Dipl. Ing. Dieter Mack

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Präsidium des Nationalrates

Parlament Wien

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Klagenfurt, am 26. Juli 2007

 

Stellungnahme zum Begutachtungsentwurf Kinderbetreuungsgeldgesetz (KBGG)

 

Durch das KBGG wird ein Teil des Betreungs-Existenzminimums eines Kleinkindes von der Öffentlichkeit übernommen. Aus dem Begutachtungsentwurf ist erkennbar, dass der Gesetzgeber das Betreuungs-Existenzminimum eines Kleinkindes in den ersten 18 Monaten mit mindestens 811 und in den folgenden 18 Monaten mit mindestens 440 Euro monatlich bewertet.

Gegen eine Zuverdienstgrenze ist grundsätzlich nichts einzuwenden, solange verfas­sungsrechtliche Schranken nicht verletzt werden. Dabei wären aus dem Blickwinkel des Gleichheitsgrundsatzes folgende Gesichtspunkte zu beachten:

(Eine Einkommensbezieherin oder ein Einkommensbezieher mit Unterhaltspflichten für ein Kleinkind wird im Folgenden als ‚Betreuungsperson’ bezeichnet).

  1. Zum Vergleich einer Betreuungsperson mit Anspruch und einer Betreuungsperson ohne Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld.

Einer Betreuungsperson, die den Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld verliert, weil sie die Zuverdienstgrenze überschreitet, steht nach Abzug der Einkommen­steuer laut Entwurf ein (ungleich) geringeres Netto-Einkommen zu als einer Betreuungsperson mit Kinderbetreuungsgeld. Das zusätzliche Einkommen wirkt sich im Ergebnis negativ aus.

  1. Zum Vergleich von Einkommensbeziehern mit und ohne Betreu­ungs­pflichten.

Eine Betreuungsperson, die den existenziell notwendigen Betreuungsbedarf ihres Kindes aus ihrem selbst erwirtschafteten Netto-Einkommen abdeckt, wird laut Entwurf (nach wie vor) mit einer höheren Einkommensteuer belastet als ein Einkommens­bezieher ohne Unterhaltslasten und gleichem persönlich disponiblem Einkommen, dh mit einem um den Betreuungsbedarf niedrigeren Netto-Einkommen. Das von der Einkommensteuer zu verschonende Existenzminimum darf den Betrag, den der Staat einem Bedürftigen – bei den zum Bezug des Kinderbetreuungsgeldes Berechtigten handelt es sich jedenfalls um Härtefälle – zur Abdeckung existenznotwendiger Bedürfnisse gewährt, jedenfalls nicht unterschreiten.

Beide Voraussetzungen werden sowohl durch die bestehende Regelung als auch durch den Begutachtungsentwurf nicht erfüllt; dadurch wird der Gleichheitsgrundsatz in zwei­facher Hinsicht verletzt.

 

Begründung zu 1. (Vergleich der Betreuungspersonen mit und ohne Anspruch auf Kinder­betreuungsgeld)

a) Regelung 2005 bis 2007

Nach der bestehenden Regelung (§ 8 KBGG iVm der Härtefälle-Verordnung § 1a) entspricht die allgemein gültige (Mindest)Zuverdienstgrenze einem nach Tarif besteuer­ten Jahreseinkommen (E) von 13.047 Euro (E = 14.600 x 1,15 / 1,3 + 132); dem entspricht ein Härtefall-Nettoeinkommen nach Hinzurechnung des Kinderbetreuungs­geldes und nach Abzug der Einkommensteuer von 17.601 Euro. Um wenigstens das gleiche Härtefall-Nettoeinkommen ohne Kinderbetreuungsgeld zu erzielen, wäre ein um 8.600 Euro höheres, d.h. ein nach Tarif besteuertes Einkommen von 21.648 Euro erfor­derlich (zusätzliches Einkommen vor Abzug der Steuer 8.600, Steuer dafür 3.297, Kinderbetreuungsgeld 5.303).

Soll einer Betreuungsperson mit höherem Einkommen und dadurch ohne Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld nicht ein geringeres Einkommen verbleiben als einer Betreuungs­person mit Anspruch und einem Einkommen von 13.047, so müsste die Zuver­dienst­grenze mindestens 21.648 Euro betragen.

Eine Rückforderung für die Jahre seit 2005 bei Einkommen unter dieser Grenze bedeutet nicht nur, dass das (vor Abzug der Steuer) höhere Einkommen keinen Vorteil bringt, sondern dass das höhere Einkommen zu einem niedrigeren (Netto)Einkommen führt.

b) Regelung ab 2008 laut Begutachtungsentwurf

b1) Kinderbetreuungsgeld 14,53 täglich (36 Monate)

Laut Begutachtungsentwurf entfällt die Härtefälle-Verordung, die Zuverdienstgrenze nach § 8 KBGG beträgt nun 12.594 statt bisher 13.047 Euro (E = 16.200 / 1,3 + 132), das Nettoeinkommen mit Kinderbetreuungsgeld (5.318) beträgt somit (nur mehr) 17.336 Euro (zusätzliches Einkommen vor Abzug der Steuer 8.624, Steuer dafür 3.306, Kinderbetreuungsgeld 5.318).

