Bundesministerium für

Gesundheit, Frauen und

Jugend

Radetzkystraße 2

1030 Wien

 

 

 

 

 

 

 

Ihr Zeichen

Unser Zeichen

Bearbeiter/in

Tel

501 65

Fax

Datum

     

SV-GSt

Huber

DW  2491

DW 2695

22.08.2007

 

 

 

 

 

 


Bundesgesetz, mit dem das Gesundheits- und Krankenpflegegesetz geändert wird (GuKG-Novelle 2007)

 

 

Beim gegenständlichen Verordnungsentwurf handelt es sich um die nationale Umsetzung der EU-Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen. Durch die Richtlinie 2005/36/EG wird ein einheitliches, transparentes und flexibleres System der Anerkennung von beruflichen Qualifikationen geschaffen.

 

Die Bundesarbeitskammer erhebt keinen prinzipiellen Einwand gegen den vorliegenden Novellierungsentwurf, weist aber auf einige problematische Punkte hin:

 

Der vorliegende Gesetzestext verwendet bedauerlicherweise nicht durchgehend geschlechtsneutrale Bezeichnungen. Dies erscheint in einem Berufsfeld, das überwiegend weibliche Beschäftigte aufweist, befremdlich.

                            

In § 28 Abs 5 Z 2 des Entwurfes ist nicht hinreichend konkretisiert, unter welchen Umständen und in welcher Form der „Nachweis über die erworbene Berufserfahrung“ im Berufszulassungsverfahren zu erbringen ist.

 

Aus § 30 Abs 2 des Entwurfes ist nicht erkennbar, wie „im Rahmen der Berufserfahrung erworbene Kenntnisse“ nachgewiesen werden können. Hier wäre zumindest ein beispielhaftes Anführen in den Erläuterungen hilfreich.

 

Zu § 39 des Entwurfes betreffend die „vorübergehende Erbringung von Dienstleistungen“ sind weitergehende, detailliertere gesetzliche Regelungen erforderlich. Es fehlt vor allem eine Konkretisierung, was im Zusammenhang mit Artikel 5 Abs 2 der Berufsanerkennungsrichtlinie unter „vorübergehender Ausübung“ zu verstehen ist.

 

Nach Artikel 5 Abs 3 der Berufsanerkennungsrichtlinie unterliegt der Dienstleister im Aufnahmestaat den berufsständischen, gesetzlichen und verwaltungsrechtlichen Berufsregeln. Allerdings fehlt im gegenständlichen Entwurf im Falle einer vorübergehenden Beschäftigung im Inland eine Verpflichtung der Dienstleister, den zuständigen Behörden Zustelladressen bekannt zu geben, damit die in Artikel 5 Abs 3 angeführten Berufsregeln kontrolliert und allenfalls sanktioniert werden können. Sinnvoll wären verpflichtende Angaben über Ort, Zeit, Dauer und Umfang der voraussichtlichen Dienstleitung. Hinsichtlich des Tätigkeitsumfanges sollten allfällige Stück- und Fallzahlen den Dienstleistungsempfängern zugänglich gemacht werden, damit sich diese anhand dieser Informationen ein Bild über Qualität und Zuverlässigkeit des ausländischen Anbieters machen können.

 

Der Entwurf sieht keine verpflichtende Informationsweitergabe vom Dienstleister an den Dienstleistungsempfänger vor. Artikel 9 der Richtlinie 2005/36/EG enthält jedoch die Möglichkeit, Dienstleistern vorzuschreiben, dass sie ihren Kunden relevante Informationen bekannt zu geben haben. Für diesen Zweck werden die Bekanntgabe der Handelsregister- bzw der Firmenbuchnummer, Name und Anschrift der zuständigen Aufsichtsbehörde, die Zugehörigkeit zu Berufskammern sowie unter anderem Einzelheiten in Zusammenhang mit dem Vorliegen einer Berufshaftpflichtversicherung angeführt.

 

Die Umsetzung dieser Schutzbestimmung fehlt im Begutachtungsentwurf gänzlich. Sie sollte im Hinblick darauf, dass diese Regelungen das wohl kostbarste Gut von ArbeitnehmerInnen berühren, nämlich die Gesundheit, vollständig übernommen werden. Diese Forderung liegt auch im Interesse des Verbraucherschutzes.

 

Sollten diese Informationspflichten nur den vorübergehend im Inland tätigen Dienstleistungserbringern auferlegt werden, stellt sich die Frage, ob dies nicht dem Diskriminierungsverbot des EG-Vertrages widerspricht. Gegebenenfalls müssten solche Informationspflichten auch für die im Inland niedergelassenen Dienstleistungserbringer ausgestaltet werden.

 

 

 

 

VP der BAK Johann Kalliauer                                           Christoph Klein

iV des Präsidenten                                                          iV des Direktors