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Gz ● BKA-F147.100/0035-II/3/2007 Abteilungsmail ● ii3@bka.gv.at bearbeiterin ● Frau Mag. Ingrid LÖSCHER-WENINGER Pers. E-mail ● ingrid.loescher-weninger@bka.gv.at Telefon ● (+43 1) 71100/3414 Ihr Zeichen ● |
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Präsidium des Nationalrates
begutachtungsverfahren@parlinkom.gv.at |
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Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Kinderbetreuungsgeldgesetz geändert wird; Begutachtungsverfahren, Stellungnahme der Sektion II
Seitens der Sektion II wird zu oa. Entwurf nachstehende Stellungnahme abgegeben:
Voranzustellen ist zum Entwurf der 8. Novelle zum Kinderbetreuugsgeldgesetz, dass erfreulicherweise die Flexibilisierung des Kinderbetreuungsgeldes vorgesehen ist. Weitergehende Maßnahmen, die die derzeit bestehenden verfassungsrechtlichen Bedenken für die Zukunft ausräumen würden und für die Umsetzung von sozialen Zielen in Österreich wesentlich sind, wurden noch nicht eingearbeitet.
Die Evaluierungen zum Kinderbetreuungsgeld und die Diskussionen im Rahmen der Überprüfung der Zuverdienstgrenze, insbesondere aber die Stellungnahme des Verfassungsdienstes und die Aussagen einiger Verfassungsrechtsexperten haben gezeigt, dass die derzeit vorliegende Regelung nicht ausreichend ist. Auch um einer möglichen Aufhebung der Regelung durch den Verfassungsgerichtshof zuvorzukommen wäre eine Klarstellung beziehungsweise Vereinfachung der Berechnung der Zuverdienstgrenze zu begrüßen. In diesem Zusammenhang sollte etwa die Hochrechnung auf einen Jahresbetrag bei der Ermittlung des Gesamtbetrages der Einkünfte gestrichen werden. Auch ein Abstellen auf das Brutto- oder alternativ das Nettoeinkommen würde eine Vereinfachung für viele BezieherInnen bedeuten und zu mehr Rechtssicherheit beitragen. Davon würde der Großteil der BezieherInnen, nämlich die unselbständig Erwerbstätigen, profitieren, da sie die Zuverdienstgrenze leichter ermitteln und daher die gesetzlichen Bestimmungen leichter einhalten könnten. Um hier Erleichterungen für die Betroffenen zu erzielen ist es weiters wichtig, neben der betragsmäßigen Grenze eine Arbeitszeitgrenze als Alternative einzuführen. Wenn die Arbeitszeit um mindestens 40 Prozent reduziert wird, entfällt die betragsmäßige Zuverdienstgrenze und es bleibt trotzdem Zeit für die Betreuung des Kindes. Die Interessensvertretungen der ArbeitnehmerInnen und ArbeitgeberInnen haben sich in einem offenen Brief vom 24. Mai 2007 ebenfalls für die Einführung einer solchen Arbeitszeitgrenze als Alternative zur betragsmäßigen Zuverdienstgrenze ausgesprochen. Die Arbeitszeitgrenze ist auch ein Anreiz für Väter sich verstärkt in die Betreuung ihrer Kinder einzubringen. Als Grund warum Väter kein Kinderbetreuungsgeld beziehen und einen Teil der Betreuung übernehmen wird immer wieder genannt, dass es finanziell nicht möglich ist. Die Zuverdienstgrenze in der bisherigen Form bedeutet eine zu große Einschränkung vor allem für die Väter, die zu meist höhere Einkommen haben als die Mütter. Hier könnte durch die Arbeitszeitgrenze gegengesteuert werden. Auch eine einfachere Definition des Einkommensbegriffs würde bereits Verbesserungen für alle BezieherInnen bringen.
Neben der Zuverdienstgrenze ist auch die rechtliche Gleichstellung der Kinder von AlleinerzieherInnen eine wesentliche Maßnahme, die noch in die Novelle aufgenommen werden sollte.
Aus dem aktuellen Armutsbericht geht hervor, dass Ein-Eltern-Familien zu den am stärksten armutsgefährdeten Personen in Österreich gehören. Unter dieser prekären finanziellen Situation leiden besonders die Kinder, weshalb auch beim Kinderbetreuungsgeld die soziale Verantwortung wahrgenommen werden muss. Kinder von AlleinerzieherInnen haben das gleiche Recht auf Betreuungszeit zu Hause, wie Kinder die beide Elternteile zur Verfügung haben. Aus diesem Grund ist es wichtig, dass Alleinerziehende Anspruch auf 18 Monate Kinderbetreuungsgeld in der Höhe von 800 Euro im Monat für ihre Kinder erhalten.
