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Wien, den 3. August 2007

 

 

 

 

GZ 911–ÖPA/2007               („Patentanwaltsgesetz–Novelle 2007“)

Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Patentanwaltsgesetz geändert wird

Begutachtung

 

 

 

Stellungnahme der Österreichischen Patentanwaltskammer

 

 

 

Die Österreichische Patentanwaltskammer bedankt sich für die Übermittlung des Entwurfs zur Änderung des Patentanwaltsgesetzes samt Vorblatt, Erläuterungen und Gegenüberstellung per E–Mail–Aussendung vom 3. Juli 2007. – Sie beehrt sich, hiezu wie folgt Stellung zu nehmen :

 

§ 1a – Einfügung eines neuen Absatzes 6

 

Die Österreichische Patentanwaltskammer nimmt positiv zur Kenntnis, dass in § 1a Abs 5 als Satz 2 nun eine berufsrechtliche Sondervorschrift im Sinne des § 4 Abs 2 UGB eingefügt wurde.

 

Dies ändert allerdings nichts an der Notwendigkeit der analogen Übernahme des § 1 (5) RAO in der Form:

 

            „Die Eintragung der Berufsbezeichnung „Patentanwalt“ in das Firmenbuch darf nur unter Nachweis der Zustimmung der Patentanwaltskammer erfolgen“.

 

Diese Vorschrift ist nämlich in erster Linie gegen berufsfremde Personen oder Firmen gerichtet und dient dem verbesserten Schutz des Titels „Patentanwalt“.


 

§ 1b Abs 1

 

Der Entwurfvorschlag würde es im Gegensatz zur bisherigen Regelung erlauben, eine Firme ohne Namensnennung eines Patentanwaltes und/oder ohne Sachhinweis auf den Patentanwaltsberuf zu bilden, was als unzweckmäßig und die Rechtssuchenden irreführend anzusehen ist (wie z.B. „Rechtsbüro Inkubus“).

 

Daher ist in der ersten Zeile nach „Patentanwalts–Gesellschaft“ einzufügen:

 

            „... muss neben dem Hinweis auf die Ausübung des Patentanwaltsberufes den Namen wenigstens einer Person enthalten. Sie darf ...“

 

§ 3 Abs 1 lit c

 

Nach wie vor hält es die Österreichische Patentanwaltskammer für ungerechtfertigt, dass gemäß der bestehenden Formulierung auch eine unrechtmäßige und eine Ausbildung nicht gewährleistende Tätigkeit etwa als selbstständiger Winkelschreiber die Zulassung zur Patentanwaltsprüfung rechtfertigen kann. Um diesem Übelstand abzuhelfen, ist die Einfügung einer Abgrenzung erforderlich.

 

Hiefür wird vorgeschlagen, nach den Worten „... gewerblichen Rechtsschutzes“ einzufügen:

 

            „... in einem Industrieunternehmen ...“

 

oder etwas Gleichartiges.

 

§ 16

 

Der fortschreitenden Rechtsentwicklung muss auch bei der Umschreibung des Tätigkeitsfeldes der Patentanwälte, d.h. in diesem § 16, in ausreichendem Maße Rechnung getragen werden, wenn nicht die Absicht besteht, diesen wichtigen Berufsstand verkümmern zu lassen.

 

Die berufsmäßige Vertretung außerhalb der Patentbehörden war bisher auf das Sortenamt beschränkt. Zwischenzeitig sind etwa die Zollbehörden in allen gewerblichen Schutzrechten nach der EG–Antipiraterie–VO hinzugekommen. Außerdem werden zur Abwendung streitiger Auseinandersetzungen vermehrt gerichtliche Vergleiche im Außerstreitverfahren geschlossen bzw. Miteigentumsregelungen etwa für Patente aufgestellt. Weitere Entwicklungen in derartigen Richtungen erscheinen ebenfalls nicht ausgeschlossen. Diese Entwicklung erfordert eine entsprechende Anpassung in § 16.

 

Hiezu sollte der letzte Satzteil, beginnend mit „sowie“ etwa wie folgt lauten:


 

            „... sowie in diesen Angelegenheiten vor den sonst zuständigen Verwaltungsbehörden und im Außerstreitverfahren berechtigt.“

 

§ 16a Abs. 2 (letzte beiden Zeilen)

 

Die Österreichische Patentanwaltskammer ist der Überzeugung, dass die Worte „vorübergehend und gelegentlich“ gebraucht werden müssten. Diese Worte entsprechen dem von der Kommission im Einklang mit EUGH–Urteilen präzisierten Wortlaut. Daher wird er auch in der Form „vorübergehend und gelegentlich“ in der Qualifikations–RL verwendet (vgl. Art. 5 Abs. 2 2. Teil). Das „und gelegentlich“ präzisiert den Begriff „vorübergehend“. Der Ersatz von „und“ durch „oder“ ergibt aber in diesem Zusammenhang keinen Sinn, denn der Art. 50 des EG–Vertrags benutzt nur das Wort „vorübergehend“. „Gelegentlich“ stellt keine Alternative zu „vorübergehend“ dar.

