Anschrift

An das

Präsidium des Nationalrates

 

Parlament

1017 Wien

 

per E-Mail:

begutachtungsverfahren@parlinkom.gv.at

 

 

 

BMF - I/4 (I/4)
Hintere Zollamtsstraße 2b
1030 Wien

Sachbearbeiterin:
Mag. Ottilie Hebein
Telefon +43 (1) 514 33 501165
Fax 0171015731207
e-Mail Ottilie.Hebein@bmf.gv.at
DVR: 0000078

GZ. BMF-110900/0005-I/4/2007

 

 

 

 

Betreff:

Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Kinderbetreuungsgeldgesetz geändert wird;

Stellungnahme des Bundesministeriums für Finanzen

 

Erledigungstext:

Zu dem vom Bundesministerium für Gesundheit, Familie und Jugend erstellten und mit Note vom 14. Juni 2007 unter der Zahl BMGFJ-524600/0001-II/3/2007 zur Begutachtung versendeten Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Kinderbetreuungsgeldgesetz geändert wird, erlaubt sich das Bundesministerium für Finanzen in der Anlage seine Stellungnahme in elektronischer Form zu übermitteln.

 

Anlage

 

02.08.2007
Für den Bundesminister:
Mag. Gerhard Wallner
(elektronisch gefertigt)

 


 

 

 

Anschrift

An
Bundesministerium für Gesundheit, Familie und Jugend
Franz-Josefs-Kai 51
1010 Wien

 

BMF - I/4 (I/4)
Hintere Zollamtsstraße 2b
1030 Wien

Sachbearbeiterin:
Mag. Ottilie Hebein
Telefon +43 (1) 514 33 501165
Fax 1323
e-Mail Ottilie.Hebein@bmf.gv.at
DVR: 0000078

GZ. BMF-110900/0005-I/4/2007

 

 

 

 

Betreff:

»Zu GZ BMGFJ -524600/0001-II/3/2007 vom 14. Juni 2007

Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Kinderbetreuungs­geldgesetz geändert wird;

Stellungnahme des Bundesministeriums für Finanzen

 

 

Unbeschadet der Zielsetzungen des gegenständlichen Gesetzesvorhabens gibt der vorliegende Begutachtungsentwurf aus Sicht des Bundesministeriums für Finanzen Anlass zu nachfolgenden Anmerkungen:

 

Grundsätzlich geht der gegenständliche Begutachtungsentwurf über die in den Budgetverhandlungen zum Doppelbudget 2007/2008 vereinbarten Maßnahmen hinaus und inkludiert somit Aufwendungen, die im Bundesvoranschlag 2008 nicht berücksichtigt werden konnten. Im konkreten impliziert der vorliegende Gesetzesentwurf einen ausgewiesenen Mehraufwand von rd. 61 Mio. € gegenüber den vom Bundesministerium für Finanzen durchgeführten Berechnungen, welche somit im Bundesvoranschlag 2008 keine Deckung finden.

 

Zu Z. 2 (§ 2 Abs. 1 Z 3) iVm Z. 29 (§ 49):

In den Budgetverhandlungen zum Doppelbudget 2007/2008 wurde eine Anhebung der Zuverdienstgrenze zum KBG analog zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Flexibilisierung des Kinderbetreuungsgeldes für die Geburten ab dem 1. Jänner 2008 vereinbart. Die nun  vorliegende Regelung zur Zuverdienstgrenze hingegen betrifft alle Anspruchsberechtigten für Zeiträume ab dem 1. Jänner 2008, somit auch Geburten aus Vorjahren, die in das Jahr 2008 hineinwirken. Dies zielt auf eine Erweiterung des bestehenden Rechts und ist mit erheblichen Mehrkosten verbunden, da als Konsequenz bereits im Jahr 2008 der Vollausbau wirkt. Die diesbezüglichen Mehrkosten beziffern sich für das Jahr 2008 mit rd. € 21 Mio., welche Aufwendungen im Bundesvoranschlag 2008 nicht berücksichtigt sind.

 

Zu Z. 3 (§ 3 Abs. 2):

Eine Angleichung des Halbierungszeitpunktes des KBGs bei Nichterfüllung der Pflichten im Rahmen des Mutter-Kind Passes wird im vorliegenden Gesetzesentwurf durchgeführt, indem nicht das 21. Lebensmonat sondern nunmehr das 25. Lebensmonat des Kindes bei der Langleistung als Termin herangezogen wird. Dies wird mit einer Analogisierung zur Kurzleistung argumentiert, hinsichtlich derer bei Nichtdurchführung bzw. Nichtnachweis der Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen die KBG-Leistung ab dem 13. Lebensmonat halbiert wird. Aus Sicht des Bundesministeriums für Finanzen erscheint es schwer nachvollziehbar, warum die Anpassung in die Richtung erfolgte, dass die alte Leistung der neuen angepasst wurde und nicht umgekehrt. Die Anpassung könnte auch dahingehend erfolgen, dass das KBG schon ab dem 10. Lebensmonat in der Kurzleistung halbiert wird und die bestehende Gesetzeslage in der bestehenden Variante unverändert bleibt.