Um Eltern mehr Alternativen zu geben und damit auch die Möglichkeit, Familie und den beruflichen Wiedereinstieg individuell gestalten zu können, wäre es sinnvoll, weitere Varianten bei der Bezugsdauer und -höhe zu schaffen. Voll und ganz zu unterstützen ist daher der Vorschlag der Sozialpartner, 20 Monate (plus 4 Monate bei Teilung) Kinderbetreuungsgeld mit einer Höhe von rund 630 Euro im Monat beziehen zu können. Durch diese aufkommensneutrale Variante würde noch mehr Wahlfreiheit für die Eltern geschaffen und zudem eine Harmonisierung mit den arbeitsrechtlichen Bestimmungen erzielt werden.
Auf großen Wunsch vieler Betroffener sollen Übergangsbestimmungen eingeführt werden. Von der Flexibilisierung und der damit verbundenen Möglichkeit früher wieder in das Berufsleben zurückkehren zu können, ohne das Kinderbetreuungsgeld zu verlieren, möchten auch schon viele Gebrauch machen, die ihr Kind bereits bekommen haben oder noch vor dem 31.12.2007 bekommen werden.
Eine wichtige Verbesserung wäre die Anpassung der Höhe des Zuschusses bei Inanspruchnahme der so genannten „Kurzleistung“. Diese wurde im Entwurf nicht angeglichen, sodass vor allem AlleinerzieherInnen weiterhin nur einen Zuschuss von 6,06 Euro pro Tag bekommen, obwohl sie diesen bei der verkürzten Varianten nur mehr maximal 15 Monate bzw. 18 Monate in Anspruch nehmen können. Hier wäre eine entsprechende Anhebung auf etwa 11,10 Euro notwendig, um gerade die Kinder von AlleinerzieherInnen finanziell besser zu unterstützen.
Einer Regelung bedarf es auch hinsichtlich des Krankenversicherungsschutzes. Der Krankenversicherungsschutz muss jedenfalls bis zum Ende der arbeitsrechtlichen Karenz verlängert werden, wenn das Kinderbetreuungsgeld früher endet. Dies wird für viele bei Inanspruchnahme der flexibilisierten Variante notwendig sein, da der Krankenversicherungsschutz mit dem Bezug des Kinderbetreuungsgeldes endet. Davon sind gerade wieder die Ein-Eltern-Familien besonders betroffen. Wenn kein/e PartnerIn verfügbar ist, um in den Genuss einer kostenlosen Mitversicherung zu kommen, müssen sich die Betroffenen auf eigene Kosten selbst versichern, wenn die Karenz länger dauert. Wird beispielsweise Kinderbetreuungsgeld in der Höhe von 26,60 bis zum 15. Lebensmonat des Kindes bezogen aber Karenz mit dem Arbeitgeber bis zum 2. Geburtstag vereinbart (wegen mangelndem Kinderbetreuungsplatz, etc) dann verliert der beziehende Elternteil und das Kind für 9 Monate den Krankenversicherungsschutz.
Alle Kinder sind gleich viel wert. Daher ist es nicht einzusehen, warum Kinder Subsidiär Schutzberechtigter nicht mit Kindern von Flüchtlingen gleichgestellt sind, sondern nur unter bestimmten Voraussetzungen Kinderbetreuungsgeld bekommen können. Für sie gibt es nur dann Kinderbetreuungsgeld, wenn der beziehende Elternteil Einkommen aus selbständiger oder unselbständiger Tätigkeit erzielt, was angesichts einer vorangegangenen Geburt schwierig ist, oder keine Grundversorgung von Seiten der Länder erhält. Hier sollte es zu einer Gleichstellung kommen. Die finanziellen Auswirkungen, wenn auch Kinder Subsidiär Schutzberechtigter Kinderbetreuungsgeld ohne die vorgesehenen Einschränkungen erhalten würden, sind vernachlässigbar, da es sich um eine verhältnismäßig kleine Gruppe von Betroffenen handelt.
Nun zu den einzelnen Punkten des Entwurfs
Ad 1) § 2 Abs. 1 Z 1
Hier kommt es zu einer grundsätzlichen Verschlechterung, da nunmehr der tatsächliche Bezug der Familienbeihilfe für den Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld ausschlaggebend ist und nicht wie bisher auch der Anspruch auf die Familienbeihilfe oder eine gleichwertige ausländische Leistung genügt. Daher wird angeregt, die bisherige Regelung beizubehalten.
