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An das |
GZ ● BKA-603.887/0001-V/2/2007 Abteilungsmail ● v@bka.gv.at bearbeiterin ● Frau Dr Brigitte WINDISCH Pers. E-mail ● brigitte.windisch@bka.gv.at Telefon ● 01/53115/2809 Ihr Zeichen ● BMUKK-13.469/0007-III/2/2007
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Bundesministerium
für Abteilung III/2
Mit E-Mail an: begutachtung@bmukk.gv.at |
Antwort bitte unter Anführung der GZ an die Abteilungsmail
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Betrifft: Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Bildungsdokumentationsgesetz geändert wird;
Begutachtung; Stellungnahme
Zum mit der do. oz. Note übermittelten Gesetzesentwurf samt Beilagen nimmt das Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst wie folgt Stellung:
1.1. Zu legistischen Fragen darf allgemein auf die Internet-Adresse http://www.bundeskanzleramt.at/legistik hingewiesen werden, unter der insbesondere
· die Legistischen Richtlinien 1990 (im Folgenden zitiert mit „LRL ...“),
· der ‑ für die Gestaltung von Erläuterungen weiterhin maßgebliche ‑ Teil IV der Legistischen Richtlinien 1979,
· die Richtlinien für die Verarbeitung und die Gestaltung von Rechtstexten (Layout-Richtlinien) und
· verschiedene, legistische Fragen betreffende Rundschreiben des Bundeskanzleramtes-Verfassungsdienst
zugänglich sind.
1.2. Im Zusammenhang mit der Verwendung von Daten wird teils der Ausdruck „(die) Verwendung“, teils der der Ausdruck „(das) Verwenden“ verwendet; dies sowohl in der geltenden als auch in der vorgeschlagenen Fassung, wobei allerdings in § 1 von „ Verwendung“ auf „Verwenden“ übergegangen wird. Die offenbar angestrebte Vereinheitlichung sollte aber vielmehr unter Bevorzugung des Ausdrucks „Verwendung“ erfolgen: Dies ist auch die Terminologie des Datenschutzgesetzes 2000 und entspricht dem gewöhnlichen Sprachgebrauch, welchem insbesondere Zusammensetzungen wie „Verwendungszweck“ und „Verwendungsvorgänge“ vertraut, solche wie „Verwendenszweck“ und „Verwendensvorgänge“ jedoch fremd sind.
1.3. Sprachlich und legistisch richtig wäre statt „gemäß …gesetz“ vielmehr „gemäß dem…gesetz“ und statt „§ …gesetz“ vielmehr „§ …des …gesetzes“, was allerdings bereits in der geltenden Fassung wenig beachtet wird.
1.4. Nach den Gliederungssymbolen und –abkürzungen §, Abs., Z und lit. wäre immer ein geschützter Leerschritt zu setzen, nicht jedoch nach der Abkürzung „BEKZ“.
Die Gemeinschaftsrechtskonformität des im Entwurf vorliegenden Bundesgesetzes ist vornehmlich vom do. Bundesministerium zu beurteilen.
Aus datenschutzrechtlicher Sicht ist die Festlegung von Datenarten bzw. Datenverwendungen im Verordnungsrang (vgl. etwa §§ 3 Abs. 2 Z 7, 4 Abs. 1 [„insbesondere“] und 5 Abs. 3) sowie das Beibehalten der Sozialversicherungsnummer anstelle der Verwendung bereichsspezifischer Personenkennzeichen nach dem E-GovG als Identifikator bedenklich. Die Festlegung der Datenarten im Verordnungsrang widerspricht dem materiellen Gesetzesvorbehalt des § 1 Abs. 2 DSG 2000. Das Beibehalten der Sozialversicherungsnummer als Identifikator prolongiert einen aus datenschutzrechtlicher Sicht unbefriedigenden Zustand, nämlich die Verwendung der Sozialversicherungsnummer für nicht-sozialversicherungsrechtliche Zwecke. Mit dem E-Government-Gesetz wurde 2004 das rechtliche Instrumentarium für eine eindeutige Identifikation im elektronischen Rechtsverkehr geschaffen, wovon nach Möglichkeit auch Gebrauch gemacht werden sollte.
Da im Inhaltsverzeichnis drei – nicht unmittelbar aufeinander folgende – Stellen geändert werden, wären die entsprechenden Novellierungsanordnungen (etwa in Form einer litera-Gliederung) für jede der drei Änderungen einzeln zu formulieren.
Die deskriptive und daher rechtlich undeutliche Formulierung „erfolgt“ sollte durch eine normative Formulierung etwa über die Zulässigkeit der Datenverwendung ersetzt werden.
