Zl.
12-REP-43.00/07 Gm/Er |
HAUPTVERBAND DER ÖSTERREICHISCHEN SOZIALVERSICHERUNGSTRÄGER
A-1031 WIEN KUNDMANNGASSE 21 POSTFACH 600 DVR 0024279
VORWAHL Inland: 01, Ausland: +43-1 TEL. 711 32 / Kl. 1202 TELEFAX 711 32 3775
Wien, 7. März 2007
An das Per
E-Mail
Bundesministerium für
Wirtschaft und Arbeit
Stubenring 1
1011 Wien
An das Per
E-Mail
Präsidium des Nationalrats
Betr.: Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz und das Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetz 1957 geändert werden
Bezug: E-mail des
BMWA vom 2. 2. 2007,
GZ: BMWA-462.205/0033-III/8/2006
Sehr geehrte Damen und Herren!
Der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger nimmt wie folgt Stellung:
Nach § 31 Abs. 1 sollen die zuständigen Krankenversicherungsträger verpflichtet werden, der BUAK zum Zweck der Erbringung von Leistungen, der Feststellung der Zuschlagspflicht und der Einbringung von Zuschlägen eine Reihe von Daten zu übermitteln, insbesondere auch Daten über Beschäftigungsverhältnisse der bei einem Dienstgeber Gemeldeten.
Dieser Vorgangsweise wird zugestimmt. Hingewiesen sei darauf, dass in einschlägigen Zusammenhängen der Hauptverband nach § 31 Abs. 4 Z 3 lit. b ASVG die Aufgabe hat, die einschlägigen gesetzlichen Aufgaben der Versicherungsträger zu erfüllen.
Die tatsächliche Abwicklung des vorgesehenen Unterstützungsauftrages wird daher soweit wie möglich über den Hauptverband zu erfolgen haben, der Aufbau direkter Abfragebeziehungen (Leitungen, Zugriffsmöglichkeiten) zu jedem einzelnen Soziaversicherungsträger wird nicht notwendig sein.
Es würde dafür das Datennetz der Sozialversicherung genützt, was bedeutet, dass Daten, die beim Hauptverband ohnedies vorhanden sind, sofort zurückgemeldet werden, ohne die Versicherungsträger mit diesen (einfachen) Anfragen überhaupt zu befassen, andererseits darüber hinausgehende Anfragen sofort dem zuständigen Versicherungsträger weitergegeben werden (was bei mehrfachen Versicherungsverhältnisses eine wesentliche Erleichterung für die BUAK bedeutet würde) und in jedem Fall keine neue Organisation eingeführt werden muss.
Für den Fall, dass diese Situation im Gesetz klarer dargestellt werden soll, wird folgende Formulierung vorgeschlagen:
13. § 31 Abs. 1 lautet:
„(1) Die zuständigen Krankenversicherungsträger sind verpflichtet, der Urlaubs- und Abfertigungskasse zum Zweck der Erbringung von Leistungen, der Feststellung der Zuschlagspflicht und der Einbringung von Zuschlägen folgende Daten im Wege des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger (§ 31 Abs. 4 Z 3 lit. b ASVG) zu übermitteln: ...
Mit freundlichen Grüßen
Für den Hauptverband: