An das

 

Präsidium des Nationalrates

 

 

 

per E-Mail: begutachtungsverfahren@parlinkom.gv.at

 

 

 

GZ: BMSK-10304/0002-I/A/4/2007

Wien, 25.07.2007

 

 

 

 

Betreff:  Entwurf eines Gesetzes, mit dem das Kinderbetreuungsgeldgesetz geändert wird (8.KBGG-Novelle); Stellungnahme des Bundesminis­teriums für Soziales und Konsumentenschutz

 

 

Sehr geehrte Damen und Herren!

 

Unter Bezugnahme auf die Note des Bundesministeriums für Gesundheit, Familie und Jugend vom 14. Juni 2007, GZ BMGFJ‑524600/0001-II/3/2007, übermittelt das Bundesministerium für Soziales und Konsumentenschutz seine Stellungnahme zur 8. KBGG‑Novelle zur Kenntnis.

 

Beilage

 

 

Mit freundlichen Grüßen

Für den Bundesminister:

Dr. Helmut Günther

 

 

Elektronisch gefertigt.


 

 

 

 

 

An das

 

Bundesministerium für Gesundheit,

 

Familie und Jugend

 

per E-Mail: ii3@bmgfj.gv.at

 

 

 

GZ: BMSK-10304/0002-I/A/4/2007

Wien, 25.07.2007

 

 

 

 

Betreff:  Entwurf eines Gesetzes, mit dem das Kinderbetreuungsgeldgesetz geändert wird (8. KBGG-Novelle); Stellungnahme des Bundesminis­teriums für Soziales und Konsumentenschutz

 

 

Sehr geehrte Damen und Herren!

 

Unter Bezugnahme auf die Note vom 14. Juni 2007, GZ BMGFJ‑524600/0001-II/3/2007, nimmt das Bundesministerium für Soziales und Konsumentenschutz zur 8. KBGG-Novelle wie folgt Stellung:

 

Ein-Eltern-Familien gehören laut dem aktuellen Armutsbericht zu den Gesellschafts­gruppen, die am stärksten armutsgefährdet sind. Das Bundesministerium für Sozia­les und Konsumentenschutz spricht sich daher für Maßnahmen im Zuge der Kinder­betreuungsgeldgesetznovelle aus, die dem Schutz der Alleinerzieherinnen und der Alleinerzieher vor Armut dienen sowie auf die bessere Vereinbarkeit von Beruf und Familie abzielen.

 

Um sicher zu stellen, dass obige Ziele erreicht werden können, werden daher die folgenden Schritte und Maßnahmen vorgeschlagen:

 

Oberste Priorität muss es haben, zu verhindern, dass die Rechte von Kindern von Alleinerzieherinnen und Alleinerziehern insofern beschnitten werden, als ihnen weniger Anrecht auf Betreuungszeit zugestanden wird als Kindern, die in den Ge­nuss der Betreuung durch beide Elternteile kommen. Daher müssen auch alleiner­ziehende Elternteile Anspruch auf den 18-monatigen Bezug von Kinderbetreuungs­geld in der Höhe von 800 Euro haben.

 

Außerdem wäre die Einführung einer mittleren Bezugsdauer von 24 Monaten (20 + 4 Monate) sinnvoll (daher die Erweiterung auf drei anstatt der angebotenen zwei Be­zugsmöglichkeiten), da dies der Lebensrealität insbesondere von Alleinerziehern/ ‑innen besser entspricht. Der Zeitraum von 18 Monaten bis zum Wiedereinstieg ist für einige BezieherInnen zu knapp bemessen, 30 (+6) Monate sind für einige wiede­rum zu lang. Diese dritte Variante könnte ein zusätzlicher Anreiz zur Väterkarenz sein.

 

Zudem sollten Übergangsbestimmungen eingeführt werden, damit jene Eltern(teile), die bereits ihr Kind bekommen haben oder noch vor dem 31.12.2007 bekommen werden, die Wahlmöglichkeit auch in Anspruch nehmen können.

 

Der Ersatz der Zuverdienstgrenze durch eine Arbeitszeitgrenze, bei der diese um mehr als 40 Prozent reduziert wird, stellt eine verlockende Alternative zum bisherigen Modell dar. Sie bietet vor allem für Väter einen Anreiz zur Inanspruchnahme des Kin­derbetreuungsgeldes, da das oftmals gegebene finanzielle Hindernis entfällt. Zudem fördert dieses Modell die Autonomie und Eigeninitiative der Betroffenen, brächte ein höheres Steuereinkommen und böte einen wirksamen Schutz vor der Armutsfalle.

 

Eine dringende Forderung ist die Anpassung der Zuschusshöhe im Rahmen der Kurzleistung. Im vorliegenden Entwurf ist dies noch nicht geschehen. So bekommt man weiterhin nur einen Zuschuss von etwas mehr als 6 Euro pro Tag, obwohl man die Leistung nur mehr maximal 15 Monate in Anspruch nehmen kann. Dies führt zu einem Verlust von insgesamt mehr als 1.300 Euro und kann insbesondere bei AlleinerzieherInnen im schlimmsten Fall zu Armutsgefährdung führen. Der Zuschuss sollte daher bei einer Kurzleistung entsprechend erhöht werden.

 

Alleinerziehende kommen nicht in den Genuss der kostenlosen Mitversicherung im Rahmen der Krankenversicherung. Diesem Aspekt sollte in der KBGG-Novelle Rech­nung getragen werden. Endet der Bezug des Kinderbetreuungsgeldes vor dem Ende der arbeitsrechtlichen Karenz – womit auch der Krankenversicherungsschutz endet – müssen Regelungen getroffen werden, die dazu führen, dass ein Krankenversiche­rungsschutz auch bis zum Ende der arbeitsrechtlichen Karenz besteht.

 

Einen wichtigen Aspekt für die Vereinbarkeit von Familie und Beruf stellt die Verfüg­barkeit von Kinderbetreuungsplätzen dar. Ein Mangel an Kinderbetreuungsplätzen führt zu längeren Berufsunterbrechungen, kürzeren Arbeitszeiten sowie zu erschwer­tem Wiedereinstieg. Daher sind der Ausbau der Kinderbetreuungseinrichtungen und die Verlängerung der Öffnungszeiten der Kinderbetreuungseinrichtungen zu forcie­ren.

 

Der elektronische Text dieser Stellungnahme wurde auch an die Adresse begutachtungsverfahren@parlinkom.gv.at übermittelt.

 

 

Mit freundlichen Grüßen

Für den Bundesminister:

Dr. Helmut Günther

 

 

Elektronisch gefertigt.