Stellungnahme des ÖAMTC

zum Entwurf eines Bundesgesetzes über die Vollstreckung der von den nicht gerichtlichen Behörden und von bestimmten auch in Strafsachen zuständigen Gerichten der Mitgliedstaaten der Europäischen Union verhängten Geldstrafen und Geldbußen

EU-Verwaltungsstrafvollstreckungsgesetz - EU-VStVG

(GZ. BKA-670.502/0002-V/A/1/2007)

 

A) Grundsätzliches

Der ÖAMTC begrüßt die Möglichkeit der europaweiten Vollstreckung von Geldstrafen – auch nach Verkehrsdelikten – und hofft, dass damit ein wesentlicher Beitrag zur Erhöhung der Disziplin auf den europäischen Straßen und zur Senkung der Zahl der Verkehrsunfälle geleistet wird. Allerdings hat sich der ÖAMTC bereits während der Phase der Diskussion zum Rahmenbeschluss 2005/214/JI des Rates vom 24.2.2005 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung von Geldstrafen und Geldbußen (kurz: Rahmenbeschluss) massiv gegen einige Aspekte des Vorhabens ausgesprochen und dies auch in einem kritischen Artikel in der Zeitschrift für Verkehrsrecht (ZVR 2004/90) veröffentlicht. Wichtig für den ÖAMTC, der die Interessen der Kraftfahrer vertritt und deren Mobilität innerhalb von Europa fördert, ist in diesem Zusammenhang vor allem der Rechtsschutz der Bürger gegen Behördenwillkür.

 

Verhältnis zu bereits bestehenden bilateralen Abkommen

Bevor auf den Entwurf im Detail eingegangen wird, soll vorweg auf die fehlende Erörterung des künftigen Verhältnisses zu bereits bestehenden bilateralen Abkommen in Verwaltungssachen, insbesondere zum Vertrag zwischen Österreich und Deutschland über Amts- und Rechtshilfe in Verwaltungssachen vom 31.5.1977, BGBl 526/1990 (kurz: Verwaltungsabkommen), hingewiesen werden. Zumindest in den Erläuterungen zum vorliegenden Gesetzesentwurf muss auf diese Problematik eingegangen werden, um künftige Rechtsunsicherheiten zu vermeiden. Der Rahmenbeschluss schließt gem Art 18 die (weitere) Anwendung bi- oder multilateraler Vereinbarungen nicht aus, sofern sie die Möglichkeiten des Rahmenbeschlusses erweitern oder der Verfahrensvereinfachung dienen. Nachdem das erwähnte Verwaltungsabkommen auch Verkehrsstrafen ab 25 Euro betrifft, geht dieses Abkommen in seinem Anwendungsbereich wohl über jenen des Rahmenbeschlusses hinaus. Kritisch sind uE jedoch die unterschiedlichen Verfahrensvorschriften sowie die ungleiche Regelung betreffend des Verbleibes des Erlöses aus der Vollstreckung.

 

UVS und Landesverwaltungsgerichte

Aufgrund der rechtspraktischen Ausrichtung des ÖAMTC wird die Diskussion über den sachlichen Anwendungsbereich des vorgeschlagenen Bundesgesetzes zwar mit Interesse verfolgt. Praktisch wichtiger erscheint aber eine rechtzeitige Klarstellung, dass die im aktuellen Regierungsprogramm geplanten Landesverwaltungsgerichte ebensolche „auch in Strafsachen zuständige Gerichte“ sind und daher künftig in die Systematik des EU-VStVG passen. Da immer wieder Skepsis darüber ausgedrückt wird (vgl etwa ZVR 2004/90), dass die Unabhängigen Verwaltungssenate solche „auch in Strafsachen zuständige Gerichte“ sind, muss jedenfalls klargestellt werden, dass andere Mitgliedstaaten Entscheidungen der UVS (sowie der künftigen Landesverwaltungsgerichte) ohne Einwand vollstrecken.