 

Die Österreichische Patentanwaltskammer ist der Ansicht, dass der von EUGH–Urteilen und in der Qualifikations–RL gepflogene Ausdruck auch der geeignete für ein österreichisches Gesetz darstellt. Wenn amtlicherseits dem nicht gefolgt werden kann, dann müsste „oder gelegentlich“ im Einklang mit Art. 50 EGV gestrichen werden, um nicht eine Auslegungsdiskrepanz zu erzeugen.

 

§ 16a Abs. 3 Zi 3

 

Die Österreichische Patentanwaltskammer muss darauf dringen, dass es in § 16b Abs. 4 „zur Ausübung des dem österreichischen Patentanwalt gleichartigen Patentanwaltsberuf ...“ heißen muss. Diese Bedingung wurde unverständlicherweise nicht übernommen. Da es in den verschiedenen Mitgliedstaaten und der Schweiz ein ganz unterschiedliches Verständnis davon gibt, was ein Patentanwalt ist, schreibt die Qualifikations–RL 2005/36/EG in Art. 4 Abs. 2 vor, dass eine Anerkennung nur dann erfolgen muss, wenn die Tätigkeiten, die er (der Patentanwaltsberuf) umfasst, vergleichbar sind. Auf dieses beziehen sich weitere Bestimmungen, wie z.B. Art. 5 Abs. 1 lit a: „... zur Ausübung desselben Berufs ...“. Es ist also wesentlich, dass das Vergleichbarkeitskriterium im Einklang mit der Qualifikations–RL hiezu festgeschrieben wird.

 

Es wird daher dringend ersucht, in Zeile 2 der Ziffer 3 nach „Ausübung des“ einzufügen:

 

            „zum österreichischen vergleichbaren“.

 

§ 16d

 

Ein ersatzloses Streichen dieses Paragraphen erscheint der Österreichischen Patentanwaltskammer keinesfalls gerechtfertigt. Die Nennung eines Zustellungsbevollmächtigten sollte vorgeschrieben sein, zumal ein solcher auch bei Rechtsanwälten zu Recht vorgeschrieben ist (vgl. § 6 EU–RAG).


 

In den Materiengesetzen (§ 21 PatG, § 60 MSchG, § 32 MuSchG, etc.) sind für EWR–Angehörige inländische Zustellungsbevollmächtigte für den Empfang amtlicher Zustellungen vorgeschrieben. Zugelassene Dienstleistungserbringer haben daher, wenn solche nicht bereits vorliegen (ständige Vertretung durch einen Österreicher oder Handlung für einen österreichischen Mandanten), eine solche anzugeben.

 

Für nicht–EWR–Mandanten ist in den Materiengesetzen die Bestellung eines inländischen Vertreters vorgeschrieben, der automatisch der inländische Zustellungsbevollmächtigte ist. Ist (noch) kein inländischer Vertreter bestellt und erfolgt eine Handlung durch einen zugelassenen dienstleistenden Patentanwalt, so ist als gelinderes Mittel auch in diesem Falle die Bestellung eines inländischen Zustellungsbevollmächtigten notwendig, an den patentamtliche Mitteilungen und Bescheide gesendet werden. Die Verwendung der Amtssprache Deutsch ist dabei selbstverständlich; auch dienstleistende Patentanwälte müssen sie beherrschen (vgl. Art. 53 Qualifikations–RL).

 

Aus diesem ergibt sich bereits, dass für die Firma, für die der dienstleistende Patentanwalt handeln will – es sei denn, sie ist eine österreichische –, ein inländischer Zustellungsbevollmächtigter mit der ersten Handlung zu nennen ist. Dies wäre in § 16d vorzusehen.

 

Hiefür wird der folgende Wortlaut vorgeschlagen:

 

                     „Sofern die Person, für die er handelt, kein Inländer ist oder noch kein inländischer Vertreter oder Zustellungsbevollmächtigter der Behörde bekannt gegeben wurde, hat der dienstleistende Patentanwalt spätestens gleichzeitig mit der ersten Dienstleistungshandlung der Behörde, vor der die Handlung vorgenommen wird, einen Zustellungsbevollmächtigten für die Person, für die er die Handlung vornimmt, bekannt zu geben.

