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REPUBLIK ÖSTERREICH Oberstaatsanwaltschaft Graz |
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Graz, am 7.9.2007 Marburger Kai 49 8011 Graz
Telefon: 0316/8064-0* FAX: 0316/8064-2600 E Mail: ostagraz.leitung@justiz.gv.at Sachbearbeiter: |
An das
Präsidium des Nationalrates
P a r l a m e n t
Dr. Karl Renner Ring 3
1011 Wien
Betriff: Entwurf eines Bundesgesetzes,
mit dem das Strafgesetzbuch geändert und eine
Staatsanwaltschaft zur Korruptionsbekämpfung
errichtet wird (Strafrechtsänderungsgesetz 2008);
Begutachtung
Beilagen: Die Stellungnahmen der Oberstaatsanwaltschaft Graz
vom 29.8.2007 und der Staatsanwaltschaften Graz vom
13.8.2007, Klagenfurt vom 28.8.2007 und Leoben vom 9.8.2007
Die Oberstaatsanwaltschaft Graz beehrt sich, die zum Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Strafgesetzbuch geändert und eine Staatsanwaltschaft zur Korruptionsbekämpfung errichtet wird (Strafrechtsänderungsgesetz 2008) an das Bundesministerium für Justiz ergangenen Stellungnahmen aus dem Amtsbereich der Oberstaatsanwaltschaft Graz in Vorlage zu bringen.
Der Leiter der Oberstaatsanwaltschaft:
S i g l
elektronisch gefertigt!
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REPUBLIK ÖSTERREICH Oberstaatsanwaltschaft Graz |
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Graz, am 29.8.2007 Marburger Kai 49 8011 Graz
Telefon: 0316/8064-0* FAX: 0316/8064-2600 E Mail: ostagraz.leitung@justiz.gv.at Sachbearbeiter: EOStA Dr.Gasser Nebenstelle: Nbst (DW) |
Jv 2041- 1a/07
An das
Bundesministerium für Justiz
W i e n
Zu BMJ-L318.025/0001-II 1/2007
Betrifft: Entwurf eine Bundesgesetzes, mit dem das Straf-
gesetzbuch geändert und eine Staatsanwaltschaft zur
Korruptionsbekämpfung errichtet wird ( Strafrechtsänderungs-
gesetz 2008); Begutachtung
Beilagen: Die Stellungnahmen der Staatsanwaltschaften Graz
vom 13.8.2007, Klagenfurt vom 28.8.2007 und
Leoben vom 9.8.2007
Die Oberstaatsanwaltschaft Graz bringt die Stellungnahmen der nachgeordneten Staatsanwaltschaften zum eingangs genannten Ministerialentwurf in Vorlage und nimmt ihrerseits hiezu wie folgt Stellung:
Artikel I (Änderungen des Strafgesetzbuches)
Auf keine Bedenken stoßen die in Aussicht genommenen Änderungen des Strafgesetzbuches, die der Erfüllung internationaler Vorgaben bzw. Verpflichtungen dienen und die Kriminalisierung von Bestechlichkeit und Bestechung fortsetzen.
Erwägenswert wäre die strafrechtliche Erfassung von vorsätzlichen Verstößen gegen die Vergabegesetze, d.h. des sogenannten Vergabemissbrauches, weil dadurch schadensintensive Manipulationen im öffentlichen Vergabewesen wirksamer als bisher bekämpft werden könnten. Die Praxis hat nämlich gezeigt, dass trotz Erweislichkeit der Missachtung der Vergaberichtlinien der für eine Verurteilung erforderliche Nachweis der vorsätzlichen Schädigung des Machtgebers (§ 153 StGB) bzw. der unrechtmäßigen Bereicherung (§ 146 ff StGB) auf Schwierigkeiten stößt, weshalb solche Verfahren oft nach aufwändigen Erhebungen entweder einzustellen waren oder mit Freisprüchen endeten.