 

Zu Z 13 (§ 8 Abs. 1 Z 1):

Die Formulierung des vorgeschlagenen letzten Satzes („Die auf Grund von völkerrechtlichen Verträgen...“) orientiert sich stark an § 33 Abs. 8 dritter Satz Einkommensteuergesetz (EStG), sodass aus Sicht des Bundesministeriums für Finanzen keine grundsätzlichen Bedenken bestehen. Es wird jedoch angemerkt, dass es sich in der Vollziehung schwierig gestalten könnte, entsprechende Informationen von den Betroffenen selbst oder von den internationalen Organisationen zu erhalten.

 

Zu Z. 15 (§ 8a ):

Durch die in § 8a vorgesehene Einschleifregelung bei der Zuverdienstgrenze sind budgetäre Mehrkosten bedingt durch die Ausweitung des Bezieherinnen – und Bezieherkreises zu erwarten, welche in den Budgetverhandlungen ebenfalls nicht berücksichtigt werden konnten.

 

Zu Z. 17 (§ 9 Abs. 3):

Z. 17 des Gesetzesentwurfs sieht eine Anhebung der Zuverdienstgrenze des Zuschusses zum KBG von € 5.200 auf € 16.200 vor, die somit der Grundleistung entspricht. Durch diese Erhöhung – welche im Rahmen der Verhandlungen zum Doppelbudget 2007/2008 in dieser Form mit dem Bundesministerium für Finanzen nicht akkordiert wurde – ist lt. finanziellen Erläuterungen eine Steigerung der Inanspruchnahme von derzeit 20 % aller KBG-Bezieherinnen und – bezieher auf rund 30 % zu erwarten und mit einer Anhebung der Kosten um rund 40 Mio. Euro jährlich zu rechnen.

 

Zu Z. 18 (§ 12 ):

Z. 18 des Gesetzesentwurfs sieht die Anhebung der Zuverdienstgrenze beim Zuschuss zum KBG für den zweiten Elternteil von € 7.200 auf € 12.200 vor. Diese großzügigere Auslegung hat über die Budgetverhandlungen hinausgehende finanzielle Auswirkungen.

 

Zu Z. 19 (§ 19 Abs. 1):

Die in Z. 19 des Gesetzesentwurfs vorgesehene Anhebung der Einkommensgrenzen über der Inflationsrate führt dazu, dass sich die Rückzahlungspflicht in Zukunft verringern würde und  mit budgetären Mehrkosten verbunden ist, die in den finanziellen Auswirkungen nicht dargestellt sind.

 

Zu Z 23 und 24 (§ 31):

Ein grundsätzliches Problem im Rahmen der Vollziehung des Kinderbetreuungsgeldes stellt der Umstand dar, dass der Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld durch den zuständigen Krankenversicherungsträger gewährt und ausbezahlt wird, die Erhebung der Rückzahlung ausbezahlter Zuschüsse gemäß § 18 in Verbindung mit § 22 KinderbetreuungsgeldG (KBGG) jedoch durch das Finanzamt zu erfolgen hat. Angemerkt wird, dass die Rückforderung gemäß § 31 KBGG hingegen durch den Krankenversicherungsträger erfolgt. Diese Doppelgleisigkeit führt nicht nur zu einem mehrfachen Verwaltungsaufwand, sondern verursacht auch eine entsprechende Unklarheit und Verunsicherung auf Seiten der betroffenen Bürger. Der Vollzug des Abschnittes 4 des KBGG gestaltet sich für das Bundesministerium für Finanzen als schwer durchführbar, da die Überprüfung der Rückzahlung ausbezahlter Zuschüsse in der Vergangenheit aus verschiedenen Gründen nicht gesichert war. Es wird seitens des Bundesministeriums für Finanzen daher vorgeschlagen, dass die Erhebung der Rückzahlung und Rückforderung ausbezahlter Zuschüsse gemäß § 18 KBGG durch die auszahlende Stelle erfolgen sollte.

 

Dem Präsidium des Nationalrates wurde die Stellungnahme des Bundesministeriums für Finanzen zum gegenständlichen Entwurf in elektronischer Form zugeleitet.

 

2. August 2007
Für den Bundesminister:
Mag. Gerhard Wallner
(elektronisch gefertigt)