 

Rechte der österreichischen Kraftfahrer

Neben diversen anderen Kategorien von Straftaten wurden in den Anwendungsbereich des Rahmenbeschlusses insbesondere Verkehrsordnungswidrigkeiten aufgenommen. Die gegen „Verkehrssünder“ verhängten Geldstrafen und Geldbußen sollen künftig europaweit vollstreckt werden können. Im Vordergrund steht für uns daher, dass die Rechte der Betroffenen umfassend gewahrt werden. Dabei geht es sowohl um Überprüfungsmöglichkeiten, ob die Verfahrens- und Grundrechte des Betroffenen bereits im Erkenntnisverfahren ausreichend berücksichtigt wurden als auch um die Rechte der Betroffenen im Vollstreckungsverfahren. Aus unserer Sicht sind daher entsprechende Nachbesserungen vor allem in den §§ 4 und 5 des Entwurfes unerlässlich.

Im Zuge der Umsetzung des Rahmenbeschlusses muss außerdem § 10 des Zustellgesetzes novelliert werden, der die Namhaftmachung eines Zustellungsbevollmächtigten vorsieht. Diese anachronistische Bestimmung widerspricht den Grundsätzen der Europäischen Union und erschwert die Mobilität der Kraftfahrer erheblich.

 

Fair trial

Voraussetzung dafür, dass das Vertrauen der Rechtsunterworfenen in sämtliche Behörden der Europäischen Union gestärkt wird, ist ein faires (Straf- und Vollstreckungs-) Verfahren. ÖAMTC-Mitglieder berichten immer wieder über schikanöses Verhalten von ausländischen Polizisten und Behörden. Weiters beklagen viele Kraftfahrer, dass Strafverfahren nach Verkehrsdelikten ohne Information über Verfahrensrechte - ja oft ohne Anhörung oder Zustellung von Ladungen - durchgeführt werden. Gerade weil ein entsprechender EU-Rahmenbeschluss, der Mindeststandards im Strafverfahren sicherstellen sollte (CNS 2004/0113), noch nicht in Kraft ist, fühlt sich der ÖAMTC berufen, auch in dieser Stellungnahme auf diverse Defizite hinsichtlich des Rechtsschutzes der betroffenen Kraftfahrer hinzuweisen. Diesem Thema hat der ÖAMTC bereits im Rahmen des frühzeitigen Begutachtungsverfahrens zur Novelle des EU-JZG (392/ME XXII.GP), das demnächst im Ministerrat behandelt werden wird, umfangreichen Raum gewidmet und es konnte dann die Problematik mit den zuständigen Beamten des BMJ im persönlichen Gespräch konstruktiv erörtert werden, so dass durch die gemeinsame Diskussion noch zahlreiche Verbesserungen bzw. klarstellende Erläuterungen zu dieser Gesetzesnovelle erreicht werden konnten.

Dem ÖAMTC ist bewusst, dass viele Mängel des Rahmenbeschlusses vom nationalen Gesetzgeber nicht mehr korrigiert werden können. Dessen ungeachtet sollten Wege aufgezeigt werden, wie im Rahmen von österreichischen Vollstreckungsverfahren die Beachtung von Verfahrensgrundsätzen, die bereits von der MRK vorgegeben sind, durch ausländische Gerichte oder Verwaltungsbehörden nunmehr in Österreich überprüft werden kann und bei gravierenden Verstößen zur Verweigerung der Vollstreckung durch österreichische Gerichte führen muss.

 

Möglichkeit zur persönlichen Erörterung wünschenswert

Sehr gerne ist der ÖAMTC dazu bereit, auch mit dem Bundeskanzleramt einen ähnlich fruchtbaren Diskussionsprozess zu führen: Da die österreichische Umsetzung ohnehin nicht mehr termingerecht bis zum 22. März erfolgen kann, ergäben sich dafür sicher zeitliche Möglichkeiten.

Insbesondere der konkrete Verfahrensgang (Kontakt mit ausländischen Behörden, Information des Betroffenen) sowie das procedere einer allfälligen Angleichung an das geplante deutsche Modell (zuerst Aufforderung zu Zahlung, bei Nichtäußerung: Bescheid, bei Einwänden: Einleitung des Verfahrens) sollte gesetzlich (bundeseinheitlich!) geregelt werden.

 

B) Besonderer Teil

 

Vollstreckung von Entscheidungen anderer Mitgliedstaaten in Österreich

 

Zu § 1, Begriffsbestimmungen

Zu Z 1: Gibt es eine Liste, welche „auch in Strafsachen zuständigen Gerichte“ (ähnlich dem österr. UVS) innerhalb der EU existieren? Um Rechtsunsicherheiten der Behörden bei der Vollstreckung ausländischer Entscheidungen zu vermeiden, wäre eine Auflistung in den Erläuternden Bemerkungen wünschenswert.

