REPUBLIK ÖSTERREICH

BUNDESKANZLERAMT

 

Geschäftszahl:

BKA-600.088/0001-V/A/5/2007

An die

Parlamentsdirektion

Parlament

1017 Wien

Sachbearbeiter:

Herr MMag Dr Patrick SEGALLA

Pers. e-mail:

patrick.segalla@bka.gv.at

Telefon:

01/53115/2353

Ihr Zeichen
vom:

 

Antwortschreiben bitte unter Anführung der Geschäftszahl an:

v@bka.gv.at

 

 

 

 

 

 

Betrifft:  Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Patentgesetz 1970, das Gebrauchsmustergesetz, das Patentverträge-Einführungsgesetz, das Schutzzertifikatsgesetz 1996, das Markenschutzgesetz 1970 und das Patentamtsgebührengesetz geändert werden;

Begutachtung; Stellungnahme

 

 

In der Anlage übermittelt das Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst im Sinne der Entschließung des Nationalrates vom 6. Juli 1961 seine Stellungnahme zum oben angeführten Gesetzesentwurf.

 

1. August 2007

Für den Bundeskanzler:

Georg LIENBACHER

 

 

Elektronisch gefertigt


 

 

REPUBLIK ÖSTERREICH

BUNDESKANZLERAMT

 

Geschäftszahl:

BKA-600.088/0001-V/A/5/2007

An das

Österreichische Patentamt

 

 

legistik@patentamt.at

 

Sachbearbeiter:

Herr MMag Dr Patrick SEGALLA

Pers. e-mail:

patrick.segalla@bka.gv.at

Telefon:

01/53115/2353

Ihr Zeichen
vom:

934-ÖPA-2007-I

Antwortschreiben bitte unter Anführung der Geschäftszahl an:

v@bka.gv.at

 

 

 

BetrifftEntwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Patentgesetz 1970, das Gebrauchsmustergesetz, das Patentverträge-Einführungsgesetz, das Schutzzertifikatsgesetz 1996, das Markenschutzgesetz 1970 und das Patentamtsgebührengesetz geändert werden;

Begutachtung; Stellungnahme

 

 

Zum mit der do. oz. Note übermittelten Gesetzesentwurf samt Beilagen nimmt das Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst wie folgt Stellung:

I. Allgemeines:

Zu legistischen Fragen darf allgemein auf die Internet-Adresse http://www.bundeskanzleramt.at/legistik hingewiesen werden, unter der insbesondere

·      die Legistischen Richtlinien 1990 (im Folgenden zitiert mit „LRL ...“),

·      das EU-Addendum zu den Legistischen Richtlinien 1990 (im Folgenden zitiert mit „RZ .. des EU-Addendums“),

·      der ‑ für die Gestaltung von Erläuterungen weiterhin maßgebliche ‑ Teil IV der Legistischen Richtlinien 1979,

·      die Richtlinien für die Verarbeitung und die Gestaltung von Rechtstexten (Layout-Richtlinien) und

·      verschiedene, legistische Fragen betreffende Rundschreiben des Bundeskanzleramtes-Verfassungsdienst

zugänglich sind.

Die Gemeinschaftsrechtskonformität des im Entwurf vorliegenden Bundesgesetzes ist vornehmlich vom do. Bundesministerium zu beurteilen.

II. Zum Gesetzesentwurf:

Zum Inhaltsverzeichnis:

Anstelle der Überschriften „Artikel“ und „Gegenstand“ wäre es vorzuziehen, das Wort „Artikel“ der jeweiligen Artikelbezeichnung im Verzeichnis selbst voranzustellen.

Zum Einleitungssatz:

Zusätzlich zur letzten formellen Novellierung wäre auch die Bundesministeriengesetz-Novelle 2007, BGBl. I Nr. 6, zu zitieren, da dieser zufolge auch im durch das im Entwurf vorliegende Bundesgesetz geänderte Bundesgesetz enthaltene Ministerialbezeichnungen als geändert gelten (vgl. Pkt. 1.3.6. des Rundschreibens des Bundeskanzleramtes‑Verfassungsdienst vom 1. März 2007, GZ 601.876/0006-V/2/2007, betreffend Bundesministeriengesetz-Novelle 2007; legistische Implikationen).

Zu Artikel I:

Zu Z 2 (§ 3):

Die Formulierung des Abs. 2 Z 4 erscheint missverständlich. Vorzuziehen wäre zB: „4. europäischer Patentanmeldungen im Sinne des § 1 Z 6 des Patenverträge-Einführungsgesetzes; wenn die europäische Patentanmeldung aus einer internationalen Anmeldung hervorgegangen ist aber nur, sofern die Voraussetzungen […]“. Sofern dies nicht dem beabsichtigten Regelungsinhalt entspricht, wird angeregt, die beiden Teile der Z 4 gesondert zu regeln.