Der Verweis auf die „Erfüllung von Verwaltungsaufgaben“ in § 1 Abs. 2 könnte in dieser Allgemeinheit entweder entfallen oder sollte näher determiniert werden, da unklar ist, welche Verwaltungsaufgaben davon erfasst sind. Wenn beispielsweise auch die Anwendung studienförderungsrechtlicher Vorschriften – wie etwa in Z 27 des Entwurfs vorgesehen – vom Zweck des § 1 umfasst sein soll, so wäre dies ausdrücklich in § 1 aufzunehmen, damit alle Zwecke aller nach diesem Gesetz zulässigen Datenverwendungen abschließend und ausdrücklich in § 1 aufgezählt werden.
Vor dem Hintergrund bisheriger Auslegungsschwierigkeiten zum Auftraggeberbegriff wird die Klarstellung in der neu aufgenommenen Bestimmung des § 2 Abs. 3 begrüßt.
In der Novellierungsanordnung sollte es statt „werden die Wendungen …“ vielmehr „wird die Wendung …“ lauten.
In der beabsichtigten Änderung des § 3 Abs. 6 ist der Entfall der Sozialversicherungsnummer nicht vorgesehen. Auch die geplante Änderung über die Berechtigung zur Verwendung von bereichsspezifischen Personenkennzeichen in § 3 Abs. 7 kommt nur zum Tragen, wenn „eine Sozialversicherungsnummer nicht zugeordnet ist“. Folglich wird die gegenständliche Novelle nichts an der grundsätzlichen Verwendung der Sozialversicherungsnummer als Identifikator ändern. Aus Sicht des Datenschutzes und des E-Governments wäre der Verwendung von bereichsspezifischen Personenkennzeichen anstelle der Sozialversicherungsnummer der Vorzug zu geben.
Im neuen § 5 Abs. 2 wird ausdrücklich eine Plausibilitätsprüfung vorgesehen, wobei unklar ist, was unter einer „anderen geeigneten Einrichtung“ zu verstehen ist. Es wird angeregt, dies – allenfalls in den Erläuterungen – zu präzisieren.
Der geltende § 7 steht unter der Überschrift „Gesamtevidenz der Studierenden“ und normiert, dass in der „Gesamtevidenz der Studierenden“ Daten aus den Evidenzen der Studierenden der „Bildungseinrichtungen gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 lit. a bis c und f“ zusammengeführt werden.
Wenn der teilweise neugefasste § 7 (unter der unveränderten Überschrift „Gesamtevidenz der Studierenden“) normiert, dass in „den Gesamtevidenzen der Studierenden“ Daten aus den Evidenzen der Studierenden der „Bildungseinrichtungen gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 lit. a, c und f sowie lit. b“ zusammengeführt werden, erscheint das Angeordnete unklar. Eine mögliche Interpretation könnte sein, dass es künftig zwei „Gesamtevidenzen der Studierenden“ geben soll, deren eine zur Aufnahme von Daten der Studierenden der Bildungseinrichtungen gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 lit. a, c und f, deren andere zur Aufnahme von Daten der Studierenden der Bildungseinrichtungen gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 lit. b bestimmt ist. Diese Unklarheit sollte unmissverständlich beseitigt werden.
In § 8 Abs. 2 sollte ausdrücklich festgelegt werden: „Abfrageberechtigungen dürfen nur erteilt werden, wenn die Einhaltung der Datensicherheitsmaßnahmen des § 14 DSG 2000 vom Berechtigungswerber nachgewiesen wird.“
Zu § 8 Abs. 3 Z 2, der unverändert dem geltenden Recht entspricht, wird die Prüfung angeregt, ob nicht beispielsweise folgender Formulierung der Vorzug gegeben werden sollte: „2. schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen Betroffener durch die Erteilung von Auskünften verletzt wurden,“.
§ 8 Abs. 4 letzter Satz sollte entfallen, da ansonsten eine Beschwerdemöglichkeit nach § 31 DSG 2000 ausgeschlossen würde. Im Hinblick auf § 1 Abs. 3 iVm § 26 DSG 2000 sowie die durch diese Novelle vorzunehmende Klarstellung hinsichtlich der Auftraggebereigenschaft (Z 7 des Entwurfs) scheint der gesamte Absatz redundant und könnte entfallen. Vor dem Hintergrund des materiellen Gesetzesvorbehalts des § 1 Abs. 2 DSG 2000 sollten im Hinblick auf die in § 8 Abs. 5 neu geschaffene Verordnungsermächtigung die differenzierten Löschungsfristen in das Bildungsdokumentationsgesetz selbst aufgenommen werden.
Am Beginn des Abs. 6 sollte die Absatzbezeichnung „(6)“ stehen, die erforderliche Formatierung ist die der Formatvorlage 51.
Unter „Alternativen“ wären andere Wege zur Erreichung der angestrebten Ziele als die im Gesetzesentwurf gewählten Lösungen anzugeben (vgl. das Rundschreiben des Bundeskanzleramtes-Verfassungsdienst vom 29. Oktober 1980, GZ 600.824/21-V/2/80); in diesem Sinne kommt die Beibehaltung der geltenden Rechtslage nicht als zur Zielerreichung geeignete und daher auch nicht als im Vorblatt anzugebende Alternative in Frage.