 

Zu § 2, Anzuwendendes Verfahrensrecht

Sinnvoll wäre es, auf die Anwendung des I. und des IV. Teiles sowie der §§ 58 Abs 1 und 61 AVG (gem § 10 VVG) auch im Gesetzestext ausdrücklich hinzuweisen. Vor allem zur örtlichen Zuständigkeit ist ein ausdrücklicher Hinweis wünschenswert.

Wesentliche Teile des AVG (Teil II zur Offizialmaxime, betreffend Beweise und das Parteiengehör iSd § 37, sowie Teil III über die Erlassung von Bescheiden) fehlen aber! Sehr kritisch ist es aus Sicht des ÖAMTC, dass zwar auf § 58 Abs 1 AVG, nicht jedoch auf eine erforderliche Begründung gem § 58 Abs 2 AVG verwiesen wird!

 

Zu § 3, Übermittlung der Entscheidung

Auf § 53b EU-JZG sollte ausdrücklich verwiesen werden. Textvorschlag:

Ist eine österreichische Verwaltungsbehörde, die eine zur Vollstreckung übermittelte Entscheidung erhält, nicht zuständig, die erforderlichen Maßnahmen für deren Vollstreckung zu treffen, so hat sie die Entscheidung von Amts wegen der zuständigen Behörde oder – sofern die Entscheidung von einem Gericht erlassen wurde und daher in den Anwendungsbereich des EU-JZG fällt - dem zuständigen Gericht zu übermitteln.

Außerdem ist gem Art 4 Abs 6 des Rahmenbeschlusses die Entscheidungsbehörde zu verständigen.

 

Zu § 4, Unzulässigkeit der Vollstreckung:

Abs 1: Zumindest in den Erläuterungen muss darauf hingewiesen werden, dass eine Übersetzung der zugrundeliegenden Entscheidung grundsätzlich  deshalb unterbleiben kann, da gem Art 52 Abs 2 des Schengener Durchführungsübereinkommens[1] Schriftstücke (bzw zumindest die wesentlichen Passagen daraus) ohnehin in eine Sprache des Betroffenen bzw in eine diesem verständliche Sprache übersetzt worden sein müssen. Ein wesentliches Rechtsschutzdefizit sieht der ÖAMTC in Praxis vor allem darin, dass die ersten Schriftstücke (z.B. Strafbescheide), die von ausländischen Behörden den österr. Kraftfahrern übermittelt werden, nicht übersetzt werden und der Betroffene nur mit große, (Recherche- und Übersetzungsaufwand) herausfinden kann, was ihm genau zur Last gelegt wird.

Grundsätzlich kann wahrscheinlich davon ausgegangen werden, dass der von einer Vollstreckung betroffene Österreicher in der Regel zum Zeitpunkt des Vollstreckungsersuchens ausreichend Kenntnis von der zugrundeliegenden Entscheidung hat. Dennoch ist es unerlässlich, dass sich vor dem Hintergrund des Grundrechtes eines fair trial die Vollstreckungsbehörde davon bei der Anhörung des Betroffenen zu überzeugen hat - zumal vom BMJ eine großzügige Akzeptanz von unübersetzten fremdsprachigen Bescheinigungen in Aussicht gestellt wurde.

 

Abs 2: Die einzelnen Ablehnungsgründe

Vorweg ist anzumerken, dass die Reihung der einzelnen Unzulässigkeitsgründe jedenfalls aufgrund der einfacheren Orientierung mit jener des vorgeschlagenen § 53a EU-JZG abgestimmt werden sollte.

