Textfeld: Bundeskanzleramt
Ballhausplatz 2
1014 Wien

Eisenstadt, am 28.03.2007

E-Mail: post.vd@bgld.gv.at

Tel.: 02682/600 DW 2031

Mag. Johann Muskovich

 

 

 

 

 

Zahl:  LAD-VD-B798-10000-14-2007

Betr: Entwurf eines Bundesgesetzes über die Vollstreckung der von den nicht gerichtlichen Behörden und von bestimmten auch in Strafsachen zuständigen Gerichten der Mitgliedstaaten der Europäischen Union verhängten Geldstrafen und Geldbußen (EU-Verwaltungsstraf-vollstreckungsgesetz – EU-VStVG); Stellungnahme

 

Bezug:     BKA-670.502/0002-V/A/1/2007        

 

 

Das Amt der Burgenländischen Landesregierung, Landesamtsdirektion-Verfassungsdienst erlaubt sich zum im Betreff angeführten Entwurf folgende Stellungnahme abzugeben:

 

1. Allgemeines:

1.1.

Durch den geplanten Entwurf soll der Rahmenbeschluss 2005/214/JI des Rates vom 24. Februar 2005 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung von Geldstrafen und Geldbußen umgesetzt werden. Grundsätzlich wird dieses Vorhaben befürwortet, jedoch wird zu bedenken gegeben, dass die Anwendung der vorgeschlagenen gesetzlichen Regelung rechtskräftige Strafbescheide voraussetzt. Für im Rahmen des Ermittlungsverfahrens vor Erlassung von Strafbescheiden zu tätigende Verfahrensschritte, wie vor allem die Erhebung von Kfz-Lenkern bzw. Zulassungsbesitzern und strafrechtlich Verantwortlichen von Unternehmen erfahren durch diesen Entwurf keine Änderung und es wäre jedenfalls notwendig, hier Initiativen zu setzen, um diese Schritte zu vereinfachen, bzw. überhaupt in einer angemessenen Frist durchführen zu können.

 

1.2.

Seitens des Amtes der Burgenländischen Landesregierung wird verlangt, dass gleichzeitig mit diesem Entwurf auch eine Novelle des § 37 VStG erfolgt. Derzeit ist die Einhebung einer Sicherheitsleistung nur unter der Voraussetzung möglich, dass der Verdacht besteht, dass sich der Beschuldigte der Strafverfolgung oder dem Vollzug der Strafe entziehen werde, also die Strafverfolgung oder der Strafvollzug offenbar unmöglich oder wesentlich erschwert sein wird. Durch den geplanten Entwurf wird man wohl zum Ergebnis gelangen müssen, dass der Strafvollzug bei ausländischen Beschuldigten nicht mehr wesentlich erschwert wird. Dies hätte jedoch weitreichende finanzielle Auswirkungen, da allein auf der Bezirkshaupt-mannschaft Neusiedl/See im Jahr 2006 Sicherheitsleistungen in Höhe von 2,2 Mio. Euro (!) eingehoben wurden, und diese Beträge in der Folge nicht mehr den Landeshaushalt bzw. den Gebietskörperschaften, denen die Strafgelder zufließen, zur Verfügung stehen. Bei Schwerpunktkontrollen Ende März wurden an einem Wochenende bei den Grenzübergängen Nickelsdorf und Heiligenkreuz bei 127 Lkws und Busse 455 technische Mängel festgestellt. Dabei wurden Sicherheitsleistungen in Höhe von 30.000 Euro eingehoben.

 

Es wird daher das Verlangen gestellt, die Einhebung einer Sicherheitsleistung unter der alleinigen Voraussetzung, dass der Beschuldigte seinen ordentlichen Aufenthalt außerhalb des Bundesgebietes hat, für zulässig zu erklären.

 

1.3

Die Ausführungen zu den finanziellen Auswirkungen, wonach von einem ausgeglichenen Ergebnis ausgegangen wird, sind nicht nachvollziehbar, zumal Österreich als Transitland – insbesondere der Transit in der Ostregion hat durch die Ostöffnung stark zugenommen – stärker als Entscheidungsstaat in Erscheinung treten wird, und weniger als Vollstreckungsstaat. Zusätzlich wird der Aufwand der Durchführung der Vollstreckung von Entscheidungen eines anderen Mitgliedstaates als auch die Vorbereitung der Vollstreckung einer österreichischen Entscheidung in einem anderen Mitgliedstaat zusätzliche Kosten auf den Bezirkshauptmannschaften verursachen, die auch keinen Eingang in die Darstellung der finanziellen Auswirkungen gefunden haben (wie z.B. die Übersetzungskosten und der Entfall der Sicherheitsleistungen).

 

Mangels Darstellung der finanziellen Auswirkungen wird die Übermittlung dieses Entwurfes nicht als konform mit der Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden über einen Konsultationsmechanismus und einen künftigen Stabilitätspakt der Gebietskörperschaften angesehen, zumal es sich hiebei um keine Umsetzung des Gemeinschaftsrechts im Sinne der Vereinbarung handelt.

