskräftigen Beendigung des Gruppenverfahrens, da dadurch eine Vielzahl an nachfolgenden individuellen Klagen vermieden werden könnte.

 

Zu § 632 – Kosten

Hinsichtlich der Kosten, welche im Verhältnis der Anzahl der jeweils geltend gemachten Ansprüche aufzuteilen sind, wird auf das zu § 628 Gesagte verwiesen.

Der letzte Satz des Abs 5 ist völlig unklar und neu zu formulieren: „die Befreiung (von der Entrichtung der Entlohnung) ersetzt für das Gruppenverfahren die Beigebung einer Rechtsanwältin oder eines Rechtsanwalts“.

Gemeint dürfte hier sein, dass kein eigener Verfahrenshelfer zu beauftragen ist, da ja der im Gruppenverfahren bestellte Rechtsanwalt die Vertretung übernehmen kann. Bei rein wörtlicher Interpretation wäre jedoch auch die Auslegung möglich, dass bei Gruppenverfahren, in welcher einer Partei Verfahrenshilfe zugesprochen wurde, überhaupt kein Rechtsanwalt erforderlich ist. Dieser Satz ist neu zu formulieren, um Missverständnisse zu vermeiden.

Bedenklich erscheint ferner, dass die siegreiche beklagte Partei ihre Prozesskosten bei jedem einzelnen der Gruppenkläger eintreiben müsste. Die Hinterlegung eines Prozesskostenvorschusses seitens der Kläger würde dieses Problem entschärfen. Demgegenüber kann dies von der beklagten Partei jedoch nicht verlangt werden, da dies einen unter Umständen zu Unrecht Beklagten in große finanzielle Probleme stürzen könnte.

 

Zu § 633 – Vorzeitiges Ausscheiden aus dem Gruppenverfahren

Erneut wird den Gruppenklägern ihr Recht auf rechtliches Gehör entzogen und widerspricht diese Regelung eindeutig dem Grundsatz eines fairen Verfahrens.

Ein Antrag auf Ausschluss eines einzelnen Gruppenklägers aus dem Gruppenverfahren ist vom Gruppenvertreter bei Gericht zu beantragen. Ein allfälliger Ausschluss soll vom Gruppenkläger nicht angefochten werden dürfen. Dies deshalb, weil der Gruppenkläger immer noch vom Gruppenvertreter, also seinem Ankläger (!), vertreten wird und deshalb nur dieser rechtsmittellegitimiert ist. Da der Gruppenvertreter aber selbst den Antrag auf Ausschluss des Gruppenklägers gestellt hat, fehlt gemäß den Erläuterungen zum Entwurf bei einer ihm stattgebenden Entscheidung aber die Beschwer, sodass der Ausschluss im Endeffekt unanfechtbar und unkontrollierbar ist.

Diese Regelung, wonach also der Beklagte von seinem Ankläger vertreten wird, ist untragbar, widerspricht jedem rechtsstaatlichen Gedanken und ist mit dem Grundsatz eines fairen Verfahren gänzlich unvereinbar.

 

Musterverfahren:

Das hier vorgesehene sogenannte Musterverfahren ist grundsätzlich abzulehnen, sodaß auf die einzelnen hier normierten Bestimmungen die auch inhaltlich das Instrumentarium eines Musterverfahrens nicht lösungsorientiert dokumentieren, nicht näher eingegangen wird.

Abzulehnen ist ein Musterverfahren in der vorgesehenen Art einschließlich einer öffentlichen Registrierung schon deswegen, weil hier doch erhebliche Bedenken deswegen vorliegen, weil die ihrer Natur nach rein privatrechtlichen Ansprüche in ein System übergeführt werden sollen, welches doch sehr erheblich durch öffentlich rechtliche Einflüsse gekennzeichnet ist.

Sogenannte „Musterklagen“ wären bei Konstellationen geeignet in denen vornehmlich Rechtsfragen auftreten, die für eine Vielzahl von Ansprüchen bedeutsam sein können. Derartige Konstellationen auf Ansprüche zu reduzieren die ein in § 29 KSchG genannter Verband zur Geltendmachung abgetreten erhielt, erscheint nicht plausibel.

