GZ: BMGFJ-524600/0001-II/3/2007

 

 

 

S t e l l u n g n a h m e

 

 

zum Entwurf des Bundesgesetzes, mit dem das Kinderbetreuungsgeldgesetz geändert wird (KBGG 2007)

 

 

Allgemeine Bemerkungen:

 

Grundsätzlich sind die nunmehr vorgesehene Flexibilisierung des Kinderbetreuungsgeldes und die Schaffung von Wahlfreiheiten für die KinderbetreuungsgeldbezieherInnen sehr zu begrüßen und werden die Neuerungen sicherlich Erleichterungen hinsichtlich der Vereinbarkeit von Familie und Beruf, vor allem für erwerbstätige Eltern, bringen. Positiv zu bemerken ist weiters, dass nunmehr für AlleinerzieherInnen die selbe Zuverdienstgrenze gilt wie für KindergeldbezieherInnen, welche in einer Partnerschaft leben, und es dadurch zumindest in diesem Bereich zu einer Gleichstellung gekommen ist. Schlussendlich sind die entschärften Sanktionen bei Überschreitung der Zuverdienstgrenze aufgrund der Verhältnismäßigkeit zu begrüßen.

Bedenken bestehen jedoch zum Teil – wie in der Folge auszuführen sein wird – hinsichtlich der immer noch zu niedrig bemessenen Zuverdienstgrenze, der immer noch bestehenden Benachteiligung von AlleinerzieherInnen, vor allem bei der Bezugsdauer des Kinderbetreuungsgeldes, und des bei kürzerer Bezugsdauer gegenüber der längeren Bezugsdauer entstehenden Abschlags vom Kinderbetreuungsgeld.

Die §§ 3a Abs 3 und 5a Abs 4, welche das Kinderbetreuungsgeld für Mehrlingsgeburten regeln, sollten neu formuliert werden, da sie in der vorgeschlagenen Fassung der Intention des Gesetzgebers nicht entsprechen.

Weiters sollte die Strafbestimmung bei erschlichener Leistung verschärft werden und die Bestimmung hinsichtlich der Flexibilisierung des Kinderbetreuungsgeldes auch für Geburten vor dem 31.12.2007 gelten, wenn der Antrag auf Bezug nach dem 1.1.2008 gestellt wird.

 

Zu den Bestimmungen im einzelnen:

 

Zu § 2 Abs 1 Z 1 – Änderung der Anspruchsvoraussetzung:

Ziel dieser Neuregelung ist es, die Gefahr einer Spruchpraxis für den Bereich der Familienbeihilfe durch unzuständige Gerichte zu beseitigen, weshalb nunmehr Verfahren vor den – für die Familienbeihilfe zuständigen – Finanzbehörden abzuwarten sind.

Dadurch kann es jedoch zu Härtefällen für besonders Hilfsbedürftige kommen, da während längerer Verfahrensdauer vor den Finanzbehörden, oftmals bei Antragsstellung von ausländischen Staatsangehörigen, keinerlei Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld bestehen würde. Aus diesem Grund erscheint ein Passus notwendig, welcher einen Anspruch auf Bezug des Kinderbetreuungsgeldes während bereits laufender Familienbeihilfeverfahren vor den Finanzbehörden ermöglicht, wobei selbstverständlich bei Ausstellung eines negativen Bescheids das erhaltene Kinderbetreuungsgeld rückzuerstatten sein müsste.

 

Zu § 2 Abs 1 Z 3 – Erhöhung der Zuverdienstgrenze:

Die Anhebung der Zuverdienstgrenze von 14.600,-- € auf 16.200,-- € pro Jahr bringt einen größeren Gestaltungsspielraum für die BezieherInnen, jedoch ist die Anhebung in der Höhe von 1.600,-- € zu gering ausgefallen.

Aufgrund der immer noch zu geringen Zuverdienstgrenze wird speziell für Frauen, welche schon vor Ende der 30monatigen Bezugsdauer wieder zu arbeiten beginnen wollen, oftmals bloß der Weg in die Teilzeitarbeit übrig bleiben, falls sie nicht den Anspruch auf das Kinderbetreuungsgeld verlieren wollen, da viele bei Vollzeitarbeit die Zuverdienstgrenze überschreiten würden. Es bleibt ihnen also die Wahl gar nicht zu arbeiten und Kindergeld zu beziehen, ungewollt bloß Teilzeit zu arbeiten und Kindergeld zu beziehen oder Vollzeit zu arbeiten und gemindertes bis gar kein Kindergeld zu beziehen. Für einmal in die Teilzeitarbeit gelangte BezieherInnen wird es oftmals nur schwer möglich sein in eine Vollzeitbeschäftigung zurückzukehren.

