Bundesministerium für

Gesundheit, Familie und Jugend

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1010 Wien

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ZAHL

DATUM

CHIEMSEEHOF

2001-BG-113/17-2007

27.7.2007

* POSTFACH 527, 5010 SALZBURG

 

 

landeslegistik@salzburg.gv.at

 

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2164

TEL  (0662) 8042 -

2290

 

 

Herr Mag. Feichtenschlager

 

BETREFF

Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Kinderbetreuungsgeldgesetz geändert wird; Stellungnahme

Bezug: Zl BMGFJ-524600/0001-II/3/2007

 

 

Sehr geehrte Damen und Herren!

 

 

Zu dem im Gegenstand bezeichneten Gesetzentwurf gibt das Amt der Salzburger Landesregierung folgende Stellungnahme bekannt:

 

1. Allgemeines:

Gemäß den §§ 3 Abs 1 und 5 Abs 1 und 2 des Kinderbetreuungsgeldgesetzes (KBGG) beträgt das Kinderbetreuungsgeld 14,53 Euro täglich; es gebührt, wenn es nur ein Elternteil in Anspruch nimmt, längstens bis zur Vollendung des 30. Lebensmonats des Kindes, ansonsten längstens bis zur Vollendung des 36. Lebensmonates des Kindes. Durch die derzeit geltende Zuverdienstgrenze und durch das Fehlen von individuellen Gestaltungsmöglichkeiten zum Bezug des Kinderbetreuungsgeldes im Hinblick auf die Höhe und die Anspruchsdauer werden die zentralen Zielsetzungen der Einführung des Kinderbetreuungsgeldes – Erhöhung der Wahlfreiheit sowie Verbesserung der Vereinbarkeit von Familie und Beruf (vgl dazu die ausführlichen Erläuterungen zur Stammfassung des Kinderbetreuungsgeldgesetzes, BlgNR RV 620, XXI. GP) – nicht erreicht. Im Gegenteil: Durch die lange Anspruchsdauer von 30 Monaten werden die verankerten traditionellen Rollenbilder in der Gesellschaft zementiert.

Ein Reformbedarf des Kinderbetreuungsgeldgesetzes wird daher in folgenden Bereichen gesehen:

• Verbesserung der Vereinbarkeit von Familie und Beruf;

• Erhöhung der Wahlfreiheit;

• Steigerung der Beteiligung von Vätern an der Kinderbetreuung;

• Beseitigung der Benachteiligungen von Alleinerziehenden;

• Impulse zur besseren Aufteilung von Familien- und Erwerbsarbeit zwischen Männern und Frauen und Förderung des Wiedereinstiegs von Frauen.

 

2. Zu den geplanten Maßnahmen:

2.1. Zur Kurzleistung:

2.1.1. Abweichend von den §§ 3 Abs 1, 5 Abs 1 und 2 KBGG kann das Kinderbetreuungsgeld gemäß dem geplanten § 5a KBGG auch als „Kurzleistung“ bezogen werden. Die Höhe beträgt 26,6 Euro täglich; die Kurzleistung gebührt längstens bis zur Vollendung des 15. Lebensmonats des Kindes, wenn nur ein Elternteil diese Leistung in Anspruch nimmt, sonst längstens bis zur Vollendung des 18. Lebensmonats des Kindes. Die dadurch eröffnete Möglichkeit, zwischen einer monatlichen Höhe des Kinderbetreuungsgeldes von 436 Euro oder von 800 Euro zu wählen, wird begrüßt. Dennoch ist die geplante Flexibilisierung des Kinderbetreuungsgeldbezugs im Hinblick auf die Zielsetzungen des Vorhabens – eine Erhöhung der Wahlfreiheit für Eltern zur besseren Vereinbarkeit von Familie und Beruf – nicht ausreichend. Dazu wären weitergehende individuelle
Gestaltungsmöglichkeiten zum Bezug des Kinderbetreuungsgeldes im Hinblick auf die Höhe und die Anspruchsdauer erforderlich.

Vorgeschlagen wird daher die Festlegung von die geplante Kurzleistung ergänzenden Varianten mit an den arbeitsrechtlichen Kündigungsschutz angepassten Anspruchszeiträumen, etwa bis zur Vollendung des 24. bzw des 30. Lebensmonats des Kindes bzw im Fall einer Inanspruchnahme nur durch einen Elternteil bis zur Vollendung des 20. bzw 24. Lebensmonats des Kindes. Eine derartige Regelung gebietet auch der verfassungsrechtliche Gleichheitsgrundsatz, wenn eine Kurzleistung eingeführt wird.

