Bundesministerium für

Unterricht, Kunst und Kultur

 

 

 

 

Bundesministerium für Gesundheit,

Familie und Jugend

Radetzkystraße 2

1030 Wien

 

per E-Mail

 

Geschäftszahl:

BMUKK-13.814/0006-III/4/2007

SachbearbeiterIn:

Mag. Simone Gartner-Springer

Abteilung:

III/4

E-mail:

simone.gartner-springer@bmukk.gv.at

Telefon/Fax:

+43(1)/53120-2331/53120-812331

Ihr Zeichen:

 

Antwortschreiben bitte unter Anführung der Geschäftszahl.

 

 

 

Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Kardiotechnikergesetz, das

Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetz, das Bundesgesetz über

die Regelung des medizinisch-technischen Fachdienstes und der

Sanitätshilfsdienste und das Sanitätergesetz geändert werden;

Ressortstellungnahme

 

 

Das Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur dankt für die Übermittlung des Entwurfs eines Bundesgesetzes, mit dem das Kardiotechnikergesetz, das Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetz, das Bundesgesetz über die Regelung des medizinisch-technischen Fach­dienstes und der Sanitätshilfsdienste und das Sanitätergesetz geändert werden und erlaubt sich wie folgt Stellung zu nehmen:

 

Zu Artikel 1 Z 1, Artikel 2 Z 2, 5, 6 und 11, Artikel 3 Z 4 und Artikel 4 Z 1 des Entwurfes:

In den korrespondierenden Erläuterungen zu diesen Bestimmungen wird im besonderen Teil ua. Folgendes ausgeführt:

„Die Richtlinie 2004/38/EG regelt die Bedingungen, unter denen Unionsbürger und ihre Familienangehörigen das Recht auf Freizügigkeit und Aufenthalt […] genießen und enthält in Artikel 24 eine allgemeine Gleichbehandlungsregelung mit eigenen Staatsangehörigen im Anwendungsbereich des Vertrags, die sich auch auf Familienangehörige erstreckt, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen und das Recht auf Aufenthalt oder Dauer­aufenthalt genießen […].

Drittstaatsangehörige, die über einen Aufenthaltstitel gemäß […]  NAG verfügen und einen Qualifikationsnachweis […] im Sinne der Richtlinie 2005/36/EG erworben haben, sind somit hinsichtlich der Anerkennung ihres Qualifikationsnachweises EWR-Staatsangehörigen gleich­gestellt“.

 

Dazu erlaubt sich das Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur Folgendes festzu­stellen:

Mit der in den Erläuterungen vorgenommenen Auslegung des Art. 24 der Richtlinie 2004/38/EG werden die aufenthaltsberechtigten Familienangehörigen von (ihr Freizügigkeitsrecht ausüben­den) Unionsbürgern ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit in das System der Diplom­anerkennung einbezogen. Damit wird der Anwendungsbereich der Richtlinie 2005/36/EG (Anerkennung Berufsqualifikationen), der gemäß Art. 2 der Richtlinie explizit auf die Staats­angehörigen eines Mitgliedstaats beschränkt ist, auf deren drittstaatsangehörige Familien­angehörige ausgeweitet.

 

Die Frage, ob es die Richtlinie 2004/38/EG drittstaatsangehörigen Familienangehörigen eines Unionsbürgers ermöglicht, sich auf die Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts über die Aner­kennung von Diplomen zu berufen, ist derzeit Gegenstand eines französischen Vorabentschei­dungsverfahrens vor dem Europäischen Gerichtshof (Rechtssache C-229/07, Mayeur), das das Bundeskanzleramt/Verfassungsdienst auch an das Bundesministerium für Gesundheit, Familie und Jugend übermittelt hat (BKA-VA.C-229/07/0001-V/A/8/2007).

 

Ausgehend davon, dass die Diplomanerkennungsrichtlinien nicht anwendbar sind, richtet sich die Frage des Vorlagegerichts darauf, ob sich aus Art. 23 der Richtlinie, wonach aufenthalts­berechtigte Familienangehörige von Unionsbürgern ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit berechtigt sind, im betreffenden Mitgliedstaat eine Erwerbstätigkeit als Arbeitnehmer (oder als Selbstständiger) aufzunehmen, eine Verpflichtung zur Diplomanerkennung in Form einer vergleichenden Berücksichtigung des Diploms mit den nach den eigenen Rechtsvorschriften geforderten Qualifikationen ergibt. Die Frage, ob sich aus Art. 24 Abs. 1 der Richtlinie eine Verpflichtung zur Anerkennung bzw. Berücksichtigung von Diplomen drittstaatsangehöriger Familienangehöriger von Unionsbürgern ergibt, spricht das Vorlagegericht nicht an.

 

Das allfällige Bestehen einer gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtung zur Einbeziehung von dritt­staatsangehörigen Familienangehörigen von Unionsbürgern in das System der Diplom­anerken­nung und die Klärung der diesbezüglichen Rechtsgrundlage wird daher wohl erst durch das Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache C-229/07, Mayeur, näher geklärt werden.

 

Das Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur – sowie ebenso das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit – hat in seiner Stellungnahme zu gegenständlicher Rechtssache die Ansicht vertreten, dass sich aus Art. 23 der Richtlinie 2004/38/EG für die nach dieser Richtlinie berechtigten drittstaatsangehörigen Familienangehörigen eines Unionsbürgers ein Recht auf Berücksichtigung ihrer (auch außerhalb der Europäischen Union erworbenen) Ausbildungs­nachweise in Form einer vergleichenden Prüfung der damit nachgewiesenen Qualifikationen mit den im Aufnahmestaat geforderten Qualifikationen ergibt.

 

Zu der in den vorliegenden Erläuterungen aus Art. 24 der Richtlinie 2004/38/EG abgeleiteten Anwendbarkeit der Diplomanerkennungsrichtlinien auf drittstaatsangehörige Familienangehörige eines Unionsbürgers wird zu Bedenken gegeben, dass der Zeitpunkt der Erlassung der (die bisherigen einschlägigen Diplomanerkennungsrichtlinien ersetzenden) Richtlinie 2005/36/EG, die, wie oben ausgeführt, ausdrücklich nur die Angehörigen der Mitgliedstaaten erfasst, nach dem Zeitpunkt der Erlassung der Richtlinie 2004/38/EG liegt. Die Annahme, dass durch die Richtlinie 2004/38/EG der in den Diplomanerkennungsrichtlinien festgelegte Personenkreis erweitert wurde, scheidet daher in Hinblick auf die Richtlinie 2005/36/EG aus.

 

Das Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur hat (ebenso wie das Bundesministerium für Inneres) in seiner Stellungnahme in der Rechtssache Mayeur die Ansicht vertreten, dass die Richtlinie 2004/38/EG gemäß Art. 3 Abs. 1 2. HS ausschließlich nur für jene Familienangehörige im Sinn von Art. 2 Ziffer 2 gilt, die einen freizügigkeitsberechtigten Unionsbürger begleiten oder diesem nachziehen. Zu erwarten ist, dass das Urteil des Gerichtshofs in der erwähnten Rechts­sache C- 229/07, Mayeur, auch diesbezüglich eine Klarstellung bringt.

 

Im Übrigen besteht zu diesem Rechtsetzungsvorhaben kein Anlass für Bemerkungen.

 

Eine Kopie dieser Stellungnahme wird dem Präsidium des Nationalrates in elektrischer Form zur Verfügung gestellt.

 

 

Wien, 14. August 2007

Für die Bundesministerin:

Mag. Andreas Bitterer

 

 

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