GZ ● BKA-603.869/0001-V/A/5/2007

Abteilungsmail v@bka.gv.at

Bearbeiter Herr MMag. Dr. Patrik segalla

Pers. E-mail batrik.segalla@bka.gv.at

Telefon 01/53115/2353

Ihr Zeichen 911-ÖPA/2007

 

An die

Parlamentsdirektion

 

Parlament

1017 Wien

Antwort bitte unter Anführung der GZ an die Abteilungsmail

 

 

 

 

 

 

Betrifft:  Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Patentanwaltsgesetz geändert wird;

Begutachtung; Stellungnahme

 

 

In der Anlage übermittelt das Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst im Sinne der Entschließung des Nationalrates vom 6. Juli 1961 seine Stellungnahme zum oben angeführten Gesetzesentwurf.

 

31. August 2007

Für den Bundeskanzler:

Georg LIENBACHER

 

 

Elektronisch gefertigt


 

 

GZ ● BKA-603.869/0001-V/A/5/2007

Abteilungsmail v@bka.gv.at

Bearbeiter Herr MMag. Dr. Patrik segalla

Pers. E-mail batrik.segalla@bka.gv.at

Telefon 01/53115/2353

Ihr Zeichen 911-ÖPA/2007

 

An das

Österreichische Patentamt

 

legistik@patentamt.at

Antwort bitte unter Anführung der GZ an die Abteilungsmail

 

 

 

 

BetrifftEntwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Patentanwaltsgesetz geändert wird;

Begutachtung; Stellungnahme

 

 

Zum mit der do. oz. Note übermittelten Gesetzesentwurf samt Beilagen nimmt das Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst wie folgt Stellung:

I. Allgemeines:

Zu legistischen Fragen darf allgemein auf die Internet-Adresse http://www.bundeskanzleramt.at/legistik hingewiesen werden, unter der insbesondere

·      die Legistischen Richtlinien 1990 (im Folgenden zitiert mit „LRL ...“),

·      das EU-Addendum zu den Legistischen Richtlinien 1990 (im Folgenden zitiert mit „RZ .. des EU-Addendums“),

·      der ‑ für die Gestaltung von Erläuterungen weiterhin maßgebliche ‑ Teil IV der Legistischen Richtlinien 1979,

·      die Richtlinien für die Verarbeitung und die Gestaltung von Rechtstexten (Layout-Richtlinien) und

·      verschiedene, legistische Fragen betreffende Rundschreiben des Bundeskanzleramtes-Verfassungsdienst

zugänglich sind.

Die Gemeinschaftsrechtskonformität des im Entwurf vorliegenden Bundesgesetzes ist vornehmlich vom do. Bundesministerium zu beurteilen.

II. Zum Gesetzesentwurf:

Zur Novellierungstechnik:

Die im Entwurf mehrmals verwendete Vorgangsweise, mehrere nicht hintereinander angeordnete Absätze eines Paragraphen mittels einer einzigen Novellierungsanordnung zu novellieren (siehe bloß die Z 1 und 2 des Entwurfs) könnte zu Missverständnissen und zu Unklarheiten führen und ist deshalb abzulehnen. Stattdessen sollte im Sinne der ständigen legistischen Praxis eine eigene Novellierungsanordnung für die Neuerlassung jedes Absatzes vorgesehen werden, der nicht unmittelbar einem anderen Absatz folgt.

Zu Z 10 (§ 7a):

Anders als bei den Tatbeständen, die gem. § 7 zum Erlöschen der Berechtigung führen, sind die in § 7a genannten Tatbestände, deren Folge das Ruhen der Berechtigung ist, nicht in jedem Fall eindeutig. Insbesondere dürfte der Tatbestand des Abs. 1 lit. d – Betrieb solcher Beschäftigungen, die dem Ansehen des Patentanwaltsstandes zuwiderlaufen – keinen Automatismus mit sich bringen, sondern eine Entscheidung aufgrund der jeweiligen Umstände im Einzelfall verlangen. Weder § 7a noch die verwiesenen Bestimmungen des § 7 sehen dafür jedoch ein Verfahren vor.

Zu Z 15 (§ 16a):

In Abs. 1 wird der EG-Vertrag mit einer Fundstellenangabe im BGBl. III zitiert. Zwar trifft es zu, dass die Genehmigung des EGV durch den Nationalrat mit der Kundmachung im Bundesgesetzblatt wirksam geworden ist, aufgrund der autonomen Geltung des Gemeinschaftsrechts in den Mitgliedstaaten erscheint es aber unzutreffend, die Fundstelle im Bundesgesetzblatt als relevante Fundstelle anzusehen. Angesichts dessen wird angeraten, im Lichte der legistischen Praxis bei der Zitierung des EG-Vertrages (ausnahmsweise) auf die Angabe einer Fundstelle zu verzichten, zumal anders als bei den meisten Normen beim EGV keine Probleme der Auffindbarkeit und vor allem der Eindeutigkeit des Zitates bestehen dürften.