Z 2: Mangelnde beiderseitige Strafbarkeit

In diesem Zusammenhang ist aus der Sicht des ÖAMTC vor allem die Auslegung von der in Anhang I, 33.Gedankenstrich angeführten – und schon im Rahmenbeschluss sehr unpräzise angeführten - Deliktskategorie wichtig („gegen die den Straßenverkehr regelnden Vorschriften verstoßende Verhaltensweise, einschließlich Verstößen gegen Vorschriften über Lenk- und Ruhezeiten und des Gefahrgutrechts“). In diese Deliktskategorie fallende strafbare Handlungen werden auch dann ohne weitere Prüfung in Österreich vollstreckt, wenn die Tat nach österreichischem Recht keine strafbare Handlung darstellen würde. Die Deliktskategorie ist enorm weit gefasst und bietet massig Raum für Interpretation. Unklar ist beispielsweise, ob auch die Verletzung von Abgabenormen (Parkgebühren) oder ausländische kraftfahrrechtliche Formal-Delikte (wie zB die Verweigerung der Lenkerauskunft) oder Verstöße gegen Mautbestimmungen in diesen Anwendungsbereich fallen. Auch im Hinblick auf die aktuelle öffentliche Diskussion betreffend Geschwindigkeitsbeschränkungen nach dem Immissionsschutzgesetz-Luft ist uE unklar, ob Bestrafungen auf dieser Grundlage künftig europaweit vollstreckt werden können, da der Schutzzweck der Norm im Umweltschutz und nicht in der Regelung des Straßenverkehrs liegt. Klarzustellen ist daher unbedingt, welche Verstöße genau unter diese Deliktskategorie zu subsumieren sind.

Deutschland hat anlässlich der Einigung über den Rahmenbeschluss eine diesbezügliche Ratserklärung abgegeben, wonach „als entsprechende Zuwiderhandlungen nur Verstöße gegen Verkehrsregeln und Regelungen zum Schutz von Verkehrsanlagen angesehen werden, nicht hingegen allgemeine Straftatbestände oder Verstöße gegen allgemeine Ordnungsvorschriften. Als den Straßenverkehr regelnde Vorschriften sind insoweit nur solche zu verstehen, deren Schutzzweck die Sicherheit des Straßenverkehrs oder der Erhalt der Verkehrsanlagen ist“.[2] Demnach soll der Anwendungsbereich auf Vorschriften konzentriert werden, die der Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs dienen.[3] Es ist jedenfalls davon auszugehen, dass Deutschland durch diese einschränkende Interpretation des Textes verhindern will, dass zB Österreich (und Staaten mit vergleichbarer Rechtslage) Strafen wegen Verweigerung der Lenkerauskunft gem § 103 Abs 2 KFG (also eine formale Ordnungsvorschrift) zur Vollstreckung an deutsche Behörden weiterleitet.

Außerdem soll der vom Betroffenen erhobene Einwand, wonach das ihm vorgeworfene Verhalten eben nicht in diese Deliktskategorie fällt, von der Vollstreckungsbehörde überprüft werden müssen.

Daneben ist der ÖAMTC  der Meinung, dass als darüber liegender Maßstab die Grundrechte der österreichischen Verfassung sowie der österreichische ordre public herangezogen werden müssen und bei krassem Zuwiderlaufen des österreichischem Rechtsverständnisses jedenfalls die Vollstreckung zu versagen ist.

 

Z 3: Vollstreckungsverjährung

Unklar bleibt der konkrete Geltungsbereich dieses Unzulässigkeitsgrundes: Im Hinblick auf eine etwaige Verjährung muss nach dem Text die der Entscheidung zugrunde liegende Tat dem Geltungsbereich der österreichischen Strafgesetze unterliegen. Diesbezüglich ist je nach der nationalen Materienzuständigkeit die dementsprechende Verjährungsfrist heranzuziehen, so dass z.B. auch die Fristen nach dem VStG als Maßstab für das gerichtliche Vollstreckungsverfahren heranzuziehen sind. Dahingehend sollte zumindest in den EB eine Klarstellung erfolgen.

Darüber hinaus stellt sich die Frage nach der Zulässigkeit der Vollstreckung, wenn die Tat zwar nicht nach österreichischem Recht, wohl aber nach dem Recht des Entscheidungsstaates verjährt ist. Daher sollte über den Verjährungseinwand des Betroffenen die beiderseitige Verjährung zu überprüfen sein.

 

Z 7: schriftliches Verfahren und Abwesenheitsentscheidung

Insbesondere die Unzulässigkeitsgründe der Z 7 (schriftliches Verfahren oder Abwesenheits­urteil ohne persönliche Information des Betroffenen von Fristen und Rechtsmittelmöglich­keiten) sollten nach Ansicht des ÖAMTC einer strengen Prüfung unterliegen. Noch immer sehen einige nationale Vorschriften (zB in Deutschland oder Italien) vor, dass ein Anschlag an einer Amtstafel ausreicht, um eine Entscheidung gegen einen abwesenden Beschuldigten nach kurzer Frist rechtskräftig werden zu lassen und damit die ausländische Entscheidung in Österreich zu vollstrecken wäre.