                     Der dienstleistende Patentanwalt ist berechtigt, einen gemeinsamen Zustellungsbevollmächtigten für alle seine zukünftigen Handlungen für verschiedene Fälle zu benennen, der gleichzeitig auch der Patentanwaltskammer mitzuteilen ist, die diesen in das Meldeverzeichnis einzutragen hat.

                     Wird kein Zustellungsbevollmächtigter benannt, wird die Person, für die die Handlung vorgenommen wurde, von der Behörde aufgefordert, binnen 14 Tagen einen Zustellungsbevollmächtigten mit Sitz im Inland namhaft zu machen. Erfolgt eine solche Nennung nicht fristgerecht, so werden alle Zustellungen bis zur Nennung eines solchen Zustellungsbevollmächtigten durch Hinterlegung ohne Zustellversuch bei der Behörde selbst vorgenommen.“


 

§ 17 Abs 2

 

Es ist völlig unverständlich, warum gerade hier im Patentanwaltsgesetz die Verweigerung der Aussage als Zeuge auch vor den Strafgerichten nicht festgehalten werden soll, wenn diese bereits vor den Strafgerichten anerkannt und im Strafrechtsänderungsgesetz vorgesehen ist. Dies kann nur zu einer Benachteiligung österreichischer Betriebe vor US–Gerichten führen, die in Verweis auf eine Lücke die Aussage österreichischer Patentanwälte über geheime Beratungsinhalte erzwingen können. Nachdem deutsche Patentanwälte oder österreichische Rechtsanwälte diesbezüglich viel besser abgesichert sind, wird durch eine Weigerung der Füllung dieser Lücke der österreichische Patentanwaltsstand beruflich weiter benachteiligt.

 

Es bedarf nur

 

                     der Einfügung der Worte „den Strafgerichten“ nach „den Zivilgerichten“

            oder

                      der Streichung des Wortes „Zivil“ vor „Gerichten“.

 

§ 29a Zi 2 letzter Satz

 

Moderne Formen der Entlohnung umfassen überall Umsatz– oder Gewinnbeteiligungen. Wenn diese Möglichkeit auch nicht wegen der Gefahr unstandesgemäßer Beeinflussung der Unabhängigkeit bei Patentanwaltsgesellschaften für jeden Angestellten eröffnet werden soll, so ist es doch notwendig, die Möglichkeit für ebenfalls dem Standesrecht unterliegende bei der Gesellschaft angestellte Patentanwälte, die nicht selbst Gesellschafter sind, zu eröffnen. Nachdem dies auch heutzutage erwartet wird, läuft diese bisherige starre Regelung auch auf eine Behinderung des Berufsstandes zur Entwicklung moderner Organisationsformen hinaus.

 

Es wir daher die folgende Formulierung vorgeschlagen:

 

            „Andere Personen als Gesellschafter oder bei der Gesellschaft angestellte Patentanwälte dürfen am Umsatz oder Gewinn der Gesellschaft nicht beteiligt sein.“

 

§ 35 Abs 2 neue lit o)

 

Den Bedürfnissen der modernen Zeit mit einer Vielzahl von Verwertungsverträgen betreffend gewerbliche Schutzrechte entsprechend und in Anbetracht der Tendenz weg von den überlasteten Gerichten in diesbezüglichen Streitfällen hin zu Schieds– und Schlichtungsverfahren (siehe auch die jüngst erfolgte Novellierung der schiedsgerichtlichen Bestimmungen der ZPO) soll auch eindeutig geklärt werden, dass für ein Schiedsgericht bzw. Schlichtungsstelle der Patentanwaltskammer der Vorstand entsprechende Ordnungen erlassen kann.


 

Demgemäß sollte die neue lit o) lauten:

 

            „Erlass einer Schiedsordnung und einer Schlichtungsordnung.“

 

 

 

Mit der dringenden Bitte, diesen wichtigen Änderungs– und Ergänzungsvorschlägen Rechnung zu tragen, und der Bereitschaft, jederzeit noch für eine Besprechung insbesondere dieser Punkte zur Verfügung zu stehen, zeichnen wir,

 

 

                                                                   Österreichische Patentanwaltskammer

 

 

                                                                                        Dipl.–Ing. Peter Puchberger

                                                                                        Präsident

                                                                                        (elektronisch abgefertigt)

 

 

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