Im Lichte der RdZ 52 des EU-Addendums wird weiters angeregt, statt „Art. 50 EG-Vertrag“ das Zitat „Art. 50 EGV“ zu verwenden.

III. Zu Vorblatt, Erläuterungen und Textgegenüberstellung:

Das Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst weist auf seine Rundschreiben vom 13. November 1998, GZ 600.824/8-V/2/98 ‑ betreffend Vorblatt und Erläuterungen zu Regierungsvorlagen; Aufnahme eines Hinweises auf Besonderheiten des Norm­erzeugungsverfahrens ‑ und vom 19. Februar 1999, GZ 600.824/0-V/2/99 – betreffend Legistik und Begutachtungsverfahren; Auswirkungen von Rechtssetzungsvorhaben auf die Beschäftigungslage in Österreich und auf den Wirtschaftsstandort Österreich; Gestaltung von Vorblatt und Erläuterungen ‑ hin, in denen insbesondere um die Aufnahme bestimmter zusätzlicher Hinweise in das Vorblatt und den Allgemeinen Teil der Erläuterungen ersucht wurde.

1. Zum Vorblatt:

Unter „Alternativen“ wären andere Wege zur Erreichung der angestrebten Ziele als die im Gesetzesentwurf gewählten Lösungen anzugeben (vgl. das Rundschreiben des Bundeskanzleramtes-Verfassungsdienst vom 29. Oktober 1980, GZ 600.824/21-V/2/80); in diesem Sinne kommt die Beibehaltung der geltenden Rechtslage nicht als zur Zielerreichung geeignete, und daher auch nicht als im Vorblatt anzugebende, Alternative in Frage.

2. Zum Allgemeinen Teil der Erläuterungen:

Als Angabe der Kompetenzgrundlage(n) genügt nicht die jeweilige, mehrere Kompetenztatbestände umfassende Ziffer des Art. 10 Abs. 1 B‑VG, vielmehr ist auch der Wortlaut des in Anspruch genommenen Kompetenztatbestandes zu nennen (Legistische Richtlinien 1979, Pkt. 94).

Im Allgemeinen Teil der Erläuterungen wäre auch zusammengefasst und (für Zwecke der Gestaltung des Stirnbalkens im Bundesgesetzblatt) unter Angabe der CELEX-Nummer anzugeben, welche Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften durch das im Entwurf vorliegende Bundesgesetz umgesetzt werden sollen (vgl. das Rundschreiben des Bundeskanzleramtes-Verfassungsdienst vom 10. Juni 1992, GZ 671.804/10-V/8/92).

Auf die finanziellen Folgen einer Missachtung von Verpflichtungen nach der Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden über einen Konsultationsmechanismus und einen künftigen Stabilitätspakt der Gebiets­körperschaften, BGBl. I Nr. 35/1999, muss hingewiesen werden.

3. Zur Textgegenüberstellung:

Bei der Textgegenüberstellung ist darauf zu achten, dass die Spalte „Geltende Fassung“ tatsächlich vollständig ist. Im Entwurf fehlt etwa die Darstellung der geltenden Fassung des § 4 Abs. 2.

IV. Zum Aussendungsrundschreiben:

Das Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst darf aus Anlass der vorliegenden Gesetzesbegutachtung an seine in Rücksicht auf die Entschließung des Nationalrates vom 5. Juli 1961 ergangenen Rundschreiben vom 10. August 1985, GZ 602.271/1-V/6/85, vom 12. November 1998, GZ 600.614/8-V/2/98, sowie vom 17. Jänner 2007, GZ 600.614/0001‑V/2/2007 erinnern. Demnach sind die aussendenden Stellen ersucht, in jedes Aussendungsrundschreiben zum Entwurf eines Bundesgesetzes an die zur Begutachtung eingeladenen Stellen das Ersuchen aufzunehmen, die (allfällige) Stellungnahme auch dem Präsidium des Nationalrates nach Möglichkeit im Wege elektronischer Post an die Adresse begutachtungsverfahren@parlament.gv.at zu übermitteln; die früher vorgesehene Übermittlung von 25 (Papier‑)Ausfertigungen ist jedoch nicht mehr erforderlich.


Diese Stellungnahme wird im Sinne der Entschließung des Nationalrates vom 6. Juli 1961 u.e. auch dem Präsidium des Nationalrats zur Kenntnis gebracht.

 

31. Juli 2007

Für den Bundeskanzler:

Georg LIENBACHER

 

 

Elektronisch gefertig