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ZAHL

DATUM

CHIEMSEEHOF

2001-BG-38/6-2007

2.3.2007

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Herr Mag. Feichtenschlager

 

BETREFF

Entwurf eines EU-Verwaltungsvollstreckungsgesetzes – EU-VStVG; Stellungnahme

Bezug: Zl BKA-670.502/0002-V/A/1/2007

 

 

Sehr geehrte Damen und Herren!

 

Zu dem im Gegenstand bezeichneten Gesetzentwurf gibt das Amt der Salzburger Landesregierung folgende Stellungnahme bekannt:

 

1. Allgemeines:

1.1. Durch das geplante Vorhaben soll der Rahmenbeschluss 2005/214/JI des Rates vom 24. Februar 2005 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung von Geldstrafen und Geldbussen (im Folgenden als „Rahmenbeschluss“ bezeichnet) umgesetzt werden. Es wird darauf hingewiesen, dass das geplante Vorhaben eine Umsetzung des Art 11 des Rahmenbeschlusses vermissen lässt.

1.2. Gemäß Art 2 Abs 1 des Rahmenbeschlusses hat jeder Mitgliedstaat dem Generalsekretariat des Rates mitzuteilen, welche Behörde oder Behörden nach seinen innerstaatlichen Rechtsvorschriften zuständig ist bzw sind, wenn dieser Mitgliedstaat Entscheidungsstaat oder Vollstreckungsstaat ist. Das Generalsekretariat wiederum macht die erhaltenen Angaben allen Mitgliedsstaaten zugänglich. Gemäß Art 4 Abs 3 des Rahmenbeschlusses haben die Behörden des Vollstreckungs- und des Entscheidungsstaates direkt miteinander zu verkehren (vgl § 13 Abs 1 EU-VStVG). Die Kenntnis der jeweils zuständigen Vollstreckungsbehörden ist daher von entscheidender Bedeutung für einen effizienten Vollzug des Rahmenbeschlusses und der diesen umsetzenden gesetzlichen Bestimmungen.

Um die Behörden der einzelnen Mitgliedsstaaten nicht mit einer zeitaufwändigen Suche nach der jeweils zuständigen Behörde im Vollstreckungsstaat zu belasten – das Problem der mangelnden Kenntnis fremder Behördenorganisationen und -bezeichnungen stellt sich vermutlich nicht nur für die österreichischen Vollstreckungsbehörden, sondern auch für alle anderen ausländischen Behörden gleichermaßen –, ist eine entsprechende Hilfestellung des Generalsekretariates – etwa in Form einer „Behörden-Datenbank“ – wünschenswert und auch einzufordern, da gerade dort die Informationen über die jeweils zuständigen Behörden bekannt sind und zusammenlaufen. Zumindest sollte bereits vor der praktischen Umsetzung des Rahmenbeschlusses die Kontaktstelle des Europäischen Justiziellen Netzes in der Lage sein, schnell und zuverlässig die entsprechenden Auskünfte zu erteilen.

 

2. Zu einzelnen Bestimmungen:

Zu den §§ 1, 2 und 3:

1. Gemäß dem zweiten Erwägungsgrund des Rahmenbeschlusses gilt der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung für Geldstrafen und Geldbussen von Gerichts- oder Verwaltungsbehörden gleichermaßen. Der Anwendungsbereich des geplanten Vorhabens erstreckt sich entgegen dem weiten Anwendungsbereich des Rahmenbeschlusses jedoch nur auf solche Entscheidungen, die – unter der weiteren Voraussetzung, dass die betreffende Person die Möglichkeit hatte, die Sache vor ein auch in Strafsachen zuständiges Gericht zu bringen – von nicht gerichtlichen Behörden des Entscheidungsstaates in Bezug auf nach dessen Recht strafbare Handlungen (Z 1 lit a) oder in Bezug auf nach dessen Recht als Zuwiderhandlung gegen Rechtsvorschriften (Z 1 lit b) geahndete Handlungen getroffen wurden, oder die von einem auch in Strafsachen zuständigen Gericht getroffen wurden und sich auf eine unter lit b fallende Entscheidung bezieht (lit c). (Der Gesetzestext ist für sich wenig verständlich formuliert.) § 1 lit c erfasst daher solche Entscheidungen, die von einem Gericht als Rechtsmittelbehörde gegen eine unterinstanzliche Entscheidung einer nicht gerichtlichen Behörde getroffen wurden.

Gemäß dem geplanten § 2 ist auf das Verfahren zur Vollstreckung von Entscheidungen anderer Mitgliedstaaten in Österreich das Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 – VVG anzuwenden, soweit sich aus dem 2. Abschnitt des EU-Verwaltungsvollstreckungsge­setzes nicht anderes ergibt. § 10 VVG bestimmt weiter, dass auf das Vollstreckungsverfahren subsidiär die Bestimmungen des I. und IV. Teils des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG anzuwenden sind. Gemäß § 6 Abs 1 AVG hat die (Voll­streckungs-)Behörde ihre sachliche und örtliche Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen. Ist gemäß dem geplanten § 3 eine österreichische Verwaltungsbehörde, die eine zur Vollstreckung übermittelte Entscheidung erhält, nicht zuständig, die erforderlichen Maßnahmen für deren Vollstreckung zu treffen, so hat sie die Entscheidung von Amts wegen der zuständigen Behörde oder dem zuständigen Gericht zu übermitteln.