Zu Z 8 (§ 180a):

In Abs. 5 könnte es statt „die Überschrift des § 46a, §§ 46a […]“ auch lauten: „§ 46a samt Überschrift […]“.

Es wäre vorteilhafter, das Datum des Inkrafttretens des Gesetzes unmittelbar in diesem und nicht durch Verweisung zu regeln.

Zu Artikel II:

Zu Z 2 (§ 3):

Hier gilt das zu Art. I Z 2 Ausgeführte.

Zu Z 8 (§ 53a):

Hier gilt das zu Art. I Z 8 Ausgeführte.

Zu Artikel III:

Zu Z 1 (§ 2):

Die Novelle sollte als Gelegenheit genutzt werden, in § 1 Z 1 des Patentverträge-Einführungsgesetzes die Fundstelle des EPÜ anzugeben.

Zu Z 4 (§ 10):

Nach der Wortfolge „für Nahrungsmittel als solche“ sollte ein Beistrich eingefügt werden.

Zu Z 5 (§ 25):

Hier gilt das zu Art. I Z 8 Ausgeführte.

Zu Artikel IV:

Zu Z 4 (§ 11):

Hier gilt das zu Art. I Z 8 Ausgeführte.

Zu Artikel V:

Zu Z 2 (§ 68):

Aus sprachlichen Gründen sollte es in Abs. 2 je nach beabsichtigter Aussage besser lauten: „[…] besonders auf die Erkennbarkeit des Datums der Veröffentlichung und des Verfahrensstatus“ oder „[…] besonders auf die Erkennbarkeit des Datums der Veröffentlichung, den Verfahrensstatus“.

Zu Z 3 (§ 68a):

Es sollte eine Fundstellenangabe zum Gebührenanspruchsgesetz 1975 erfolgen, dass das Markenschutzgesetz bislang keine solche enthält.

Zu Artikel IV:

Zu Z 5 (§ 26):

In Abs. 1 können die Worte „in Höhe“ entfallen (siehe § 26 Abs. 4).

III. Zu Vorblatt, Erläuterungen und Textgegenüberstellung:

Das Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst weist auf seine Rundschreiben vom 13. November 1998, GZ 600.824/8-V/2/98 ‑ betreffend Vorblatt und Erläuterungen zu Regierungsvorlagen; Aufnahme eines Hinweises auf Besonderheiten des Norm­erzeugungsverfahrens ‑ und vom 19. Februar 1999, GZ 600.824/0-V/2/99 – betreffend Legistik und Begutachtungsverfahren; Auswirkungen von Rechtssetzungsvorhaben auf die Beschäftigungslage in Österreich und auf den Wirtschaftsstandort Österreich; Gestaltung von Vorblatt und Erläuterungen ‑ hin, in denen insbesondere um die Aufnahme bestimmter zusätzlicher Hinweise in das Vorblatt und den Allgemeinen Teil der Erläuterungen ersucht wurde.

V. Zum Aussendungsrundschreiben:

Das Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst darf aus Anlass der vorliegenden Gesetzesbegutachtung an seine in Rücksicht auf die Entschließung des Nationalrates vom 5. Juli 1961 ergangenen Rundschreiben vom 10. August 1985, GZ 602.271/1-V/6/85, vom 12. November 1998, GZ 600.614/8-V/2/98, sowie vom 17. Jänner 2007, GZ 600.614/0001‑V/2/2007 erinnern. Demnach sind die aussendenden Stellen ersucht, in jedes Aussendungsrundschreiben zum Entwurf eines Bundesgesetzes an die zur Begutachtung eingeladenen Stellen das Ersuchen aufzunehmen, die (allfällige) Stellungnahme auch dem Präsidium des Nationalrates nach Möglichkeit im Wege elektronischer Post an die Adresse begutachtungsverfahren@parlament.gv.at zu übermitteln; die früher vorgesehene Übermittlung von 25 (Papier‑)Ausfertigungen ist jedoch nicht mehr erforderlich.


Diese Stellungnahme wird im Sinne der Entschließung des Nationalrates vom 6. Juli 1961 u.e. auch dem Präsidium des Nationalrats zur Kenntnis gebracht.

 

1. August 2007

Für den Bundeskanzler:

Georg LIENBACHER

 

 

Elektronisch gefertigt