 

1.4

Seitens des Amtes der Burgenländischen Landesregierung wird auch die in den Erläuterungen von Wiederin dargestellte Meinung unterstützt, dass die Entscheidungen durch Gerichte vollstreckt werden sollen. In der Realität werden bereits jetzt bei der Vollstreckung von Geldleistungen gemäß § 3 VVG ausschließlich die Gerichte herangezogen. Eine Übermittlung der Vollstreckungs-ersuchen von den anderen Mitgliedstaaten an die Bezirkshauptmannschaft, die diese dann an die Gerichte weiterleitet, ist nur eine unnotwendige Verlängerung des Behördenweges und Erhöhung der Kosten. Jedenfalls wird die Prüfung der Zuständigkeit der Behörden des Entscheidungsstaates den Vollstreckungsbehörden große Probleme bereiten, da die dazu notwendigen Kenntnisse der Behörden-organisation des Entscheidungsstaates umfangreiches Wissen voraussetzt bzw. Erhebungstätigkeiten nach sich ziehen wird.

 

Zu den einzelnen Bestimmungen:

Zu § 1:

Die Definition der Entscheidung entspricht zum großen Teil dem Wortlaut des Rahmenbeschlusses und ist inhaltlich nicht leicht zu fassen, sodass nähere Erläuterungen sehr dienlich wären.

 

Zu § 4:

Im Abs. 1 wird festgelegt, dass die Vollstreckung von Entscheidungen anderer Mitgliedstaaten zu verweigern ist, wenn ua. eine Übersetzung der Bescheinigung in die deutsche Sprache fehlt, es sei denn, dass der Entscheidungsstaat die Erklärung abgegeben hat, als Vollstreckungsstaat Bescheinigungen auch in deutscher Sprache zu akzeptieren.

Es stellt sich die Frage, ob die in Aussicht genommene Verordnung der Bundesministerin für Justiz, in der verlautbart wird, welche Mitgliedstaaten welche Amtssprachen akzeptieren, auch für den verwaltungsbehördlichen Bereich Anwendung findet, oder ob hier nicht eine gesetzliche Normierung notwendig ist.

 

Zu § 5 Abs. 2:

Durch diese Bestimmung wird Artikel 8 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses umgesetzt. Abgesehen davon, dass im Text die Rede vom „österreichischen Strafrecht“ ist, und dies nicht ausschließlich auf das Verwaltungsstrafrecht eingeschränkt ist, ist der vollstreckbare Betrag auf das nach österreichischem Recht zulässige Höchstmaß herabzusetzen. Es ist in diesem Zusammenhang zu klären, ob das zulässige Höchstmaß, das in den Strafbestimmungen angeführt ist, maßgeblich ist, oder ob die Vollstreckungsbehörde auch § 14 VStG (Unzulässigkeit der zwangsweisen Einbringung der Geldstrafe bei Gefährdung des notwendigen Unterhaltes) bzw. § 19 VStG für die Berechnung des Höchstmaßes der Strafe jedenfalls anzuwenden ist.

 

Zu § 9:

Diese Bestimmung legt fest, dass der Erlös aus der Vollstreckung jenem Rechtsträger zukommt, dem eine wegen einer nach österreichischem Recht strafbaren Übertretung gleicher Art verhängte Geldstrafe zufließen würde. Gemäß § 100 Abs. 7 StVO sind die eingehobenen Strafgelder dem Erhalter der Straße abzuführen, an dem die Verwaltungsübertretung begangen wurde. Welchem Rechtsträger fließt daher ein Erlös einer Vollstreckung zu, wenn die z.B. Geschwindigkeitsübertretung in einem anderen Mitgliedstaat gesetzt wurde? Aus unserer Sicht ist daher eine analoge Anwendung des § 9 2. Satz vorzusehen, wonach dem Rechtsträger, in dessen Gebiet die Strafe vollstreckt wird, der Erlös zufließt.

 

Zu § 10:

Es wäre zu regeln, in welcher Sprache die Behörden des Entscheidungsstaates und des Vollstreckungsstaates miteinander kommunizieren sollen.

 

Zusammenfassend darf mitgeteilt werden, dass seitens des Amtes der Burgenländischen Landesregierung diesem Entwurf nur dann zugestimmt werden kann, wenn gleichzeitig die Bestimmung über die Einhebung der Sicherheitsleistung im obigen Sinn geändert wird. Damit wird sich auch der Aufwand für die mitgliedstaatlich übergreifende Vollstreckung relativieren und die nicht unbeträchtlichen Strafgelder, die insbesondere bei jenen Behörden, in deren Sprengel eine Grenzübertrittsstelle besteht, anfallen, bei jenen Rechtsträgern verbleiben, die den Aufwand für das Verfahren bestreiten.

 

 

 

Für die Landesregierung:

Im Auftrag des Landesamtsdirektors:

Dr.in Handl-Thaller


Zl.u.Betr.w.v.                                                                        Eisenstadt, am 28.03.2007

 

 

1.    Präsidium des Nationalrates, Dr. Karl Renner-Ring 3, 1017 Wien

2.    Präsidium des Bundesrates, Dr. Karl Renner-Ring 3, 1017 Wien

3.    Allen Ämtern der Landesregierungen (z.H. der Herren Landesamtsdirektoren)

4.    Der Verbindungsstelle der Bundesländer beim Amt der NÖ. Landesregierung, Schenkenstraße 4, 1014 Wien

 

zur gefälligen Kenntnis.

 

 

Für die Landesregierung:

Im Auftrag des Landesamtsdirektors:

Dr.in Handl-Thaller