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Amt der Tiroler Landesregierung
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Justiz |
E-Mail: verfassungsdienst@tirol.gv.at
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Zu GZ. BMJ-L590.004/0001-II 3/2007 vom 16. Juli 2007 |
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Aus der Sicht der vom Land Tirol zu vertretenden Interessen besteht gegen den oben angeführten Gesetzentwurf grundsätzlich kein Einwand.
Hinsichtlich der Übergangsbestimmung der Z. 215 (§ 516 Abs. 4 Strafprozessordnung 1975) stellt sich aber die Frage nach der sachlichen Rechtfertigung der vorgesehenen Altersbeschränkung.
Während für Verteidiger nach § 48 Abs. 1 Z. 4 des Strafprozessreformgesetzes, BGBl. I Nr. 19/2004, keine Altersbeschränkung besteht, soll die Berechtigung der in die Verteidigerliste eingetragenen Personen nur bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres aufrecht bleiben.
Eine Ausfertigung dieser Stellungnahme wird unter einem auch dem Präsidium
des Nationalrates übermittelt.
Für die Landesregierung:
Dr. Liener
Landesamtsdirektor