Artikel II ( Sonderstaatsanwaltschaft zur Korruptionsbekämpfung ):
Vorauszuschicken ist , dass das derzeit in Österreich geltende, den Aufbau der staatsanwaltschaftlichen Behörden und die Erteilung von Weisungen sowie deren Ablehnung und Offenlegung (vgl. insbesondere § 29 ff StAG) betreffende Normenwerk durchaus geeignet erscheint, den Vorgaben des Artikels 36 des UN - Übereinkommens gegen Korruption zu entsprechen und den zuständigen Stellen oder Personen in Übereinstimmung mit den wesentlichen Grundsätzen der österreichischen Rechtsordnung die nötige Unabhängigkeit zu gewähren, damit sie ihre Aufgaben wirksam und ohne unzulässige Einflussnahme wahrnehmen können. Die Strukturen und die personelle sowie die sachliche Ausstattung der staatsanwaltschaftlichen Behörden lassen nicht zuletzt auf Grund der bereits beschlossenen Personalaufstockung per 1.1.2008 erwarten, dass Österreich die Verpflichtungen des OECD Bestechungsübereinkommens auch ohne die Errichtung einer bundesweit sowohl für Korruption als auch für Amtsdelikte zuständigen Sonderstaatsanwaltschaft erfüllen können wird. Ob es einer Änderung des staatsanwaltschaftlichen Gefüges und des Weisungsrechtes bedarf, um unzulässige Einflussnahme zu verhindern und die Effektivität der Strafrechtspflege im Kriminalitätsfeld der Korruption und der Amtsdelikte zu steigern, sollte vor der allenfalls notwendigen Gesetzesänderung einer breiten Diskussion zugeführt werden.
Zu § 1
Die im Verfassungsrang stehende Bestimmung des § 1 sieht vor, dass die StAK in Ausübung ihres Amtes an keine Weisungen gebunden sein soll. Dagegen bestehen aus mehrfachen Gründen Bedenken.
Die Regelung würde eine verfassungsrechtliche Zweiteilung des Standes der Staatsanwälte* nach sich ziehen, und zwar in weisungsfreie und weisungsgebundene.
Die Verpflichtung der Oberstaatsanwaltschaft, über die staatsanwaltschaftlichen Organe ihres Sprengels die Fachaufsicht auszuüben ( § 32 Abs. 2 StPO bzw. § 21 Abs. 2 StrafprozessreformG), wäre nicht mehr durchsetzbar. Man denke in diesem Zusammenhang etwa an einen nach Auffassung der Oberstaatsanwaltschaft berechtigten Antrag des Opfers auf Fortführung eines nach den §§ 190 bis 192 beendeten Ermittlungsverfahrens (§ 195 Abs. 3 StrafprozessreformG).
Mit Blick auf die durch das Strafprozessreformgesetz noch erweiterten Kompetenzen der Staatsanwaltschaften (Einstellung und Diversion) erscheint es aus rechtsstaatlichen Erwägungen ungeachtet der ausgebauten Opferrechte nicht vertretbar, auf die die Sachbehandlung betreffenden Kontrollrechte zur Gänze zu verzichten.
In organisatorischer Hinsichtlich sieht der ME vor, dass bei der StAK Planstellen für die benötigten Mitarbeiter mit „speziellen betriebswirtschaftlichen und ermittlungstechnischen Fähigkeiten“ (maximal 20) geschaffen werden sollen. Wenn dies dahin zu verstehen ist, dass es sich dabei nicht um Staatsanwälte sondern um Spezialisten aus den entsprechenden Fachgebieten (Betriebswirte und Kriminalisten) handelt, käme es wohl zu einer Vermengung von staatsanwaltschaftlichen und kriminalpolizeilichen Agenden; anderenfalls - dies lässt der Entwurf offen - könnte es sich um Amtssachverständige handeln, die dem österreichischen Strafprozess bislang fremd waren. Die Erläuterungen sehen jedenfalls keine Planstellen mit der Wertigkeit „StA“ vor (vgl. IV. Zu den finanziellen Auswirkungen).
Zu § 3:
Die Zuständigkeit der StAK (vgl. § 1 erster Satz..... zur bundesweiten Verfolgung von Korruption, gerichtlich strafbaren Verletzungen der Amtspflicht und verwandten Straftaten bzw. § 3 Abs. 1 ) ist zu weit gefasst; allein die Sichtung der in Frage kommenden Fälle durch die StAK könnte auf Grund der vorgesehenen personellen Ausstattung auf Schwierigkeiten stoßen und dem Beschleunigungsgebot (vgl. § 9 StrafprozessreformG) zuwider laufen. Im Übrigen ist eine spezielle betriebswirtschaftliche Ausbildung, wie sie für die Mitarbeiter der StAK vorgesehen ist, wohl nur für die Bekämpfung von Wirtschaftskriminalität, nicht jedoch für die Aufklärung und Verfolgung sonstiger Amtsdelikte erforderlich. In diesem Zusammenhang wäre zu beachten, dass für die nicht in Wien wohnhaften Beteiligten durch die zentrale Führung der Ermittlungsverfahren erhebliche Erschwernisse entstehen könnten.
