Stellungnahme zum Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Kinderbetreuungsgeldgesetz geändert wird BMGFJ-524600/0001-II/3/2007

 

Aus kinderrechtlicher Sicht beinhaltet der vorliegende Entwurf des Kinderbetreuungsgeldgesetzes gravierende Mängel. Es wird verabsäumt, die bestehenden Diskriminierungen von subsidiär Schutzberechtigten und AsylwerberInnen zu beseitigen.

 

Subsidiär Schutzberechtigte

Bei der letzten Änderung des KBGG im Dez.2006 wurde ein Anspruch für subsidiär Schutzberechtigte auf Kinderbetreuungsgeld zwar grundsätzlich festgeschrieben, dies allerdings nur unter den Voraussetzungen, dass der/die AntragstellerIn keine Leistungen aus der Grundversorgung erhält, sowie durch eigene Erwerbstätigkeit ihren/seinen Lebensunterhalt bestreitet. Im nun vorliegenden Entwurf wird an diesen Voraussetzungen weiterhin festgehalten. Dies führt zu einer Ungleichbehandlung zwischen Aufenthaltsberechtigten nach dem NAG, Konventionsflüchtlingen und subsidiär Schutzberechtigten, für die es keine akzeptable sachliche Rechtfertigung gibt.

 

Voraussetzung für Aufenthaltsberechtigte nach dem NAG ist die Begründung des Lebensmittelpunktes in Österreich: Kinderbetreuungsgeld wird für den Zeitraum der Aufenthaltsberechtigung gewährt. Subsidiär Schutzberechtigte haben ebenfalls ihren Lebensmittelpunkt in Österreich und verfügen über ein nach dem NAG aufenthaltsberechtigten Personen vergleichbares befristetes und verlängerbares Aufenthaltsrecht.

 

Der Status eines subsidär Schutzberechtigten wird Personen zuerkannt, die in den Herkunftsstaat aufgrund drohender Menschenrechtsverletzungen nicht zurückkehren können. Die Verpflichtung zum Schutz dieser Personen ergibt sich aus der Europäischen Menschenrechtskonvention und der EU-Richtlinie 2004/83/EG. Diese EU-Richtlinie über die Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Flüchlingen oder Personen, die anderweitigen internationalen Schutz benötigen, legt auch die grundlegenden Rechte von subsidär schutzberechtigten Personen fest.

 

Die im April 2004 verabschiedete EU Richtlinie, die bis 10. Oktober 2006 in innerstaatliches Recht umzusetzen war, sieht in Artikel 28 die Gewährung von Sozialhilfeleistungen an Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte vor. Gemäß Absatz 2 dieses Artikels haben die Mitgliedstaaten zwar die Möglichkeit, Sozialhilfe für subsidiär Schutzberechtigte auf „Kernleistungen“ zu beschränken; Beschränkungen der Unterstützung bei Krankheit, Schwangerschaft und Elternschaft sind allerdings ausgeschlossen, da diese explizit beim Begriff der Kernleistungen als mitumfasst festgelegt sind. Diese Einschätzung geht eindeutig aus Erwägungsgrund Nr. 34 der Präambel dieser Richtlinie hervor, der somit in Verbindung mit Artikel 28 Abs. 2 der Richtlinie diesbezüglich eine Gleichbehandlung von subsidiär Schutzberechtigten mit eigenen Staatsangehörigen verlangt.

 

(34) Bei der Sozialhilfe und der medizinischen Versorgung sollten die Modalitäten und die Einzelheiten der Gewährung der Kernleistungen durch einzelstaatliche Rechtsvorschriften bestimmt werden. Die Möglichkeit der Einschränkung von Leistungen für Personen, denen der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt worden ist, auf Kernleistungen ist so zu verstehen, dass dieser Begriff zumindest ein Mindesteinkommen sowie Unterstützung bei Krankheit, bei Schwangerschaft und bei Elternschaft umfasst, sofern diese Leistungen nach den Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats eigenen Staatsangehörigen gewährt werden.

 

Die ungerechtfertigte Einschränkung der Anspruchsberechtigung führt in der Praxis dazu, dass ein Großteil der subsidiär Schutzberechtigten vom Bezug des Kinderbetreuungsgeldes ausgeschlossen bleibt, was häufig zu existenzbedrohenden Krisen führt.

 

In vielen Fällen haben subsidiär Schutzbedürftige trotz aller Bemühungen nicht die geringste Chance die geforderten Voraussetzungen zu erfüllen. So unterliegen sie im ersten Jahr nach der Statuszuerkennung dem Ausländerbeschäftigungsgesetz. Selbst wenn sie eine/n potentielle/n ArbeitgeberIn finden, kann der Antrag auf eine Beschäftigungsbewilligung vom Arbeitsmarktservice (AMS) abgelehnt werden. Somit bestimmt das AMS in diesen Fällen nicht nur über die Erteilung der Beschäftigungsbewilligung, sondern auch über den Bezug von Kinderbetreuungsgeld.

 

Nach der ersten Verlängerung des subsidiären Schutzes ist diese Abhängigkeit vom AMS nicht mehr gegeben, aber selbst dann können nur ganz wenige Familien die Voraussetzungen für den Bezug des Kinderbetreuungsgelds erfüllen. Der Hauptgrund dafür ist, dass bei subsidiär Schutzberechtigten nur der berufstätige Elternteil Kinderbetreuungsgeld beziehen kann und für diesen die Zuverdienstgrenze gilt.

