Österreichischer Seniorenrat

(Bundesaltenrat Österreichs)

Sperrgasse 8-10/III, 1150 Wien

Geschäftsstelle

Der Seniorenkurie des Bundesseniorenbeirates

beim Bundesministerium für sozialeS und Konsumentenschutz

Tel. 01/892 34 65       Fax 01/892 34 65-24

kontakt@seniorenrat.at   http://www.seniorenrat.at

An das

Bundesministerium für

Wirtschaft und Arbeit

walter.malousek@bmwa.gv.at

 

Wien, am 17. Juli 2007

 

 

 

 

Betreff:       Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem die Gewerbeordnung 1994

                   geändert wird; Begutachtungsverfahren

 

 

 

Sehr geehrte Damen und Herren!

 

Der Österreichische Seniorenrat muss mit Befremden feststellen, dass er vom do. Bundesministerium weder im elektronischen Wege noch sonst eingeladen worden ist, zu dem Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem die Gewerbeordnung 1994 geändert wird, der sich derzeit in Begutachtung befindet, Stellung zu nehmen. Das gleiche gilt auch für die Seniorenkurie des Bundesseniorenbeirates, deren Bürogeschäfte der Österreichische Seniorenrat wahrnimmt. Unter Hinweis auf die entsprechenden Bestimmungen des Bundes-Seniorengesetzes protestieren wir gegen diese Vorgangsweise. Dessen ungeachtet nimmt der Österreichische Seniorenrat zum ausgesendeten Gesetzesentwurf Stellung wie folgt.

 

Soweit der vorliegende Gesetzesentwurf der Anpassung an geltendes Recht der Europäischen Union dient, gibt es unsererseits keine Einwände. Die weiteren Änderungsvorschläge, die eine Anpassung der Gewerbeordnung an die wirtschaftlichen Erfordernisse zum Inhalt haben, sind jedoch unvollständig. Sowohl seriöse Kaufleute als auch die verschiedenen Konsumentenschutzeinrichtungen bemängeln seit langem auch in der Öffentlichkeit die so genannten Werbefahrten, die häufig unter dem Deckmantel eines günstigen Ausflugsangebots meist den Vertrieb qualitativ nicht gerade hochwertiger Waren regelmäßig zu weit überhöhten Preisen bezwecken. Häufig fallen diesen Lockangeboten ältere Menschen zu Opfer. Gerade der vorliegende Gesetzesentwurf bietet die Möglichkeit, diese Materie endlich so zu regeln, dass sowohl der reelle Handel nicht ungebührlich behindert, als auch der Konsument vor den Machenschaften zweifelhafter Geschäftsgebarung bestmöglich geschützt wird.

 

 

 

Der Österreichische Seniorenrat schlägt daher vor, in jenem Bereich der Gewerbeordnung, der gewerbliche Tätigkeiten außerhalb von Betriebsstätten regelt, für die Abhaltung von Werbeveranstaltungen außerhalb von Betriebsstätten, Märkten und Messeveranstaltungen, wenn eine gemeinsame Anreise zum Veranstaltungsort gleichzeitig angeboten wird, vorzusehen, dass

 

1.         Einladungen und sonstige Zusendungen an Verbraucher außer den Angaben über An- und Heimfahrt die genaue Beschreibung der angebotenen Waren und/oder Dienstleistungen und zusätzlichen Leistungen, wie Geschenke, enthalten müssen.

Weiters ist auf das gesetzliche Verbot der Entgegennahme von Bestellungen oder den Barverkauf bei der Veranstaltung deutlich erkennbar hinzuweisen;

 

2.         Die Abhaltung von Werbeveranstaltungen der erwähnten Art muss mindestens drei Wochen im Vorhinein bei der örtlich zuständigen Gewerbebehörde unter Angabe des Namens und der (klagsfähigen) Anschrift des Veranstalters, der Art der angebotenen Waren und Dienstleistungen sowie des vollen Textes der Einladungen bzw. Werbezusendung an Verbraucher schriftlich gemeldet werden;

 

3.         Sanktion für die Verletzung der Informationspflicht bzw. der Anzeigepflicht soll die Untersagung bzw. die Auflösung der Veranstaltung durch die Gewerbebehörde sein.

 

 

Der Österreichische Seniorenrat ersucht um Berücksichtigung seines Vorbringens und bringt gleichzeitig zur Kenntnis, dass u.E. diese seine Stellungnahme auch an das Präsidium des Nationalrates (begutachtungsverfahren@parlinkom.gv.at) ergeht.

Gegen die sonstigen im ggst. Gesetzesentwurf vorgesehenen Änderungen der Gewerbeordnung erhebt der Österreichische Seniorenrat keine Einwendungen.

 

 

 

 

 

 

Präs NR a.D. Dr. Andreas Khol

(Präsident)

BM a.D. Karl Blecha

(Präsident)