Insbesondere ist es unerlässlich, dass in beiden Fällen der Betroffene zu hören ist. Eine Prüfung lediglich anhand der Bescheinigung, ob der Betroffene ausreichend und nachweislich vom Verfahren bzw. von Rechtsmittelmöglichkeiten und –fristen in Kenntnis gesetzt wurde, ist zu wenig.

Jedenfalls sollte ergänzt werden, dass dem Betroffenen Rechtsmittelmöglichkeiten und Fristen in seiner bzw. in einer ihm verständlichen Sprache zur Kenntnis gebracht werden müssen. Darüber hinaus wird bezweifelt, dass ein rein schriftliches Verfahren ohne jegliches Parteiengehör einem „fair trial“ iSd EMRK entspricht und eine solche Entscheidung überhaupt von einem österreichischem Gericht vollzogen werden dürfte. Eine Entscheidung, die Hinweise auf die Missachtung elementarer Verfahrensgarantien in sich birgt, muss jedenfalls einer strengen Überprüfung unterliegen.

Der Unzulässigkeitsgrund nach Z 7 ist außerdem nicht ausreichend, weil (z.B.) im Hinblick auf das deutsche Recht folgende Fallkonstellation damit nicht umfasst wäre: Nach deutschem Recht können Rechtsmittel vom Richter zurückgewiesen werden, wenn der Rechtsmittelwerber der Ladung nicht Folge leistet. Das ist nach Ansicht des ÖAMTC ein eklatanter Verstoß gegen Verfahrensgrundsätze, der daher gleichfalls eine Vollstreckung in Österreich ausschließen müsste: Es ist zu erwarten, dass sich zahlreiche Österreicher mit einem Verfahren in Deutschland konfrontiert sehen, und eine Anreise zum deutschen Rechtsmittelgericht nicht möglich ist (z.B. aus beruflichen Gründen) oder in Relation zur Strafhöhe die Reisekosten zu hoch wären.

§ 10 des österreichischen Zustellgesetzes ist in diesem Zusammenhang zu novellieren, wie bereits eingangs erwähnt (Seite 2 ganz unten).

 

Z 8: Bagatellgrenze von 70 Euro

Eventuell sollte – um Unsicherheiten zu vermeiden - in den EB klargestellt werden, dass es sich beim Betrag von 70 Euro rein um den Strafbetrag (und nie um eine Kumulierung aus Strafbetrag und Verfahrenskosten) handelt sowie dass Strafen aus mehreren Delikten keinesfalls zusammengerechnet werden dürfen.

 

Z 9: Verletzung von Grundrechten oder wesentlichen Verfahrensgrundsätzen

uE sollte Erwägungsgrund (5) des Rahmenbeschlusses detailliert übernommen werden. Außerdem muss vor einer etwaigen Vollstreckung in Österreich der Betroffene auch dazu angehört werden. Grundrechtsverletzungen lediglich anhand von objektiven Kriterien zu prüfen – ohne den Betroffenen anzuhören - ist sinnwidrig. Sollte der Betroffene im Rahmen seiner Anhörung einen Anhaltspunkt dafür liefern, dass Grundrechte oder wesentliche Rechtsgrundsätze verletzt wurden, muss die Behörde diesem subjektiven Hinweis jedenfalls nachgehen.

Außerdem sollte die Unschuldsvermutung iSd Art 6 EMRK ausdrücklich Erwähnung finden. In manchen Ländern (wie z.B. Frankreich) ist es (unverständlicher Weise) rechtlich zulässig, von vornherein von der Schuld des Kraftfahrzeughalters auszugehen, wenn der Lenker nicht ermittelt werden kann. Solche EMRK-widrigen Täter-Vermutungen dürfen jedenfalls nicht die Grundlage für eine Vollstreckung der Geldstrafe in Österreich bilden.

 

Abs 4: Entscheidungsbehörde kontaktieren

uE ist der ausländischen Behörde zudem jedenfalls mitzuteilen, dass die Vollstreckung ganz oder teilweise verweigert wird, wenn die ergänzenden Informationen nicht binnen angemessener Frist nachgereicht werden. Nach Ansicht des ÖAMTC muss in diesem Fall jedenfalls obligatorisch die Vollstreckung aufgeschoben werden. Wenn diese Bestimmung für eine Anforderung von notwendigen Zusatzinformationen nicht inhaltsleer sein soll, dann kann sie nur mit einem obligatorischen Aufschub verbunden sein.