2.2.2. Gemäß dem geplanten § 26a ist die Wahl der Bezugsart – Normalleistung oder Kurzleistung – bei der erstmaligen Antragstellung zu treffen. Eine spätere Änderung der getroffenen Entscheidung ist nicht mehr möglich. Das hat zur Folge, dass eine einmal getroffene Entscheidung nicht durch einen Wechsel in die andere Bezugsart an in der Zwischenzeit geänderte Verhältnisse angepasst werden kann.

Es wird daher vorgeschlagen, innerhalb der Anspruchsdauer für eine Kurzleistung einen einmaligen Wechsel in ein anderes Bezugsmodell zu ermöglichen, ohne dass es dadurch zu einem höheren gesamten Leistungsumfang kommt.

2.2.3. Eltern, die sich für den Bezug des Kinderbetreuungsgeldgesetzes als Kurzleistung entscheiden, werden gegenüber Eltern, die sich für die Normalleistung entscheiden, finanziell benachteiligt. Bei der Kurzleistung müsste die tägliche Höhe des Kinderbetreuungsgeldgesetzes mit 29,06 Euro festgelegt werden, um dem Elternteil bzw den Eltern, die sich für diese Bezugsart entscheiden, über die gesamte Bezugsdauer von 15 bzw 18 Monaten dasselbe Leistungsniveau zu gewährleisten wie im Fall der Normalleistung.

2.2. Zur Zuverdienstgrenze:

Die Wirkung der Zuverdienstgrenze besteht darin, dass gut qualifizierte Frauen, sogenannte „spätgebärende“ Frauen, und Väter, die meistens mehr verdienen als ihre Partnerinnen, eine erhebliche Reduzierung ihrer Arbeitszeit vornehmen müssen, um Kinderbetreuungsgeld zu erhalten. Die Zielsetzung des Kinderbetreuungsgeldgesetzes, die Wahlfreiheit der Eltern zu erhöhen, wird durch die Zuverdienstgrenze massiv eingeschränkt. Zudem wird zu bedenken gegeben, dass der Zweck des Kinderbetreuungsgelds als Familienleistung darin besteht, den elterlichen Betreuungsaufwand für Kleinkinder abzugelten. Dem folgend sollte es auch unerheblich sein, in welcher Art und Weise die Eltern ihre Betreuungsaufgaben wahrnehmen.

Es wird daher die ersatzlose Streichung der Zuverdienstgrenze vorgeschlagen. Im Fall einer Beibehaltung der Zuverdienstgrenze sollten zumindest die folgenden Vorschläge zu einer Verbesserung der geltenden Regelung aufgegriffen und realisiert werden: 

•  Die Bestimmungen zur Ermittlung der Einkünfte sollten wesentlich vereinfacht werden. Allfällige verbleibende Zweifelsfragen hätten (zumindest in Wahrnehmung der Aufgaben oberster Verwaltungsorgane) im Erlassweg klargestellt zu werden.

•  Die sich aus den erheblich größeren Gestaltungsspielräumen bei der Ermittlung des Einkommens gemäß dem geltenden § 8 Abs 1 Z 2 KBGG ergebende Ungleichbehandlung zu Lasten der unselbständig Erwerbstätigkeiten sollte beseitigt werden.

2.3. Zum Kinderbetreuungsgeld bei Mehrlingsgeburten:

Werden die im § 7 Abs 2 KBGG vorgesehenen Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen nicht nachgewiesen, reduziert sich gemäß § 3 Abs 2 KBGG das Kinderbetreuungsgeld um 7,27 Euro auf 7,27 Euro täglich – im Fall von Mehrlingsgeburten wird dagegen lediglich der Zuschlag für dieses Mehrlingskind um 3,63 Euro täglich reduziert, wenn die dafür vorgesehenen Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen nicht nachgewiesen werden.

Die Erläuterungen enthalten keine Aussage für diese Ungleichbehandlung von Erst- und Nachgeborenen in Bezug auf die Kürzung des Kinderbetreuungsgeldes.

