Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur

Minoritenplatz 5

1014 Wien

 

 

 

GZ: BMSK-21250/0025-II/A/1/2007

Wien, 06.09.2007

 

 

 

 

Betreff:  Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Bildungsdokumentationsgesetz geändert wird; Begutachtungs- und Konsultationsverfahren

 

Sehr geehrte Damen und Herren!

 

Das Bundesministerium für Soziales und Konsumentenschutz bezieht sich auf Ihre E‑Mail vom 27. Juni 2007, Zl. BMUKK-13.469/0007-III/2/2007, betreffend den Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Bildungsdokumentationsgesetz geändert wird, und nimmt dazu wie folgt Stellung:

 

Grundsätzlich werden der vorliegende Entwurf und die diesen tragende Intention einer datenschutzfreundlicheren Ausgestaltung der Bildungsevidenz ausdrücklich begrüßt.

 

Kritisch zu hinterfragen ist allerdings, dass weiterhin die Sozialversicherungsnummer als zentrales Personenkennzeichen und Ausgangspunkt für die Bildung der (aus der Sozialversicherungsnummer abgeleiteten und in weiterer Folge nicht rückführbaren) Bildungsevidenz‑Kennzahl herangezogen wird.

 

Hier ist klar festzustellen, dass die Sozialversicherungsnummer grundsätzlich nicht als Personenkennzeichen konzipiert ist. Hiefür wäre – in Übereinstimmung mit der österreichischen E‑Government‑Strategie – vielmehr das auch für den Bildungsbereich bereits existierende bildungsbereichsspezifische Personenkennzeichen (abgeleitet aus der Stammzahl) heranzuziehen.

 

Als Begründung für das Festhalten an der Sozialversicherungsnummer wird in den Erläuterungen (zu Z 20,23,26 und 29) einerseits offenbar davon ausgegangen, dass ein solches bildungsbereichsspezifisches Personenkennzeichen nicht existiere („Sobald … ein anderes eindeutiges Personenkennzeichen an allen Bildungseinrichtungen … zur Verfügung steht, …“). Tatsächlich existiert ein solches eindeutiges Personenkennzeichen aber – siehe den in der Anlage 1 zur EGovernment‑Bereichsabgrenzungsverordnung vorgesehenen Bereich „Bildung und Forschung“ mit der Bereichskennung „BF“ mit den explizit angeführten Beispielen: Schulen, Universitäten, Berufsschulen etc.

 

Die Begründung legt andererseits aber auch nahe, dass es für die einzelnen Schulen nicht machbar sei, auf das vorhandene bildungsspezifische Personenkennzeichen umzustellen (siehe diesbezüglich die Erläuterungen zu den finanziellen Auswirkungen, wonach die Novelle mit der Maßgabe konzipiert wurde, dass den Schulen und der Schuladministration keine zusätzlichen Aufwendungen entstehen – und daher insbesondere die zu erhebenden Merkmale unverändert bleiben sollten).

 

Wenn es verwaltungstechnisch nicht zumutbar schien, an allen betroffenen Stellen mit den korrekten Personenkennzeichen (bpK für den Bildungsbereich) zu arbeiten, so wäre doch zu überlegen, ob die Verschlüsselung von der Sozialversicherungsnummer auf das bildungsbereichsspezifische Personenkennzeichen nicht allenfalls von jener externen Einrichtung (trusted third party) durchgeführt werden könnte, die in Zukunft für die Erzeugung der Bildungsevidenz‑Kennzahl zuständig ist.

 

 

Mit freundlichen Grüßen

Für den Bundesminister:

 

Dr. Reinhard Sommer

 

 

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