An das |
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Präsidium des Nationalrates |
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per E-Mail: begutachtungsverfahren@parlinkom.gv.at |
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GZ: BMSK-10304/0002-I/A/4/2007 |
Wien, 25.07.2007 |
Betreff: Entwurf eines Gesetzes, mit dem das Kinderbetreuungsgeldgesetz geändert wird (8.KBGG-Novelle); Stellungnahme des Bundesministeriums für Soziales und Konsumentenschutz
Sehr geehrte Damen und Herren!
Unter Bezugnahme auf die Note des Bundesministeriums für Gesundheit, Familie und Jugend vom 14. Juni 2007, GZ BMGFJ‑524600/0001-II/3/2007, übermittelt das Bundesministerium für Soziales und Konsumentenschutz seine Stellungnahme zur 8. KBGG‑Novelle zur Kenntnis.
Beilage
Mit freundlichen Grüßen
Für den Bundesminister:
Dr. Helmut Günther
Elektronisch gefertigt.
An das |
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Bundesministerium für Gesundheit, |
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Familie und Jugend |
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per E-Mail: ii3@bmgfj.gv.at |
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GZ: BMSK-10304/0002-I/A/4/2007 |
Wien, 25.07.2007 |
Betreff: Entwurf eines Gesetzes, mit dem das Kinderbetreuungsgeldgesetz geändert wird (8. KBGG-Novelle); Stellungnahme des Bundesministeriums für Soziales und Konsumentenschutz
Sehr geehrte Damen und Herren!
Unter Bezugnahme auf die Note vom 14. Juni 2007, GZ BMGFJ‑524600/0001-II/3/2007, nimmt das Bundesministerium für Soziales und Konsumentenschutz zur 8. KBGG-Novelle wie folgt Stellung:
Ein-Eltern-Familien gehören laut dem aktuellen Armutsbericht zu den Gesellschaftsgruppen, die am stärksten armutsgefährdet sind. Das Bundesministerium für Soziales und Konsumentenschutz spricht sich daher für Maßnahmen im Zuge der Kinderbetreuungsgeldgesetznovelle aus, die dem Schutz der Alleinerzieherinnen und der Alleinerzieher vor Armut dienen sowie auf die bessere Vereinbarkeit von Beruf und Familie abzielen.
Um sicher zu stellen, dass obige Ziele erreicht werden können, werden daher die folgenden Schritte und Maßnahmen vorgeschlagen:
Oberste Priorität muss es haben, zu verhindern, dass die Rechte von Kindern von Alleinerzieherinnen und Alleinerziehern insofern beschnitten werden, als ihnen weniger Anrecht auf Betreuungszeit zugestanden wird als Kindern, die in den Genuss der Betreuung durch beide Elternteile kommen. Daher müssen auch alleinerziehende Elternteile Anspruch auf den 18-monatigen Bezug von Kinderbetreuungsgeld in der Höhe von 800 Euro haben.
Außerdem wäre die Einführung einer mittleren Bezugsdauer von 24 Monaten (20 + 4 Monate) sinnvoll (daher die Erweiterung auf drei anstatt der angebotenen zwei Bezugsmöglichkeiten), da dies der Lebensrealität insbesondere von Alleinerziehern/ ‑innen besser entspricht. Der Zeitraum von 18 Monaten bis zum Wiedereinstieg ist für einige BezieherInnen zu knapp bemessen, 30 (+6) Monate sind für einige wiederum zu lang. Diese dritte Variante könnte ein zusätzlicher Anreiz zur Väterkarenz sein.
Zudem sollten Übergangsbestimmungen eingeführt werden, damit jene Eltern(teile), die bereits ihr Kind bekommen haben oder noch vor dem 31.12.2007 bekommen werden, die Wahlmöglichkeit auch in Anspruch nehmen können.
Der Ersatz der Zuverdienstgrenze durch eine Arbeitszeitgrenze, bei der diese um mehr als 40 Prozent reduziert wird, stellt eine verlockende Alternative zum bisherigen Modell dar. Sie bietet vor allem für Väter einen Anreiz zur Inanspruchnahme des Kinderbetreuungsgeldes, da das oftmals gegebene finanzielle Hindernis entfällt. Zudem fördert dieses Modell die Autonomie und Eigeninitiative der Betroffenen, brächte ein höheres Steuereinkommen und böte einen wirksamen Schutz vor der Armutsfalle.
Eine dringende Forderung ist die Anpassung der Zuschusshöhe im Rahmen der Kurzleistung. Im vorliegenden Entwurf ist dies noch nicht geschehen. So bekommt man weiterhin nur einen Zuschuss von etwas mehr als 6 Euro pro Tag, obwohl man die Leistung nur mehr maximal 15 Monate in Anspruch nehmen kann. Dies führt zu einem Verlust von insgesamt mehr als 1.300 Euro und kann insbesondere bei AlleinerzieherInnen im schlimmsten Fall zu Armutsgefährdung führen. Der Zuschuss sollte daher bei einer Kurzleistung entsprechend erhöht werden.
Alleinerziehende kommen nicht in den Genuss der kostenlosen Mitversicherung im Rahmen der Krankenversicherung. Diesem Aspekt sollte in der KBGG-Novelle Rechnung getragen werden. Endet der Bezug des Kinderbetreuungsgeldes vor dem Ende der arbeitsrechtlichen Karenz – womit auch der Krankenversicherungsschutz endet – müssen Regelungen getroffen werden, die dazu führen, dass ein Krankenversicherungsschutz auch bis zum Ende der arbeitsrechtlichen Karenz besteht.
Einen wichtigen Aspekt für die Vereinbarkeit von Familie und Beruf stellt die Verfügbarkeit von Kinderbetreuungsplätzen dar. Ein Mangel an Kinderbetreuungsplätzen führt zu längeren Berufsunterbrechungen, kürzeren Arbeitszeiten sowie zu erschwertem Wiedereinstieg. Daher sind der Ausbau der Kinderbetreuungseinrichtungen und die Verlängerung der Öffnungszeiten der Kinderbetreuungseinrichtungen zu forcieren.
Der elektronische Text dieser Stellungnahme wurde auch an die Adresse begutachtungsverfahren@parlinkom.gv.at übermittelt.
Mit freundlichen Grüßen
Für den Bundesminister:
Dr. Helmut Günther
Elektronisch gefertigt.