 

Abs 5: Unzulässigkeit der Vollstreckung

Wie bereits zuvor des öfteren erwähnt, ist es im Sinne eines fair trial unerlässlich, dass in Österreich begründeten Einwänden des Betroffenen nachgegangen wird, bevor die Vollstreckung der ausländischen Entscheidung genehmigt wird. Insbesondere zu den Voraussetzungen der Vollstreckung, den Unzulässigkeitsgründen (dabei insbesondere zu § 4 Abs 1 und 2, Ziffern 2, 3, 7 und 9 sowie § 6) sowie zur Höhe der Geldsanktion muss dem Betroffenen Gehör gewährt werden!

Eine Neubemessung einer (auch unverhältnismäßig hohen) Geldstrafe oder eine Anpassung der Tagessätze im Hinblick auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen sind der Vollstreckungsbehörde nach dem Rahmenbeschluss zwar nicht möglich. Dem verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz muss jedoch eine Geldstrafe widersprechen, die die für vergleichbare Delikte in Österreich verhängte Strafhöhe weit überschreitet. Dies sollte in den EB festgehalten werden.

In den EB wird auf die Rechtsmittelmöglichkeit des § 10 Abs 2 Z 1 VVG hingewiesen. UE sollte die Möglichkeit einer Berufung und der Berufungsfrist gem leg.cit. ausdrücklich in das neue Gesetz hineingeschrieben werden. Sinnwidrigerweise kommt einer Berufung gem § 10 VVG keine aufschiebende Wirkung zu!

 

Verbot rückwirkender Strafgesetze:

Neben den vorgesehen Ablehnungsgründen iSd § 4 ist jedenfalls ein weiterer in den Entwurf aufzunehmen. Im Sinne des Grundsatzes „nulla poena sine lege“ gem Art 7 EMRK sollte eine Entscheidung lediglich dann vollstreckt werden dürfen, wenn das zugrundeliegende Delikt nach dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes begangen wurde. Eine entsprechende Übergangsregelung erscheint dringend notwendig.

 

Wahrung europäischer Verfahrensstandards:

Im Hinblick darauf, dass ein In-Kraft-Treten des die Verfahrensrechte garantierenden EU-Rahmenbeschlusses über bestimmte Verfahrensrechte in Strafverfahren in der Europäischen Union (CNS 2004/0113) nicht absehbar ist, vertritt der ÖAMTC darüber hinaus die Ansicht, dass nachstehende Verfahrensrechte – neben den allgemeinen Voraussetzungen eines „fair trial“ bzw. den Grundsätzen der EMRK - jedenfalls auch eine Grundbedingung für eine Vollstreckung einer strafgerichtlichen Entscheidung im Inland sein sollten:

* Es muss sichergestellt sein, dass im Erkenntnisverfahren keine (nach österreichischem Recht) unzulässigen Beweismittel (z.B. gegen den Willen des Betroffenen abgenommene Blutproben) verwendet wurden.

* Es muss sichergestellt sein, dass Personen, die das Verfahren nicht verstehen oder ihm nicht folgen konnten, entsprechende Aufmerksamkeit erhalten (ev. durch Inanspruchnahme eines Dolmetschers oder Übersetzers).

* Dem Betroffenen muss das Recht auf Verständigung von und Kontakt mit konsularischen Behörden gewährt worden sein.

 

Es wird im Gesetzesentwurf nirgendwo darauf hingewiesen, nach welchen Kriterien das Vorliegen der Unzulässigkeitsgründe von der Vollstreckungsbehörde überprüft werden muss. In Abs 2, 1. Satz findet sich lediglich der Hinweis, dass die Unzulässigkeitsgründe „nachzuweisen“ sind. Da einer etwaigen bloßen Überprüfung von schriftlichen Angaben der ersuchenden Behörde entschieden entgegen getreten werden muss, fehlt im Entwurf eine Anordnung, dass (zumindest in bestimmten Fällen, wie etwa in den bereits oben erwähnten
§ 4 Abs 1 und 2, insbes. Ziffer 2, 3, 7 und 9 sowie § 6 jedenfalls der Betroffene gehört werden muss (vgl die entsprechende Anordnung im vorgeschlagenen § 53c Abs 5 EU-JZG). Diese Anhörung würde zwar über den Rahmenbeschluss hinausgehen – brächte aber ein unverhältnismäßiges Mehr an Rechtssicherheit und Vertrauen in ein europaweites Vollstreckungsverfahren.

