An das

Bundesministerium für Justiz

Museumsstraße 7

1070 Wien                                                                           Wien, 3. September 2007

 

 

 

 

Betreff: Entwurf zur Strafprozessordnung 1975, Begutachtung

 

 

Sehr geehrte Damen und Herren!

 

 

 

Wir danken für die Möglichkeit zur Stellungnahme.

Wir begrüßen die Änderungen zur Strafprozessordnung. Besonders erfreulich ist, dass mit dieser Änderung die Möglichkeit zur Inanspruchnahme von kontradiktorischer Einvernahme auch für Gewaltopfer möglich ist, die nicht Opfer sexueller Gewalt wurden. Weiters begrüßen wir sehr, dass den Privatbeteiligten nunmehr die Möglichkeit einer Nichtigkeitsbeschwerde offen steht, wenn im Falle eines Freispruchs in der Hauptverhandlung, ein Beweisantrag nicht anerkannt worden ist. Wir vermuten, dass damit auch den Beweisanträgen von Privatbeteiligten in den Verfahren mehr Gewicht zukommen wird.

 

Erlauben Sie mir noch drei Anregungen:

 

Ad §220 StPO: Neben den Beteiligten des Hauptverfahrens wäre es sinnvoll auch eigens die „Opfer“ zu erwähnen. Opfer haben ja das Recht während der Hauptverhandlung anwesend zu sein und Angeklagte, Zeugen und Sachverständige zu befragen, sowie zu ihren Ansprüchen gehört zu werden. Dies ist unabhängig von ihrer Stellung als Privatbeteiligte. Daher ist unserer Meinung nach nicht nachvollziehbar, warum Opfer nicht als Beteiligte des Hauptverfahrens genannt werden.

 

Ad §221 StPO, Abs.2: Es wäre wünschenswert, wenn nicht nur dem Anwalt Zeit zur Vorbereitung auf die Hauptverhandlung eingeräumt wird, sondern auch dem Opfer und dem/ der Privatbeteiligte. Dem/der Privatbeteiligten, dem Opfer müsste zumindest eine Frist zugestanden werden, die ausreichend ist,  Beweisanträge stellen zu können.

 

Ad §230: Hier erscheint uns eine Korrektur besonders wünschenswert. Unserer Ansicht nach sollten auch Opfer, die sich nicht als Privatbeteiligte anschließen, das Recht haben, dass im Falle eines Ausschlusses der Öffentlichkeit eine Vertrauensperson beiziehen zu können. Wird z.B. nur psychosoziale Prozessbegleitung (also keine juristische) in Anspruch genommen, so dürfte die Prozessbegleiterin im Falle des Ausschlusses der Öffentlichkeit, nicht im Verhandlungssaal anwesend sein.

 

 

 

Wir werden diese Stellungnahme auch an den Nationalrat weiterleiten. mailto:begutachtungsverfahren@parlament.gv.at 

          kzl.L@bmj.gv.at   .

 

 

 

 

 

 

Mit freundlichen Grüßen

 

 

 

 

Andrea Brem

Geschäftsführerin

Verein Wiener Frauenhäuser

Weinheimergasse 4/1/5

1160 Wien