Amt der Tiroler Landesregierung

 

 

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Bundesgesetz, mit dem die Strafprozessordnung 1975, das Strafgesetzbuch und das Jugendgerichtsgesetz 1988 geändert werden (Strafprozessreformbegleitgesetz I); Stellungnahme

Geschäftszahl

Innsbruck,

Präs.II-693/101
16.08.2007

 

 

Zu GZ. BMJ-L590.004/0001-II 3/2007 vom 16. Juli 2007

Aus der Sicht der vom Land Tirol zu vertretenden Interessen besteht gegen den oben angeführten Gesetzentwurf grundsätzlich kein Einwand.

Hinsichtlich der Übergangsbestimmung der Z. 215 (§ 516 Abs. 4 Strafprozessordnung 1975) stellt sich aber die Frage nach der sachlichen Rechtfertigung der vorgesehenen Altersbeschränkung.

Während für Verteidiger nach § 48 Abs. 1 Z. 4 des Strafprozessreformgesetzes, BGBl. I Nr. 19/2004, keine Altersbeschränkung besteht, soll die Berechtigung der in die Verteidigerliste eingetragenen Personen nur bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres aufrecht bleiben.


Eine Ausfertigung dieser Stellungnahme wird unter einem auch dem Präsidium des Nationalrates über­mittelt.

 

 

Für die Landesregierung:

 

 

Dr. Liener
Landesamtsdirektor