 

Zu § 5, Vollstreckung:

Abs 3: Ersatzfreiheitsstrafe: Einige Staaten wie z.B. Deutschland kennen keine Ersatzfreiheitsstrafe sondern eine „Erzwingungs- oder Beugehaft“, um die Bezahlung eines Geldbetrages zu erreichen. Der ÖAMTC schlägt jedenfalls eine Klarstellung in der Form vor, dass eine derartige ausländische „Beugehaft“ von österreichischen Behörden keinesfalls zu vollziehen ist.

Abs 4: Wie bereits oben erwähnt, sollte eine den österreichischen Verhältnissen krass zuwiderlaufende Geldsanktion angepasst werden können. Der Zusatzhinweis „Zur Möglichkeit eines Aufschubs bzw. einer Teilzahlung ist § 54b Abs 3 VStG sinngemäß anzuwenden“ wäre im Sinne einer leichteren Handhabung des neues Gesetzes wünschenswert.

Abs 5: Es fehlt der Hinweis, dass die Behörde eine Übersetzung der Entscheidung anfertigen lassen kann, wenn sie es für erforderlich hält – insbesondere weil die Angaben auf der Bescheinigung unzureichend oder zweifelhaft erscheinen. Auch in diesem Fall der Anfertigung einer Übersetzung muss die Vollstreckung (wie oben bei § 4 Abs 4 bereits erwähnt) jedenfalls obligatorisch aufgeschoben werden, wenn diese Bestimmungen nicht inhaltsleer bleiben soll.

 

Zu § 6, Anrechnung geleisteter Zahlungen

Hier zeigt sich der Mangel des rechtlichen Gehörs besonders drastisch: Der Betroffene sollte zwar einen Nachweis für bereits geleistete Zahlungen erbringen – hat aber nach dem Gesetzesentwurf keine Gelegenheit, sich dazu persönlich zu äußern bzw. sich zu rechtfertigen. Es ist daher unerlässlich, einen entsprechenden Passus in das EU-VStVG einzufügen, der dem Betroffenen Parteigehör zubilligt.

Vollstreckungsentscheidung und Rechtsmittel

Nach Ansicht des ÖAMTC wäre im Interesse des Rechtsschutzes der Bürger ein ausdrück­licher Hinweis im vorliegenden neuen Gesetz auf die Vollstreckungsentscheidung (Voll­streckungsverfügung?) sowie auf Rechtsmittelmöglichkeiten und –fristen sinnvoll.

 

Zu § 11, Kosten:

In den EB wird darauf hingewiesen, dass § 11 VVG entsprechend anzuwenden ist. Dies sollte ausdrücklich in das Gesetz hineingeschrieben werden. Daneben muss klargestellt werden, ob auch Übersetzungskosten Kosten iSd § 11 sind und auf den Betroffenen überwälzt werden können, wobei grundsätzlich nicht davon auszugehen sein wird.

 

Vollstreckung von österreichischen Entscheidungen in einem anderen Mitgliedstaat

Zu § 12, Voraussetzung:

Jedenfalls ist ausdrücklich zu erwähnen, dass auch Entscheidungen der UVS unter die erwähnten „Entscheidungen österreichischer Behörden“ fallen.

Wie bereits eingangs erwähnt, wird immer wieder Skepsis darüber ausgedrückt, dass die Unabhängigen Verwaltungssenate solche „auch in Strafsachen zuständige Gerichte“ sind Daher muss bereits im Vorfeld (allenfalls in den EB) sichergestellt sein, dass andere Mitgliedstaaten Entscheidungen der UVS (sowie der künftigen Landesverwaltungsgerichte) ohne Einwand vollstrecken.