Wird eine österreichische Behörde (§ 1 Abs 1 oder 2 VVG) als Vollstreckungsbehörde einer ausländischen Entscheidung in Anspruch genommen, hat diese zunächst vom Amts wegen (§ 6 Abs 1 AVG) ihre sachliche Zuständigkeit dahingehend zu prüfen, ob überhaupt eine Entscheidung im Sinn des § 1 Z 1 vorliegt. Im Fall einer Entscheidung gemäß § 1 lit c sind die in der die Entscheidung begleitenden Bescheinigung enthaltenen Angaben dafür nicht ausreichend: Von der zuständigen Behörde des Entscheidungsstaates sind in der Bescheinigung keine Angaben zur erstinstanzlichen Behörde zu machen (vgl Anlage 2 lit b und g). Die Zuständigkeitsprüfung erfordert daher umfangreiche Kenntnisse der Behördenorganisation des jeweiligen Entscheidungsstaates, da formell zwar eine Entscheidung eines Gerichts vorliegt, für die Begründung der Zuständigkeit der österreichischen Vollstreckungsbehörde jedoch einzig ausschlaggebend ist, welche Behörde des Entscheidungsstaates – ein Gericht oder eine nicht gerichtliche Behörde – die erstinstanzliche Entscheidung getroffen hat. Ein derartiges Spezialwissen kann den Vollstreckungsbehörden nur schwer abverlangt werden!

2. § 3 ist entbehrlich, da dessen Inhalt bereits durch die im § 2 EU-VStVG verwiesenen §§ 10 Abs 1 VVG und 6 Abs 1 AVG vorgegeben ist.

Zu § 4:

1. Gemäß Art 4 Abs 3 des Rahmenbeschlusses hat die zuständige Behörde des Entscheidungsstaates die Entscheidung oder eine beglaubigte Abschrift der Entscheidung zusammen mit der Bescheinigung „in einer Form, die einen schriftlichen Nachweis unter Bedingungen ermöglicht, die dem Vollstreckungsstaat die Feststellung der Echtheit
gestatten,“ unmittelbar an die zuständige Behörde des Vollstreckungsstaates zu übermitteln.

Diese Bestimmung des Rahmenbeschlusses ist zwar im geplanten § 13 Abs 3 für die Vollstreckung von österreichischen Entscheidungen in anderen Mitgliedstaaten umgesetzt, nicht jedoch auch in dem, die Vollstreckung von Entscheidungen anderer Mitgliedstaaten in Österreich regelnden § 4. 

2. Im Fall einer beabsichtigten Verweigerung der Vollstreckung hat sich die Vollstreckungsbehörde gemäß Abs 4 „in geeigneter Art und Weise mit der zuständigen Behörde des Entscheidungsstaates ins Einvernehmen zu setzen“. Gemäß Art 7 Abs 3 des Rahmenbeschlusses hat sich die Vollstreckungsbehörde mit der zuständigen Behörde des Entscheidungsstaates dagegen lediglich „ins Benehmen“ zu setzen. Die im Abs 4 begründete Verpflichtung der Vollstreckungsbehörde zur Herstellung des Einvernehmens mit der zuständigen Behörde des Entscheidungsstaates bedeutet, dass die Vollstreckungsbehörde das Einverständnis der gegenbeteiligten Behörde zu der von ihr in Aussicht genommenen Erledigung einzuholen hat. Die Intention des Art 7 Abs 3 des Rahmenbeschlusses geht jedoch lediglich dahin, der zuständigen Behörde des Entscheidungsstaates Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

Es wird daher empfohlen, den Begriff des „Einvernehmen“ durch den Begriff des „Benehmen“ zu ersetzen.

Zu § 5:

1. Abs 2 setzt den Art 8 Abs 1 des Rahmenbeschlusses um und verpflichtet die Vollstreckungsbehörde unter den Voraussetzungen, dass sich die zu vollstreckende Entscheidung „nachweislich auf Taten (bezieht), die nicht im Hoheitsgebiet des Entscheidungsstaates begangen worden sind“ und „für diese Taten österreichisches Strafrecht gilt“, den zu vollstreckenden Betrag auf das „nach österreichischem Recht zulässige Höchstmaß“ herabzusetzen.

Der praktische Anwendungsbereich dieser Bestimmung und die Rechtsform, in der die Herabsetzung des zu vollstreckenden Betrages vorzunehmen ist, sind unklar. In den Erläuterungen sollten diesbezügliche Klarstellungen erfolgen und zumindest einige Fälle dargestellt werden, auf die Abs 2 anzuwenden ist.