Ad 8) nach § 5 wird § 5a eingefügt
Zu § 5a Abs. 4 ist zu bemerken, dass hier auf den § 3a verwiesen wird, der als Mehrkindzuschlag 50% von 14,53 regelt. Das bedeutet eine klare Schlechterstellung von Mehrlingskindern bzw. deren Eltern wenn sie die flexibilisierte Variante in Anspruch nehmen wollen: alte Regelung: 1. Zwilling = 14,53 pro Tag, 2. Zwilling 7,23 pro Tag für 30 bzw. 36 Monate = rund 19.580 Euro für 30 Monate, „Kurzleistung“: 1. Zwilling 26,6 pro Tag, 2. Zwilling: 7,23 pro Tag für 15 bzw. 18 Monate = rund 15.220 Euro für 15 Monate. Es sollte 50% von 26,6 sein, dann würde man rund 17.955 für 15 Monate bekommen und der Betreuungsaufwand, der sich an das tägliche Kinderbetreuungsgeld anlehnt gerechter abgegolten werden.
Ad 14) § 8 Abs. 3
Mit dieser Änderung kann auch rückwirkend Kinderbetreuungsgeld bezogen werden, wenn doch die Zuverdienstgrenze nicht überschritten wird,. Dies ist grundsätzlich zu begrüßen. Es wäre vorteilhafter in diesem Fall einen längeren Zeitraum vorzusehen, für den der Verzicht widerrufen werden kann, da oft erst nach Beendigung des Kalenderjahres für die BezieherInnen abzusehen ist, ob sie die Zuverdienstgrenze überschritten haben oder nicht.
Ad 22) § 26 wird § 26a angefügt
Es muss beim Antrag von den BezieherInnen ausgewählt werden, welche Variante des Kinderbetreuungsgelds gewählt wird (436 oder 800). Dadurch wird auch die Bezugsdauer des anderen Elternteiles mitbestimmt. Wünschenswert wäre hier die Möglichkeit eines Wechsels der Bezugsdauer und Höhe bei Wechsel des Beziehers während des Kinderbetreuungsgeldbezugs. So sollte es etwa ermöglicht werden, dass Eltern sich den Bezug so aufteilen, dass ein Elternteil 15 Monate 800 Euro und der andere Elternteil 6 Monaten 436 Euro beziehen kann oder eine Aufteilung von 30 Monaten 436 Euro und 3 Monaten 800 Euro. Auch sollte die Möglichkeit geschaffen werden, nach dem 15. Lebensmonat auf die „Kurzleistung“ umsteigen zu können mit einer Nachzahlung der Differenz zum bisher bezogenen Kinderbetreuungsgeld. Beispielsweise: 15 Monate mit 436 Euro, danach Umstieg auf 15 Monate mit 800 Euro und Nachzahlung der Differenz von 5.460 Euro (=15 mal 364 Euro) eventuell abzüglich der Zeit eines Wochengeldbezugs. Auf die rechtlichen Konsequenzen (wie arbeitsrechtliche Bestimmungen, Sozialversicherung nur für die Dauer des Bezugs, etc) sollte vor Antragstellung, zB mit der Übergabe des Mutter-Kind-Passes hingewiesen werden.
Ad 23) § 31 Abs. 4
Die Härtefallverordnung von Bundesminister Haupt wird nun gestrichen und durch den Hinweis auf das Bundeshaushaltsgesetz ersetzt, nach dem Regelungen vorgesehen sind, wann von einer Rückforderung Abstand genommen werden kann oder Ratenzahlungen vereinbart werden können. Hier wäre, vor allem im Lichte der derzeit stattfindenden Diskussion, eine klare Definition, was ein Härtefall ist, zu bevorzugen. Diese klare Regelung könnte etwa so aussehen, dass ein Härtefall anzunehmen ist, wenn ein Bezieher/eine Bezieherin die Leistung ohne Verschulden und ohne dies erkennen zu müssen zu Unrecht bezogen und gutgläubig verbraucht hat.
Ad 24) § 31 Abs. 7
Die neue Regelung sieht eine Verlängerung der Rückforderungsmöglichkeit auf 7 Jahre vor. Begrüßt wird die für BezieherInnen klare Beginnfrist mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem das Kinderbetreuungsgeld bezogen wurde, in der geplanten Regelung. Es sollte allerdings von der bisher geltenden Frist von 5 Jahren nicht abgegangen werden. Die Neuregelung sollte also vorsehen, dass die Rückforderung auf 5 Jahre ab Ende des Kalenderjahres, in dem Kinderbetreuungsgeld bezogen wurde, begrenzt wird.
Ad 29) § 49 Abs. 13, 14 und 15
Bei der Flexibilisierung gibt es durch diese Regelungen keine Übergangsbestimmungen, die Wahlmöglichkeit besteht erst für Eltern mit Geburten ab 01.01.2008. Hier wird auf die Anmerkungen zu Punkt 22 verwiesen.
26. Juli 2007
Für die Bundesministerin:
i.V. WAGNER-LUKESCH
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