 

 

Zu § 3a Abs 1 und Abs 3 – Erhöhung des Kinderbetreuungsgeldes bei Mehrlingsgeburten:

Gemäß § 3a erhöht sich das Kinderbetreuungsgeld für das zweite und jedes weitere Kind um 50% des Betrages gemäß § 3 Abs 1 (14,53 €), also um 7,265 € täglich. Gemäß § 3a Abs 3 reduziert sich der Zuschlag für das Mehrlingskind gemäß § 3a Abs 1 ab dem 25. bzw. 13. Lebensmonat für dieses Kind um 50%, falls die vorgesehenen Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen nicht nachgewiesen werden.

Dies würde bedeuten, dass sich das Kindergeld für das erste Kind aufgrund mangelnder Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen wie bisher gemäß § 3 Abs 2 um 50% auf 7,27 € täglich reduziert. Bei fehlender Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen eines Mehrlingskindes würde sich der Betrag jedoch lediglich um 50% des Zuschlages gemäß Art 3a Abs 1 (7,265 €) reduzieren, also insgesamt lediglich zu einer Minderung von 3,6325 € täglich bzw 16,67% der Gesamtsumme führen.

Da dieser Unterschied hinsichtlich der Minderung des Kinderbetreuungsgeldes aufgrund fehlender Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen vom Gesetzgeber sicherlich nicht beabsichtigt ist, wird § 3a Abs 3 dahingehend zu ändern sein, dass bei fehlenden Untersuchungen des Mehrlingskindes dessen gesamter Kinderbetreuungsgeldbetrag auf die Hälfte reduziert wird und nicht bloß der Zuschlag gemäß § 3a Abs 1.

 

Zu § 5 Abs 2 – Beibehaltung der Bezugsdauer für AlleinerzieherInnen:

AlleinerzieherInnen bleiben hinsichtlich der Bezugsdauer benachteiligt und können auch weiterhin maximal 15 bzw 30 Monate Kinderbetreuungsgeld beziehen, also um 3 bzw 6 Monate weniger als bei Inanspruchnahme beider Elternteile. Begründet wird diese Regelung unter anderem damit, dass eine Kontrolle der tatsächlichen Lebenssituation der Paare zu aufwendig wäre. Im Gegensatz dazu erscheint eine Kontrolle, wer Alleinerzieher ist, durchaus möglich und funktioniert dies auch in anderen Bereichen (zB Alleinverdienerabsetzbetrag beim Finanzamt) ohne größere Schwierigkeiten. Aus diesem Grund erscheint eine Gleichstellung der AlleinerzieherInnen mit Elternpaaren hinsichtlich der Bezugsdauer gerechtfertigt und auch durchführbar.

 

 

Zu § 5a Abs 1 – Einführung der Kurzleistung:

Die Einführung der kürzern Bezugsdauer bei gleichzeitiger Erhöhung der Geldleistung ist grundsätzlich sehr zu begrüßen und bedeutet für die KinderbetreuungsgeldbezieherInnen eine Ausweitung des Gestaltungsspielraums.

Bedenken bestehen jedoch hinsichtlich des niedrigeren Kinderbetreuungsgeldbezugs bei kürzerer Bezugsdauer. Bei einer Bezugsdauer von 15 anstatt von 30 Monaten entsteht ein Verlust von ungefähr 1.120,-- € und bei einem Bezug von 18 anstatt von 36 Monaten ein Verlust von ungefähr 1.340,-- €. Dieser Unterschied wäre auszugleichen, insbesondere wenn den KinderbetreuungsgeldbezieherInnen eine zweite gleichwertige Wahlmöglichkeit zur Verfügung gestellt werden sollte.

 

Zu § 5a Abs 4 – Kurzleistung bei Mehrlingsgeburten:

Gemäß § 5a Abs 1 beträgt bei kurzer Bezugsdauer das Kinderbetreuungsgeld 26,60 € täglich. § 5a Abs 4 soll die die kurze Bezugsdauer bei Mehrlingsgeburten regeln und lautet folgendermaßen: "Im Falle einer Mehrlingsgeburt ist unabhängig von [§ 5a] Abs 1 § 3a anzuwenden".