Die Zuverdienstgrenze müsste daher mindestens 21.217 Euro (12.594 + 8.624) betra­gen um das Härte­fall-Netto-Einkommen von 17.336 Euro zu erzielen. Jedes zusätzliche Einkommen ab 12.594 und bis 21.217 wäre nicht nur wirkungslos, es führt jedenfalls zu einem niedrigeren Netto-Einkommen. Während dieser Nachteil bis zum Jahre 2007 5.303 Euro erreichen konnte, wird er durch die Einschleifregelung nach § 8a abgemildert und erreicht nun maximal 2.039 Euro (bei einem Einkommen von 17.912).

b2) Kinderbetreuungsgeld 26,60 täglich (18 Monate, Kurzleistung)

Das Nettoeinkommen mit Kinderbetreuungsgeld (9.736) beträgt nun 21.754 Euro (zusätzliches Einkommen vor Abzug der Steuer 16.085, Steuer dafür 6.349, Kinder­betreuungsgeld 9.736).

Die Zuverdienstgrenze müsste daher mindestens 28.679 Euro betragen um das Härte­fall-Netto-Einkommen von 21.754 Euro zu erzielen. Jedes zusätzliche Einkommen ab 12.594 und bis 28.679 wäre nicht nur wirkungslos, es führt jedenfalls zu einem niedri­geren Netto-Einkommen. Der maximale Schaden durch höheres Einkommen erreicht nun 3.732 Euro bei einem Einkommen von 22.329.

Begründung zu 2. (Vergleich von Einkommensbeziehern mit und ohne Betreu­ungs­pflichten)

Sowohl durch das Kinderbetreuungsgeld von 5.300 Euro jährlich in den ersten 36 Monaten als auch das Kinderbetreuungsgeld von 9.700 Euro in den ersten 18 Monaten kann das Betreuungs-Existenzminimum des Kindes nicht abgedeckt werden. Die Allge­meinheit ist zwar nicht verpflichtet, diesen Beitrag zu leisten, dieses Existenzminimum müsste aber zumindest steuerfrei bleiben, und zwar auch bei hohem Einkommen und hoher Steuerbelastung, um dem Gleichheitsgrundsatz „gleiche Steuer bei gleicher persönlicher Leistungsfähigkeit“ gerecht zu werden. Diese Unterhaltbeträge sind aus dem Nettoein­kommen (nach Abzug der Steuer) zu leisten; zu erwirtschaften sind die dem entspre­chenden Beträge vor Abzug der Steuer (abgesehen von den für den Betreuungsaufwand entstandenen Sozialversicherungs-Beiträgen).

Bei hohem Einkommen und einem Steuersatz von 50 % – dieser bezieht sich auf die für den Unterhalt notwendigen Einkommensteile vor Abzug der Steuer – ist für den Netto­betrag von 5.300 bzw. 9.700 Euro ein Einkommensteil vor Abzug der Steuer von 10.600 bzw. 19.400 Euro erforderlich, die Steuer dafür beträgt 5.300 bzw. 9.700 Euro und entspricht somit dem nach Abzug der Steuer verbleibenden Kinderbetreuungsgeld von 5.300 bzw. 9.700 Euro.

Betreuungspersonen mit hohem Einkommen haben somit wegen Überschreitens der Zuverdienstgrenze zwar keinen Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld, gerade sie hätten jedoch Anspruch auf Rückzahlung der zuviel eingeho­benen Steuer in Höhe des Kinderbetreu­ungsgeldes. Den Unterhalt in Höhe des Kinder­betreuungsgeldes finanzieren sie auch dann zur Gänze selbst, eine Beihilfe im Sinne einer „Familienförderung“ wird ihnen durch eine steuerliche Gleichbehandlung noch nicht gewährt.

·     Zahlt man das Kinderbetreuungsgeld von 9.700 Euro jährlich (800 monatlich) in den ersten 18 Monaten und 5.300 jährlich (440 monatlich) in den folgenden 18 Monaten allen Betreuungspersonen z.B. in Form des um diesen Betrag erhöhten Kinder­absetz­­betrages aus, könnte das KBGG ersatzlos entfallen. Nur Betreuungs­personen mit Einkommen unter dem steuerlichen Existenzminimum erhalten dabei das Kinderbetreu­ungsgeld zur Gänze als Beihilfe, Betreu­ungspersonen mit hohem Ein­kommen erhalten nur „eine Steuer erstattet, die von Verfas­sungs wegen nicht hätte erhoben werden dürfen“ (VfGH B 1340/00 zu den Familien-Transferzahlungen).

