Textfeld: Bundesministerium für Gesundheit,
Familie und Jugend
Franz-Josefs-Kai 51
1010 Wien

Eisenstadt, am 30.07.2007

E-Mail: post.vd@bgld.gv.at

Tel.: 02682/600 DW 2032

Mag.a Simone Laky

 

 

 

 

 

Zahl:  LAD-VD-B659-10008-5-2007

Betr: Entwurf eines Gesetzes, mit dem das Kinderbetreuungsgeldgesetz geändert wird (8. KBBG-Novelle); Stellungnahme   

 

Bezug:       BMGFJ-524600/0001-II/3/2007      

 

 

Zu dem mit obbez. Schreiben übermittelten Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Kinderbetreuungsgeldgesetz geändert wird, erlaubt sich das Amt der Burgenländischen Landesregierung wie folgt Stellung zu nehmen:

 

Zum Gesetzesentwurf:

Grundsätzlich wird die Flexibilisierung des Kinderbetreuungsgeldes (kürzere Bezugsdauer – höherer Betrag, längere Bezugsdauer – niedrigerer Betrag) und die Anhebung der Zuverdienstgrenze begrüßt. Die Umsetzung dieser Maßnahmen sind grundsätzlich geeignet,  die Vereinbarkeit von Familie und Beruf zu verbessern.

 

Hinsichtlich der Situation der Alleinerziehenden bleibt festzuhalten, dass sowohl § 5 Abs. 2 (dessen Novellierung im Gesetzesentwurf nicht vorgesehen ist) wie auch der neu eingefügte § 5a („Kurzleistungen“) eine Benachteiligung für diese Personengruppe darstellen. Für Alleinerziehende ergibt sich aus den o.a. Bestimmungen eine zu beiden Elternteilen um sechs bzw. drei Monate verkürzte maximale Bezugsdauer. Dies trifft die meist ohnehin mit großen wirtschaftlichen Problemen konfrontierten Alleinerziehenden besonders. Eine sachliche Begründung für diese Ungleichbehandlung besteht nicht und das Argument der schwierigen Überprüfbarkeit ist nicht nachvollziehbar. Auch andere Gesetzesmaterien knüpfen an die Eigenschaft des Alleinerziehens an. Nach dem Bgld. Familienförderungs-gesetz ergibt sich beispielsweise für Alleinerziehende ein höherer Förderungs-betrag.

Eine Gleichstellung von Alleinerziehenden für den Leistungsanspruch des Kinderbetreuungsgeldes während der maximalen Bezugsdauer wird als dringend erforderlich erachtet.

 

Eine weitere wichtige Verbesserung – insbesondere für die Alleinerziehenden – wäre die Anpassung der Höhe des Zuschusses bei Inanspruchnahme der sogenannten „Kurzleistung“. Dieser Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld beträgt weiterhin nur 6,06 Euro pro Tag, obwohl bei der verkürzten Bezugsdauer nur mehr maximal 15 Monate (bzw. 18 Monate) in Anspruch genommen werden können. Eine entsprechende Anhebung für die kürzere Variante würde insbesondere für Alleinerziehende eine wesentliche finanzielle Verbesserung darstellen.

 

Einer Koordinierung bedarf es auch hinsichtlich des Krankenversicherungs-schutzes. Da der Krankenversicherungsschutz mit dem Bezug des Kinderbetreuungsgeldes endet, wird es für viele Elternteile bei Inanspruchnahme der kürzeren Variante notwendig sein, sich selbst zu versichern, wenn keine kostenlose Mitversicherung möglich ist. Dies trifft insbesondere wieder vor allem Alleinerziehende, deren Karenz neun Monate länger dauert als der Kinder-betreuungsgeldbezug.

 

§ 26a des vorliegenden Entwurfs sieht vor, dass die Wahl der Leistungsart (längere oder kürzer Bezugsdauer) bei der erstmaligen Antragstellung getroffen werden muss und eine spätere Änderung der getroffenen Entscheidung nicht möglich ist. Eine Änderung dieser Bestimmung dahingehend, dass auf geänderte Lebens-umstände reagiert und ein Wechsel zwischen den Leistungsarten möglich ist, sollte angedacht werden.

 

Für die Inanspruchnahme der flexibilisierten, kürzeren Bezugsdauer gibt es keine Übergangsbestimmungen, da die Wahlmöglichkeit für Elternteile erst mit Geburten von Kindern ab dem 1. Jänner 2008 gelten. Die Ungleichbehandlung der Personen, deren Kinder vor dem 31. Dezember 2007 zur Welt kommen, und von der Kurzleistung bereits Gebrauch machen möchten, sollte überdacht werden.

 

Abschließend darf angeregt werden, zusätzliche Wahlmöglichkeiten für die Bezugsdauer des Kinderbetreuungsgeldes vorzusehen, um so Eltern die Möglich-keit zu geben, Familie und den beruflichen (Wieder-)einstieg individuell gestalten zu können.

 

Eine Ausfertigung dieser Stellungnahme ergeht an die e-mail Adresse „begutachtungsverfahren@parlinkom.gv.at“.

 

 

Für die Landesregierung:

Im Auftrag des Landesamtsdirektors:

Dr.in Handl-Thaller


Zl.u.Betr.w.v.                                                                        Eisenstadt, am 30.07.2007

 

 

1.    Präsidium des Nationalrates, Dr. Karl Renner-Ring 3, 1017 Wien

2.    Präsidium des Bundesrates, Dr. Karl Renner-Ring 3, 1017 Wien

3.    Allen Ämtern der Landesregierungen (z.H. der Herren Landesamtsdirektoren)

4.    Der Verbindungsstelle der Bundesländer beim Amt der NÖ. Landesregierung, Schenkenstraße 4, 1014 Wien

 

zur gefälligen Kenntnis.

 

 

Für die Landesregierung:

Im Auftrag des Landesamtsdirektors:

Dr.in Handl-Thaller