Österreichisches Patentamt

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Wien, den 27. September 2007

 

 

 

 

GZ 911–ÖPA/2007               („Patentanwaltsgesetz–Novelle 2007“)

Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Patentanwaltsgesetz geändert wird

Begutachtung

 

 

 

Im Nachgang und in Ergänzung der Stellungnahme der Österreichischen Patentanwaltskammer vom 3. August 2007 wird dringend gebeten, noch Folgendes zu berücksichtigen:

 

 

Patentanwaltsgesetz-Novelle, insbesondere § 2 Abs 1 lit d

 

Es haben sich Stimmen erhoben, dass der vorgeschlagene Wortlaut im Hinblick auf die Terminologie und die Studiengegebenheiten nach dem Universitätsgesetz 2002 missverständlich seien. Außerdem sollten im Gesetzestext auch Fachhochschulstudiengänge berücksichtigt werden.

 

An sich ist auch der ursprüngliche Text so gemeint, dass nach einem einschlägigen Bachelor ein Master-Abschuss an einer Universität gefordert wird. Der Bachelor-Abschluss könnte durchaus an einer FH erworben werden. Durch das Wort "insgesamt" kommt zum Ausdruck, dass die kumulierten Studien an einer FH begonnen, aber an einer Universität beendet werden müssen (Master-Abschluss), was insgesamt eine 5-jährige Mindeststudiendauer ergibt.

 

Beibehalten werden muss, dass ein in Österreich tätiger Patentanwalt hervorragend qualifiziert sein muss. Schließlich befasst er sich mit Innovationen auf höchstem technischen bzw. naturwissenschaftlichen Niveau. Seine Aufgaben kann er daher nur erfüllen, wenn er wissenschaftliche Erkenntnisse und Methoden auch in vertiefter und ergänzter Form anwenden

kann, was über den Bachelor hinaus auch einen Master-Abschuss (Diplomstudienabschluss) erfordert, der eine abschließende wissenschaftliche Arbeit voraussetzt, die nachweist, dass der Kandidat wissenschaftliche Themen selbstständig inhaltlich und methodisch erarbeiten kann.

 

Sollte trotz der Erläuterungen noch eine weniger missverständliche Formulierung als notwendig erachtet werden, so wird eine Textierung vorgeschlagen, die sich an §3 der Änderung der Rechtsanwaltsordnung bzw. §6a Notariatsordnung nach dem Entwurf des Berufsrechts-Änderungsgesetzes 2008 (BRÄG - siehe www.parlament.gv.at) orientiert, und zwar wie folgt:

 

            "Abschluss eines Studiums auf dem Gebiet der Naturwissenschaften oder Technik mit einem Mastergrad an einer inländischen Universität oder ein gleichartiges Studium an einer Universität im Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweizer Eidgenossenschaft oder Nostrifizierung entsprechender ausländischer Grade. Die kumulierte Mindeststudiendauer aller Studien bis zum

Abchluss des Mastergrades hat 5 Jahre mit einem Arbeitsaufwand von 300 ECTS-Anrechnungspunkten zu betragen. Ein ECTS-Punkt hat dabei jedenfalls einem Arbeitspensum von 25 Echtstunden zu entsprechen."

 

 

Mit der dringenden Bitte, diesem wichtigen  Ergänzungsvorschlag Rechnung zu tragen, zeichnen wir,

 

 

                                                                   Österreichische Patentanwaltskammer

 

 

                                                                                        Dipl.–Ing. Peter Puchberger

                                                                                        Präsident

                                                                                        (elektronisch abgefertigt)

 

 

25 Ausfertigungen do. per Post an das Präsidium des Nationalrates