Vorteile eines um das Kinderbetreuungsgeld erhöhten Kinderabsetzbetrages an Stelle des Kinderbetreuungs­geldes:

·     Entfall des Kinderbetreuungsgeldgesetzes

·     Entfall von Einkommensgrenzen

·     Entfall von Arbeitszeitgrenzen

·     Entfall von Rückforderungen

·     nicht überbietbare Transparenz – jeder hat den gleich hohen Anspruch, sei es Kinder­betreuungsgeld oder Erstattung der Steuer auf das Kinderbetreuungsgeld

·     Entfall des Verwaltungsaufwandes und Einsparung der Verwaltungskosten

·     sozial centgenau gestaffeltes Kinderbetreuungsgeld zwischen null und Nennwert

·     steuerfreies Betreuungs-Existenzminimum für alle Kinder

·     Gleichbehandlung aller Personen mit Betreuungspflichten

·     Steuerliche Gleichbehandlung von Personen mit und ohne Betreuungspflichten

·     Entlastung des Familienlastenausgleichsfonds von der Verpflichtung, eine als verfas­sungswidrig erkannte Steuer „abzugelten“.

Nachteile eines Kinderabsetzbetrages an Stelle des Kinderbetreuungs­geldes:

·     Für Eltern ist nicht erkennbar, in welchem Ausmaß der Kinderabsetzbetrag nur die „Rückzahlung einer vorerst höher eingehobenen Steuer“ ist (so der Gesetzgeber schon bisher zur Begründung der Familien-Transferzahlungen in 1099 BlgNR 20.GP), und in welchem Ausmaß es sich tatsächlich um einen Beitrag zum Betreuungsauf­wand handelt.

·     Der Gesetzgeber kann wieder von „Familienleistungen“ und „Familienförderung“ schwärmen, auch wenn es sich nur um die Abgeltung einer Steuer handelt, „die von Verfas­sungs wegen nicht hätte erhoben werden dürfen“ (VfGH B 1340/00).

 

notwendiges Einkommen (Zuverdienstgrenze laut § 8 KBGG)

 

für gleiches Netto wie mit KBG bei Erreichen der Zuverdienstgrenze

 

 

 

 

 

 

 

 

100

Jahr

2002

2006

2008

2008

 

 

 

 

 

erh. KBG

 

110

KBG / Tag

14,53

14,53

14,53

26,60

 

120

Tage / Jahr

365

365

366

366

 

130

KBG / Jahr

5.303

5.303

5.318

9.736

 

140

ZVG § 2

14.600

14.600

16.200

16.200

 

150

Härtefall § 1 a

15 %

15 %

0 %

0 %

 

160

ZVG § 2

16.790

16.790

16.200

16.200

 

Einkommensbezieher mit KBG ( Härtefall )

 

200

Eink. (ZVG § 8)

13.047

13.047

12.594

12.594

 

210

Steuer

1.322

750

576

576

 

220

Netto

11.725

12.298

12.018

12.018

 

230

Netto + KBG

17.029

17.601

17.336

21.754

 

240

ZVG § 2

16.790

16.790

16.200

16.200

 

Einkommensbezieher ohne KBG ( gleicher Härtefall wie oben )

 

300

Eink. für Netto + KBG
= notwendige ZVG § 8

21.045

21.648

21.217

28.679

 

310

Steuer

4.017

4.046

3.881

6.925

 

330

Netto

17.029

17.601

17.336

21.754

 

340

ZVG § 2

27.187

27.970

27.411

37.111

 

Unterschied für selbst verdientes KBG ( Zeile 3xx - 2xx )

 

400

Eink. für KBG

7.998

8.600

8.624

16.085

 

410

Steuer für KBG

2.694

3.297

3.306

6.349

 

430

Netto für KBG

5.303

5.303

5.318

9.736

 

440

ZVG § 2

10.397

11.180

11.211

20.911

 

 

 

 

 

 

 

 

 

ZVG: Zuverdienstgrenze

 

 

 

 

 

 

Eink: Einkommen vor Abzug der Steuer

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Damit ein Einkommensbezieher ohne Anspruch auf KBG

 

wenigstens das gleiche Netto-Einkommen (Zeile 330)

 

 

erzielt wie ein Einkommensbezieher mit KBG (Zeile 230),

 

müsste die Zuverdienstgrenze den Wert in Zeile 300 erreichen.

 

 

Um verfassungsrechtlichen Bedenken aus dem Weg zu gehen und unter Beachtung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit der Verwaltung  wird daher vorgeschlagen, das KBGG ersatzlos zu streichen und die dafür vorgesehenen Beträge als erhöhten Kinderabsetzbetrag auszuzahlen.

 

 

Dieter Mack