Hier wurde jedoch übersehen, dass sich § 3a Abs 1 ausschließlich auf die längere Bezugsdauer des § 3 Abs 1 und damit auf den niedrigeren Kinderbetreuungsgeldbetrag von 14,53 € bezieht. Für Mehrlingskinder, deren Eltern sich für die Kurzleistung entscheiden, würde sich das Kinderbetreuungsgeld also lediglich um 50% von 14,53 € erhöhen – sie würden also lediglich 21,795 € täglich erhalten. Dies würde also nicht, wie es die Intention des Gesetzgebers zu sein scheint, zu einer Erhöhung des Kinderbetreuungsgeldes für Mehrlingsgeburten führen, sondern ganz im Gegenteil zu einer Reduktion, weshalb § 5a Abs 4 neu zu formulieren sein wird.

 

Zu § 8a – Einschleifregelung bei Überschreiten der Zuverdienstgrenze:

Die Einschleifregelung bei Überschreiten der Zuverdienstgrenze des § 8a ist aufgrund der Verhältnismäßigkeit zu begrüßen. Es war nicht einsichtig, weshalb bei Überschreiten der Zuverdienstgrenze auch um nur einen geringen Betrag, das gesamte im betreffenden Kalenderjahr gebührende Kinderbetreuungsgeld zurückgefordert werden konnte. Das nunmehrige Abstellen auf den übersteigenden Betrag ist verhältnismäßig und verhindert zu große finanzielle Belastungen der KinderbetreuungsgeldbezieherInnen.

 

Zu § 9 Abs 3 – Streichung des Zuverdienstgrenzbetrages für AlleinerzieherInnen:

Sehr positiv zu bemerken ist, dass nun für AlleinerzieherInnen die selbe Zuverdienstgrenze gilt wie für KinderbetreuungsgeldbezieherInnen mit Partner, da der Zuverdienstgrenzbetrag von 5.200,-- € für AlleinerzieherInnen gestrichen wurde, was zu einer notwendigen Gleichstellung geführt hat.

 

Zu § 45 – Strafbestimmung:

§ 45 regelt die Strafen für Personen, welche aufgrund von grob fahrlässig oder vorsätzlich unwahren Angaben zu Unrecht eine Leistung nach diesem Bundesgesetz bezogen haben. Sofern die Tat nicht in die Zuständigkeit der Gerichte fällt oder nach anderen Verwaltungsbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, ist sie von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 2.000,-- € zu bestrafen.

Die Höhe dieser Geldstrafe erscheint bei grob fahrlässig oder gar vorsätzlich getätigten unwahren Angaben sehr niedrig bemessen zu sein und wird dadurch wohl kaum eine präventive bzw abschreckende Wirkung zu erzielen sein. Aus diesem Grund sollte der Strafrahmen erhöht werden, welcher jedoch nur bei schwereren Delikten ausgeschöpft werden sollte.

 

Zu § 49 Abs 13 – Inkrafttretedatum und Anwendbarkeit:

Gemäß § 49 Abs 13 soll § 5a, welcher die kurze Bezugsdauer mit erhöhter Geldleistung regelt, mit 1.1.2008 in Kraft treten und ausschließlich auf Geburten nach dem 31.12.2007 Anwendung finden.

Dies scheint hinsichtlich Geburten vor dem 31.12.2007, für welche bereits Kinderbetreuungsgeld gemäß § 3 Abs 1 bezogen wurde, aus bürokratischen Überlegungen vernünftig und einleuchtend. Jedoch sollte eine Ausnahme für Kinder gemacht werden, welche zwar vor dem 31.12.2007 geboren wurden, der Antrag auf Bezug des Kinderbetreuungsgeldes jedoch erst nach dem 1.1.2008 gestellt wurde. Es scheint kein vernünftiger Grund ersichtlich, weshalb für solche Anträge die Möglichkeit der Wahlfreiheit zwischen den zwei verschiedenen Bezugsarten nicht gewährt werden sollte, vor allem da dies keinen zusätzlichen bürokratischen Aufwand und keine komplizierten Umrechnungen auf das andere System bedeuten würde.

 

Wien, am 5.7.2007                                                                 Dr. Hildegard Hartung

                                                                                                    Rechtsanwältin

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         ELEONORE HAUER-RONA, Vorsitzende

BUND ÖSTERREICHISCHER FRAUENVEREINE

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