Der Abschnitt „Verhältnis zu [den] Rechtsvorschriften der Europäischen Union“ wäre gemäß dem Rundschreiben des Bundeskanzleramtes-Verfassungsdienst vom 6. März 2001, GZ 600.824/0011-V/2/01, betreffend Legistik und Begutachtungsverfahren; Umsetzung gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften; Gestaltung von Vorblatt und Erläuterungen zu detaillieren.
Die Überschrift „Allgemeiner Teil“ sollte nicht verdoppelt werden.
Um die begriffliche Einheitlichkeit mit dem Gesetzesentwurf (siehe beispielsweise § 3 Abs. 6 und 7), dem Besonderen Teil der Erläuterungen und dem Bundesstatistikgesetz 2000 sicherzustellen, wäre jeweils „Statistik Austria“ durch „Statistik Österreich“ zu ersetzen.
Die Formulierung „Übernahme Statistik Austria“ sollte eine sprachlich richtige Fassung erhalten.
Es wäre auch auf § 2 Abs. 1 DSG 2000 Bezug zu nehmen.
Am Absatzende wäre ein Punkt zu setzen.
Es könnte ein Hinweis aufgenommen werden, dass die Betroffenenrechte nach dem DSG 2000 auf Grund der Novellierung künftig beim Leiter der Bildungseinrichtung im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 5 wahrzunehmen wären und bei bloß indirekt personenbezogenen Daten schon aus faktischen Gründen – nämlich der mangelnden Rückführbarkeit für den Auftraggeber – ausgeschlossen wären.
Statt „zumeinst“ sollte es „zumeist“ lauten.
Im vierten Absatz sollte es statt „Bundes-Rechenzentrum GmbH (BRZ)“ „Bundesrechenzentrum GmbH (BRZ GmbH)“ heißen (vgl. dazu das Bundesgesetz über die Bundesrechenzentrum GmbH, BGBl. Nr. 757/1996).
Die Überschriften im Besonderen Teil der Erläuterungen hätten dem Muster „Zu Z 1 (§ 25 Abs. 3 bis 5):“ zu folgen (Legistische Richtlinien 1979, Pkt. 93).
Die Erläuterungen zu einer Anzahl von Bestimmungen bestehen lediglich aus stichwortartigen Inhaltsangaben. Es sollten vollständige Sätze gebildet werden.
Auf das Rundschreiben des Bundeskanzleramtes-Verfassungsdienst vom 27. März 2002, GZ 600.824/003‑V/2/2001 – betreffend Legistische Richtlinien; Gestaltung von Textgegenüberstellungen – ist hinzuweisen, insbesondere auf folgende Regeln:
· Es sollten jeweils jene Bestimmungen einander (auf gleicher Höhe) gegenübergestellt werden, die einander inhaltlich entsprechen, also insbesondere in § 8 Abs. 5aF≈4nF und Abs. 6aF≈5nF sowie in § 2 Abs. 1 Z 1 und 2 die einzelnen literae, in § 15 die einzelnen Ziffern.
· Hiezu wäre in § 2 Abs. 1 und in § 15 für jede Untergliederung (Ziffer, litera) eine eigene Tabellenzelle zu verwenden (siehe dazu auch die technischen Hinweise des zitierten Rundschreibens).
Absatz-Schlussteile (§ 6 Abs. 2, § 10 Abs. 2) sind mit Formatvorlage 56 (nicht: 51) zu formatieren.
V. Zum Aussendungsrundschreiben:
Das Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst darf aus Anlass der vorliegenden Gesetzesbegutachtung an seine in Rücksicht auf die Entschließung des Nationalrates vom 5. Juli 1961 ergangenen Rundschreiben vom 10. August 1985, GZ 602.271/1-V/6/85, vom 12. November 1998, GZ 600.614/8-V/2/98, sowie vom 17. Jänner 2007, GZ 600.614/0001‑V/2/2007 erinnern. Demnach sind die aussendenden Stellen ersucht, in jedes Aussendungsrundschreiben zum Entwurf eines Bundesgesetzes an die zur Begutachtung eingeladenen Stellen das Ersuchen aufzunehmen, die (allfällige) Stellungnahme auch dem Präsidium des Nationalrates nach Möglichkeit im Wege elektronischer Post an die Adresse begutachtungsverfahren@parlament.gv.at zu übermitteln; die früher vorgesehene Übermittlung von 25 (Papier‑)Ausfertigungen ist jedoch nicht mehr erforderlich.
Diese Stellungnahme wird im Sinne der Entschließung des Nationalrates vom
6. Juli 1961 u.e. auch dem Präsidium des Nationalrats zur Kenntnis
gebracht.
4. September 2007
Für den Bundeskanzler:
Georg LIENBACHER
Elektronisch gefertigt