BUNDESMINISTERIUM FÜR EUROPÄISCHE UND

INTERNATIONALE ANGELEGENHEITEN

VÖLKERRECHTSBÜRO

Federal Ministry for European and International Affairs

Ministère Fédéral des Affaires Européennes et Internationales

A-1014 Wien, Minoritenplatz 8

Tel.: 0501150-0, FAX: 0501159-212

E-MAIL

 

GZ:

BMeiA-AT.8.15.02/0255-I.2c/2007

Datum:

24. August 2007

Seiten:

2

An:

alexandra.lust@bmgfj.gv.at    

Kopie:

begutachtungsverfahren@parlament.gv.at

Von:

Bot. Dr. H. Tichy

SB:

Dr. Reichard; Ges. Dr. Loidl

DW:

3991

 

BETREFF:   Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Gesundheits- und Krankenpflegegesetz geändert wird; Stellungnahme des BMeiA

 

Zum Mail vom 18. Juli 2007

 

Zu Z 2 (§ 28a Abs. 1 und 6), Z 6 (§ 29 Abs. 1) und Z 19 (§ 87 Abs. 1):

Ein direkter Verweis auf eine Richtlinie ist grundsätzlich nicht zulässig (Legistische Richtlinien des BKA, EU-Addendum, RZ 44). Daher wäre zumindest hinsichtlich der österreichischen Berufsqualifikationsnachweise statt auf die beiden bezeichneten Richtlinien auf die entsprechenden, diese RL umsetzenden, Bestimmungen (ggf. in diesem Entwurf bzw. Gesetz) zu verweisen. Der ggst. Verweis betrifft nicht die Rechtsvorschriften anderer MS, die eine Richtlinie umsetzen (vgl. Legistische Richtlinien des BKA, EU-Addendum, RZ 44), sondern die Anerkennung von Qualifikationen anderer Mitgliedstaaten durch österreichische Behörden.

Zu Z 6 (§ 29 Abs. 1 Z 1):

Die auf „5.2.2.“ lautenden Verweise in der RL 2005/36/EG meinen offenkundig „5.2.3.“ des Anhanges V. Es liegt ein offenkundiger formeller Redaktionsfehler in der Richtlinie vor. Abschnitt 5.2.2. des Anhanges V existiert nicht, daher läuft ein Verweis darauf formell ins Leere. Daher wäre hier „5.2.2.“ richtigerweise durch „5.2.3.“ zu ersetzen.

Zu Z 6 (§ 30 Abs. 3-9):

Es entzieht sich der ho. Fachkenntnis, ob die betreffenden Berufe nach österreichischem Recht die vorhergehende Absolvierung einer Grundausbildung erfordern. Dies wäre anhand der verwiesenen Verordnungen einzeln zu überprüfen, und, ggf. im negativen Falle, im Sinne der allgemeinen Regel des Art. 14 Abs. 1 der RL 2005/36/EG (Wahlmöglichkeit) zu korrigieren.

Am Ende des Entwurfes wäre, gemäß Art. 63 der RL 2005/36/EG, ein Umsetzungshinweis bzgl. der umgesetzten EU-Rechtsakte anzubringen (also jedenfalls der RL 2005/36/EG, 2003/109/EG und 2004/38/EG), unter Beachtung der Zitierregeln in den Legistischen Richtlinien des BKA, EU-Addendum, Rz. 51ff.

 

Bestimmungen der RL 2005/36/EG:

 

Für die folgenden Bestimmungen der RL 2005/36/EG kann aus ha. Sicht keine Umsetzung im Entwurf oder den Erläuterungen gefunden werden. Falls dies nicht an anderer Stelle geschehen ist, wäre dies ggf. an entsprechender Stelle nachzuholen.

 

 

Art. 5 Abs. 1 b) bzw. Art. 13 Abs. 2:

In einigen MS sind möglicherweise nicht alle der in diesem Entwurf geregelten Berufe reglementiert (jedenfalls kann dies aus ha. Sicht nicht ausgeschlossen werden). Die oz. Bestimmungen der RL 2005/36/EG erlauben daher auch Dienstleistern aus solchen MS, auf gleichberechtigter Ebene am Markt in Österreich teilzunehmen. Als Ersatzqualifikation wird – alternativ anstelle einer formellen Prüfung/Diplom o.ä. – die praktische Berufserfahrung des betroffenen Dienstleisters anerkannt. Als Mindestmaß gilt eine Berufsausübung im Zeitausmaß von zwei Jahren innerhalb der letzten zehn Jahre. Weder dem Entwurf noch den Erläuterungen ist zu entnehmen, wo diese oben beschriebene alternative Möglichkeit der Berufsqualifikation umgesetzt ist.

 

 

Zum Vorblatt und Erläuterungen:

 

Bei der Zitierung der umgesetzten Richtlinien wären die einschlägigen Zitierregeln in den Legistischen Richtlinien des BKA, EU-Addendum, RZ 51ff. zu beachten, v.a. keine Nennung der erlassenden Institution, kein Datum des Rechtsaktes, Monate in Zahlen statt in Worten, keine CELEX-Nummer.

 

Erläuterungen zu § 29, bei Z 1, Zeile 2:

Die auf „5.2.2.“ lautenden Verweise in der RL 2005/36/EG meinen offenkundig „5.2.3.“ des Anhanges V. Es liegt ein offenkundiger formeller Redaktionsfehler in der Richtlinie vor. (Abschnitt 5.2.2. des Anhanges V existiert nicht, daher läuft ein Verweis darauf formell ins Leere). Daher wäre hier „5.2.2.“ richtigerweise durch „5.2.3.“ zu ersetzen.

 

 

Für die Bundesministerin:

H. Tichy m.p.