Vielmehr sollte ein anderes Instrumentarium gefunden werden, welches nach Entscheidung einer Rechtsfrage, die für eine Vielzahl von Ansprüchen bedeutsam ist,  (nicht nur jene die von einem in § 29 KschG genannten Verband zur klagsweisen Geltendmachung abgetreten wurden) Verjährungsfolgen für von einer derartigen Entscheidung betroffenen Personen, abzuwenden.

 

Die Unterbrechung des Laufs der Verjährungsfrist von der Eintragung in ein von einem in      § 29 KSchG genannten Verband offensichtlich zu führenden Register abhängig zu machen, welches nach dem vorliegenden Entwurf ganz offensichtlich nicht mit der im Entwurf genannten Ediktsdatei ident ist, hält einer kritischen Betrachtung wohl nicht stand.

 

Änderungen des Rechtsanwaltstarifgesetzes

Unverständlich sind die hier vorgesehehen Eingriffe in das rechtsanwaltliche Kostenrecht. Das gesteckte Ziel, nämlich Klagen für eine große Anzahl an Geschädigten um ein Vielfaches kostengünstiger zu machen, soll zum überwiegenden Teil auf Kosten der Rechtsanwälte erreicht werden.

Es ist nicht einsichtig, weshalb einerseits die Anzahl der Rechtsanwälte im Gruppenverfahren stark reduziert und dadurch der Arbeitsaufwand erhöht werden soll, andererseits die Entschädigungen für die Aufwendungen beträchtlich gesenkt werden sollen.

Durch Senkung von Verfahrenskosten können individuelle Hemmschwellen vor einer Klagseinbringung sicherlich reduziert werden, jedoch ist zu beachten, dass eine zu starke Reduktion des Kostenrisikos auch zu missbräuchlicher Verwendung und Überflutung der Gerichte mit Klagen führen kann.

Da durch das Gruppenverfahren die Kosten auf viele Köpfe aufgeteilt werden, ist eine mögliche Kostenbelastung der einzelnen Kläger ohnehin eingegrenzt und dürfte allein schon dadurch eine ökonomische bzw kostenmäßig attraktive Prozessführung ermöglicht werden.

Demgegenüber wird der Arbeitsaufwand in Gruppenverfahren für Rechtsanwälte jedoch beträchtlich ausfallen, weshalb dem als Klagevertreter einschreitenden Rechtsanwalt sowohl ein "Streitgenossenzuschlag" zustehen sollte, als auch die im Entwurf vorgesehenen Höchstentlohnungsbeträge deutlich angehoben werden sollten.

Die in den Erläuterungen vorgebrachte Argumentation, dass ja mit dem Gruppenvertreter eine zusätzliche Person vorhanden sei, die die gemeinsamen Interessen der Gruppenkläger im Verfahren wahrzunehmen habe und dem Rechtsanwalt erheblichen Arbeitsaufwand abnehmen werde, erscheint äußerst fragwürdig und muss sich diese These erst in der Praxis bewahrheiten. Zweifel an einer beträchtlichen Unterstützung lassen sich schon daraus ableiten, dass dem Gruppenvertreter als Entlohnung für seine Leistungen lediglich 10% der Verdienstsumme des Rechtsanwalts zustehen sollen, obwohl diesem angeblich ein großer Teil seiner Arbeit abgenommen werden soll.

In den meisten Fällen wird es sich beim Gruppenvertreter um eine juristisch nicht geschulte Person handeln, weshalb sich die Unterstützung des Rechtsanwalts wohl nur in organisatorischen Fragen bewegen und die Hauptaufgabe eines Rechtsanwalts, nämlich die Beweissammlung, juristische Beratung und Vertretung der Klienten, weiterhin in dessen alleinigen Händen liegen wird.

Aus all den genannten Gründen erscheint der im Entwurf vorgesehene gravierende Eingriff in das rechtsanwaltliche Kostenrecht nicht gerechtfertigt zu sein.

 

Wien, am 19.7.2007                                                               Dr. Hildegard Hartung

                                                                                                    Rechtsanwältin

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                                                                                               Zonta Club Wien-City

 

         ELEONORE HAUER-RONA, Vorsitzende

BUND ÖSTERREICHISCHER FRAUENVEREINE

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