 

Beispiel Familie mit drei Kindern

 

Variante I

Der Vater ist unselbständig berufstätig und verdient im Monat 1.040 € netto. Die Frau kümmert sich um die Kinder. Die Familie ist vom Bezug des Kinderbetreuungsgeldes ausgeschlossen, da der Vater die vorgesehene Einkommensgrenze von 16.200 € im Jahr überschreitet (Berechnung der AK-Wien). Dies Familie wäre demnach zu wohlhabend für den Bezug des Kinderbetreuungsgeldes, obwohl das Familieneinkommen (inklusive der Familienbeihife von 361,80 €) weit unter dem Monatseinkommen von 2.159 € liegt, welches von der Statistik Austria als Schwellenwert für die Armutsgefährdung für eine Familie dieser Größe angesehen wird.

 

Verfügbares Familieneinkommen pro Monat

Nettolohn (exkl. Sonderzahlungen)                                1.040, 00 €

Familienbeihilfe (ein Kind älter als 3 Jahre)                        361,80 €

Kinderbetreuungsgeld                                                          0,00 €

Leistung aus der Grundversorgung                                        0,00 €

Familiengesamteinkommen monatlich                            1.401,80 €

Familieneinkommen monatl. inkl. Sonderzahlungen        1.575,80 €

 

Variante II

Der Vater hat ein monatliches Nettoeinkommen von 810 €. In diesem Fall würde die Familie aus der Grundversorgung monatlich 10 € erhalten, aufgrund dieser Unterstützung aber sowohl vom Bezug des Kinderbetreuungsgeldes als auch von der Familienbeihilfe ausgeschlossen sein.

 

Verfügbares Familieneinkommen pro Monat

Nettoeinkommen (inkl. Sonderzahlungen aliquot)               810,00 €

Familienbeihilfe (ein Kind älter als 3 Jahre)                           0,00 €

Kinderbetreuungsgeld                                                         0,00 €

Leistung aus der Grundversorgung                                     10,00 €

Familiengesamteinkommen                                              820,00 €

 

Variante III

Verdient der Familienvater monatlich 830 € netto, so erhält die Familie keine Unterstützung aus Grundversorgung, da der Vater unter der Einkommensobergrenze von 16.200 € liegt hat er sowohl Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld als auch Familienbeihilfe.

 

Verfügbares Familieneinkommen pro Monat

Nettoeinkommen (inkl. Sonderzahlungen aliquot)               830,00 €

Familienbeihilfe (ein Kind älter als 3 Jahre)                       360,80 €

Kinderbetreuungsgeld                                          436,00 €

Leistung aus der Grundversorgung                            0,00 €

Familiengesamteinkommen                               1.626,80 €

 

Das Beispiel zeigt, wie willkürlich die Vergabe von Leistungen erfolgt.

 

Zudem werden Einkommen wie Arbeitslosengeld oder Notstandhilfe, die für andere Anspruchsberechtigte selbstverständlich als Einkommen gelten, bei subsidiär Schutzberechtigten nicht als Einkommen angesehen, genauso wenig wie Wochengeld oder Krankengeld.

Würde demnach der Vater bei Variante III seinen Job verlieren, würde die Familie nicht nur den Einkommensverlust verschmerzen müssen, sondern würde ab diesem Zeitpunkt auch keine Familienbeihilfe und kein Kinderbetreuungsgeld mehr erhalten.

 

Um die dem EU-Recht widersprechende Ungleichbehandlung subsidiär Schutzberechtigter zu beenden, sollte die Bestimmung des § 2 Abs.1 Z 5 dahingehend geändert werden, dass Punkt c) lautet:

Personen, denen der Status des subsidiär Schutzberchtigten nach dem Asylgesetz 2005 zukommt

 

AsylwerberInnen

Die National Coalition möchte auch darauf hinweisen, dass die im Jahr 2006 vorgenommenen Änderungen der Voraussetzung für den Bezug von Familienbeihilfe und Kinderbetreuungsgeld AsylwerberInnen, die bereits langjährig in Österreich aufhältig sind und einer Beschäftigung nachgehen, mit besonderer Härte treffen und mit den Bestimmungen und der Intention der Kinderrechtskonvention nicht vereinbar sind.

Kinder von AsylwerberInnen werden durch den Ausschluss von Familienbeihilfe und Kinderbetreuungsgeld in ihrer Schulkarriere benachteiligt und haben ohne Grundversorgung auch keinen Anspruch auf Schülerfreifahrt. Durch die Familienbeihilfe sollen die höheren Kosten einer Familie mit Kindern kompensiert werden, diese notwendigen Ausgaben haben nichts mit dem Aufenthaltsstatus zu tun. AsylwerberInnen, oft nach jahrelangem Aufenthalt und Erwerbstätigkeit, diesen Teil des Familieneinkommens vorzuenthalten, verursacht existentielle Notsituationen. Neben dem Verlust der Wohnung, weil die Miete nicht mehr gezahlt werden kann, müssen sie möglicherweise auch den Job aufgeben, um die Hilfsbedürftigkeitsgrenze zu unterschreiten, damit sie dann mit staatlicher Unterstützung in einer Flüchtlingsunterkunft überleben können. Das Forcieren einer solchen entwürdigenden Lebenssituation ist nicht nur menschenverachtend, es ist zudem auch wirtschaftlich völlig unsinnig.

Eine sofortige Änderung der rechtlichen Voraussetzungen für den Bezug von Kinderbetreuungsgeld und Familienbeihilfe ist demnach dringend geboten!