Unklar ist auch, was unter dem Begriff „österreichisches Strafrecht“ zu verstehen ist: Ist damit nur jener Bereich des Strafrechtes gemeint, der von den Gerichten zu vollziehen ist, oder ist dieser Begriff in einem weiteren, auch die Vollziehung des Verwaltungsstrafrechts durch Verwaltungsbehörden einschließenden Sinn zu verstehen? Auch der im Art 8 Abs 1 des Rahmenbeschlusses verwendete Begriff „Gerichtsbarkeit“ liefert keine Anhaltspunkte in die eine oder andere Richtung.

2. Art 10 des Rahmenbeschlusses sieht die Anordnung einer Ersatzfreiheitsstrafe bereits dann vor, wenn die Vollstreckung einer Geldstrafe entweder ganz oder in Teilen nicht möglich ist. Der Wortlaut des Abs 3 legt dagegen einengend nahe, dass die Anordnung einer Ersatzfreiheitsstrafe nur im Fall der gänzlichen Uneinbringlichkeit der Geldstrafe möglich sein soll.

Unklar ist weiters, ob Abs 3 auch auf solche Taten anzuwenden ist, die nach österreichischem Recht gerichtlich strafbar sind. Sollte das der Fall sein, berücksichtigt Abs 3 nicht die grundsätzliche Verschiedenheit der Systeme der Bemessung der Höhe einer Geldstrafe im Verwaltungsstrafrecht und im gerichtlichen Strafrecht. Da gemäß § 19 Abs 3 StGB im Fall der Uneinbringlichkeit einer Geldstrafe ein Tag Ersatzfreiheitsstrafe zwei Tagsätzen entspricht, stellt sich die Frage, wie diese Umrechnung in eine Ersatzfreiheitsstrafe im Fall einer nicht nach Tagsätzen bestimmten Geldstrafe wegen einer nach österreichischem Recht gerichtlich strafbaren Handlung vorgenommen werden soll.

Unklar ist weiters, in welcher (Rechts-)Form die Umrechung des Strafbetrags in eine Ersatzfreiheitsstrafe vorzunehmen ist: Ist ein diesbezüglicher Bescheid (§ 16 Abs 1 VStG) zu erlassen oder genügt eine diesbezügliche (formlose) Mitteilung, etwa anlässlich der Aufforderung zum Antritt der Ersatzfreiheitsstrafe (§ 53b Abs 1 VStG)?

3. Abs 5 lässt offen, in welcher Rechtsform die Aussetzung der Vollstreckung vorgenommen werden kann. Genügt dafür ein Aktenvermerk oder ist ein Bescheid zu erlassen?

Abs 5 sollte auch dahingehend ergänzt werden, dass die Zeit, die für die Ausfertigung einer Übersetzung der Entscheidung benötigt wird, den Fristlauf für den Eintritt der Vollstreckbarkeitsverjährung hemmt.

Zu § 6:

Zu der in dieser Bestimmung enthaltenen Einvernehmensregelung wird auf die Ausführungen in Pkt 2 zu § 4 verwiesen.

Zu § 9:

Gemäß Art 13 des Rahmenbeschlusses fließt der Erlös aus der Vollstreckung dem Vollstreckungsstaat zu, es sei denn, zwischen dem Entscheidungsstaat und dem Vollstreckungsstaat wurde etwas anderes vereinbart. Der diese Bestimmung umsetzende § 9 geht offenbar davon aus, dass solche abweichenden Vereinbarungen zwischen den beteiligten Staaten nicht getroffen werden.

Soweit jedoch vor dem Hintergrund des Art 5 Abs 3 des Rahmenbeschlusses künftig eine Vollstreckung von Straferkenntnissen österreichischer Behörden gemäß § 103 Abs 2 KFG (Nichterteilung einer Lenkerauskunft) in Deutschland möglich werden sollte, was von der Umsetzung des Rahmenbeschlusses durch Deutschland abhängt, sollte der Abschluss einer diesbezüglichen, vom Grundsatz des Art 13 des Rahmenbeschlusses abweichenden Vereinbarung jedoch ernstlich in Erwägung gezogen werden.

 

Gleichschriften dieser Stellungnahme ergehen ue an die Verbindungsstelle der Bundesländer, an die übrigen Ämter der Landesregierungen, an das Präsidium des Nationalrates und an das Präsidium des Bundesrates.

 

Mit freundlichen Grüßen

Für die Landesregierung:

Dr. Heinrich Christian Marckhgott        (eh)

Landesamtsdirektor


Ergeht nachrichtlich an:

1. – 8.    E-Mail an: Alle Ämter der Landesregierungen

9.           E-Mail an: Verbindungsstelle der Bundesländer vst@vst.gv.at

10.         E-Mail an: Präsidium des Nationalrates services@parlament.gv.at

11.         E-Mail an: Präsidium des Bundesrates peter.michels@parlament.gv.at

12.         E-Mail an: Bundeskanzleramt vpost@bka.gv.at

13.         E-Mail an: Institut für Föderalismus institut@foederalismus.at

14.         E-Mail an: Parlament begutachtungsverfahren@parlinkom.gv.at

15.         E-Mail an: Landesamtsdirektion zu do Zl 20001-912/126-2007

16.         E-Mail an: Landesamtsdirektion-Stabsstelle zu do Zl 20002-2001/3/464-2007

zur gefl Kenntnis.