Nach Ansicht des ÖAMTC sollte außerdem versucht werden, den Betroffenen vor Erwirkung der Vollstreckung in einem anderen Mitgliedstaat zu hören. Da aber in den meisten Fällen der Betroffene wohl nicht im Inland anzutreffen sein wird, sollte - bevor ein aufwändiges Exekutionsverfahren im Ausland erwirkt wird - der Betroffene jedenfalls eine schriftliche Verständigung (in seiner Muttersprache) mit dem Hinweis erhalten, dass mangels Bezahlung der Geldstrafe ein Vollstreckungsverfahren in seinem Heimatland geführt werden wird. Dies hätte nebenbei bemerkt auch den Vorteil, dass der Strafbetrag in Österreich bleiben würde.

 

Zu § 13 Abs 2: Übermittlung der Entscheidung

Vorgeschlagen wird darüber hinaus, dass die Übersetzung einer in Österreich ergangenen Entscheidung jedenfalls dem Vollstreckungsersuchen und der Bescheinigung beigelegt werden sollte, wenn diese ohnehin bereits für den ausländischen Betroffenen veranlasst wurde. Österreich kann – leider – ausländische Behörden nicht zur Übersetzung der Entscheidungen zwingen (ein offensichtliches Versäumnis des Rahmenbeschlusses!), aber sehr wohl im Interesse einer problemlosen Vollstreckung im Ausland den österreichischen Behörden diese Auflage erteilen.

 

Schlussbestimmungen

Zu § 16: Verhältnis zu anderen Übereinkünften und Vereinbarungen

Bereits eingangs wurde auf die fehlende Erörterung (zumindest in den EB) des künftigen Verhältnisses zu bereits bestehenden bilateralen Abkommen in Verwaltungssachen, insbesondere zum Vertrag zwischen Österreich und Deutschland über Amts- und Rechtshilfe in Verwaltungssachen vom 31.5.1977, BGBl 526/1990 (kurz: Verwaltungsabkommen) hingewiesen. Rechtsunsicherheit wird mangels Klarstellungen vor allem hinsichtlich der Vollstreckungsgrundlage für Verkehrsstrafen bis 70 Euro herrschen.

 

C) Ergänzungsvorschläge

Ein besonders wichtiger Punkt ist für den ÖAMTC die Sicherstellung, dass fundamentale Verfahrensrechte gegenüber den Betroffenen im vorangehenden Verfahren eingehalten werden. Solange ein entsprechender Rahmenbeschluss über bestimmte Verfahrensrechte in Strafverfahren in der Europäischen Union (CNS 2004/0113) nicht in Kraft ist, wird vor allem auf nationaler Ebene dafür zu sorgen sein, dass nur solche Entscheidungen vollstreckt werden, die nach einem faire Verfahren ergangen sind.

Verfahrensprobleme können auch dann entstehen, wenn Kraftfahrer in andere Länder einreisen. Die Regeln und Vorschriften, mit denen die Kraftfahrer dort konfrontiert sind, unterscheiden sich von denjenigen in ihrem Heimatland: Nicht nur das Verkehrsrecht, sondern auch die Straf- und Verfahrensvorschriften können voneinander abweichen. Mit dem diesem Gesetzesvorhaben zugrundeliegenden Rahmenbeschluss über die gegenseitige Vollstreckung von Geldstrafen wird in Europa ein System eingeführt, nach dem eine „ausländische“ Strafe im Heimatland des Straftäters vollstreckt werden kann. Für den ÖAMTC ist jedenfalls unverzichtbar, dass die im Rahmenbeschluss geplanten definierten Verfahrensrechte den Betroffenen zugute kommen; im Übrigen verweisen wir auf unsere Argumentation im oben erwähnten ZVR-Artikel (ZVR 2004/90).

 

Nach Ansicht des ÖAMTC muss jeder Täter, dem ein strafbares Verhalten vorgeworfen wird, auch die Möglichkeit haben, sich angemessen zu verteidigen. Deshalb ist es wichtig sicherzustellen, dass diese Verfahrensrechte auch in Verwaltungsstrafverfahren und unabhängig von einer bestimmten Mindeststrafe gelten.

 

 

Dr. Hugo Haupfleisch

Mag. Verena Hirtler

ÖAMTC-Rechtsdienste

Wien, 02.03.2007



[1] Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14.Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen, Stammfassung BGBl III 90/1997.

[2] Bönke anlässlich der 134. Sitzung des DVR-Rechtsausschusses am 8./9.6.2006 in Wien.

[3] Bönke, Grenzüberschreitende Ahndung von Verkehrsverstößen, NZV 2006, 19.