Die finanziellen Sanktionen für den Fall einer Vernachlässigung der Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen sollten für jedes Kind in absoluten Beträgen gleich sein, unabhängig davon, ob es sich um ein erst- oder nachgeborenes Kind handelt.

 

3. Weitergehende Vorschläge:

3.1. Wertanpassung des Kinderbetreuungsgeldes:

Das Kinderbetreuungsgeld wurde seit seiner Einführung im Jahr 2002 nicht an die Geldwertentwicklung angepasst. Auch das geplante Vorhaben enthält keine entsprechende Regelung.

Es wird daher eine Anpassung des Kinderbetreuungsgeldes an die Geldwertentwicklung vorgeschlagen. Seit der Einführung des Kinderbetreuungsgeldgesetzes ist der Verbraucherpreisindex (Basisjahr 2000) von 103,60 (Wert Jänner 2002) um 10,71 % auf 114,70 (Wert Juni 2007) gestiegen. Allein um diese Entwicklung in der Vergangenheit auszugleichen, wäre eine Erhöhung des im § 3 Abs 1 KBGG festgelegten Betrags um 1,54 Euro auf 16,07 Euro erforderlich.     

3.2. Kündigungsschutz:

Um zu verhindern, dass der Bezug des Kinderbetreuungsgeldes nach dem Ende des Kündigungs- und Entlassungsschutzes zum Verlust des Arbeitsplatzes führt, wird vorgeschlagen, den Kündigungs- und Entlassungsschutz an die Bezugsdauer des Kinderbetreuungsgeldes anzupassen.

3.3. Alleinerziehende Elternteile:

Die Benachteiligung von Alleinerziehenden beim Bezug des Kinderbetreuungsgeldes hinsichtlich der Bezugsdauer sollte saniert und Gleichheit gegenüber Paaren, die sich die Karenzzeit teilen können, hergestellt werden.

Es wird daher vorgeschlagen, die Anspruchsdauer für den Bezug des Kinderbetreuungsgeldes für alleinerziehende Elternteile der Anspruchsdauer von Elternpaaren anzugleichen.

3.4. Zeitpunkt der Auszahlung:

Es wird vorgeschlagen, die derzeitige Regelung, wonach die Auszahlung des Kinderbe­treuungsgeldes im Nachhinein bis zum Zehnten des Folgemonats erfolgt, dahingehend zu ändern, dass es am 15. des laufenden Monats ausbezahlt wird. Das Kinderbetreuungs­geld wird von den anspruchsberechtigten Personen in aller Regel gerade im ersten Monat sofort benötigt.


3.5. Beteiligung der Väter an der Kinderbetreuung:

Die Zuverdienstgrenze bzw die fehlende Anpassung des arbeitsrechtlichen Kündigungsschutzes an die Dauer des Kindergeldbezuges erschweren eine Beteiligung der Väter an der Kinderbetreuung. Auch die partnerschaftliche Teilung des Kindergeldbezuges ist für Väter aus diesen Gründen oft wenig attraktiv. Väter, die tendenziell den zeitlich „zweiten“ Teil des Kinderbetreuungsgeldes beziehen, werden ohne Kündigungsschutz kaum das berufliche Risiko eingehen, das Kinderbetreuungsgeld nach 30 Monaten Bezugsdauer durch die Mutter in Anspruch zu nehmen.

 

Gleichschriften dieser Stellungnahme ergehen ue an die Verbindungsstelle der Bundesländer, an die übrigen Ämter der Landesregierungen, an das Präsidium des Nationalrates und an das Präsidium des Bundesrates.

 

 

Mit freundlichen Grüßen

Für die Landesregierung:

Dr. Ferdinand Faber

 

 

 

Ergeht nachrichtlich an:

1. – 8. E-Mail an: Alle Ämter der Landesregierungen

9.       E-Mail an: Verbindungsstelle der Bundesländer vst@vst.gv.at

10.     E-Mail an: Präsidium des Nationalrates begutachtungsverfahren@parlinkom.gv.at

11.     E-Mail an: Präsidium des Bundesrates peter.michels@parlament.gv.at

12.     E-Mail an: Bundeskanzleramt vpost@bka.gv.at

13.     E-Mail an: Institut für Föderalismus institut@foederalismus.at

14.     E-Mail an: Abteilung 2 zu do Zl 20204-GB-852/183-2007

16.     E-Mail an: Abteilung 8 zu do Zl 20801-48.106/170-2007

zur gefl Kenntnis.