Zu § 4:
Die Einbeziehung der Korruptionsdelikte in eine Kronzeugenregelung lässt eine höhere Aufklärungsrate erwarten und ist daher zu befürworten.
Bedenken bestehen jedoch gegen die im ME vorgesehene „große Kronzeugenregelung“, die nach § 4 Abs. 1 des Entwurfes sogar den zwingenden Rücktritt von der Verfolgung eines Kronzeugen (Mittäters) vorsieht. Den Intentionen des Gesetzesvorhabens könnte durch eine kleine Kronzeugenregelung für Korruptionsdelikte, wie sie § 41a StGB für ein anderes Kriminalitätsfeld bereits vorsieht, im ausreichenden Maße Rechnung getragen werden.
Zu § 5:
Das im § 5 statuierte Aufsichtsrecht der Bundesministerin für Justiz harmoniert nicht mit der als Verfassungsbestimmung vorgesehenen uneingeschränkten Weisungsfreiheit nach § 1 Abs. 1 letzter Satz ME.
Die Berechtigung der Bundesministerin für Justiz, der StAK gemäß § 5 Abs. 5 die Einleitung oder Durchführung von Strafverfahren und die Ergreifung von Rechtsmitteln gegen gerichtliche Entscheidungen aufzutragen, wäre daher nur bei Entfall des letzten Satzes des § 1 ME effektuierbar. Diesfalls würde der vorliegende ME bezogen auf das die StAK betreffende Weisungsrecht lediglich der Entfall einer Kontrollinstanz, nämlich der Oberstaatsanwaltschaft nach sich ziehen.
Dem Präsidium des Nationalrates wurden die Stellungnahmen übermittelt.
Der Leiter der Oberstaatsanwaltschaft:
S i g l
* Soweit in dieser Stellungnahme personenbezogene Ausdrücke verwendet werden, betreffen sie Frauen und Männer gleichermaßen.
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Leoben, am 9.8.2007
Dr. Hanns Groß Straße 7 A-8700 Leoben
Briefanschrift: 8700 Leoben Dr. Hanns Groß Straße 7
Telefon: 0 38 42/404-2010 (Fr. Janisch) -2011 (Fr. Fussi) -2015 (Fr. Cemernek)
Telefax: 0 38 42/404-2099
Sachbearbeiter: LStA HR Dr. Hödl
Nebenstelle: 2001 |
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REPUBLIK ÖSTERREICH
Staatsanwaltschaft Leoben
Jv 691-01/07
An die
OBERSTAATSANWALTSCHAFT
G r a z
Betrifft: Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Strafgesetzbuch
geändert und eine Staatsanwaltschaft zur Korruptionsbekämpfung
errichtet wird (Strafrechtsänderungsgesetz 2008);
Begutachtung
Das BUNDESMINISTERIUM FÜR JUSTIZ übermittelte den im Betreff angeführten Entwurf eines Bundesgesetzes samt Erläuterungen mit dem Ersuchen, hiezu Stellung zu nehmen und eine Stellungnahme dem Leiter der übergeordneten Staatsanwaltschaft bis zum 3.9.2007 zu übersenden.
Die Stellungnahme bezieht sich auf den Entwurf des Bundesgesetzes über die Einrichtung und Organisation einer zentralen Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Korruption, strafbaren Verletzungen der Amtspflicht und verwandten Straftaten (Artikel II des Entwurfes):
Es bestehen Bedenken gegen die Zuständigkeitsbestimmungen des § 3 Abs. 1 Z 1, Abs. 5 und Abs. 6.
Zu § 3 Absatz 1 Z 1:
Sämtliche Amtsdelikte gemäß dem 22. Abschnitt des StGB wurden bisher von den Staatsanwälten kompetent und problemlos erledigt. Es handelte sich überwiegend um Strafsachen gegen Bürgermeister wegen Amtsmissbrauches durch Verstöße gegen Baugesetze, Befugnismissbrauch bei der wiederkehrenden Begutachtung nach § 57a KFG, Misshandlungsvorwürfe gegen Beamte usw. Diese Strafsachen waren bisher nicht in einem Referat konzentriert und besteht auch künftig dazu keine Notwendigkeit, da jeder Staatsanwalt - auch ohne Spezialisierung - in der Lage ist, derartige Strafsachen zu bearbeiten.
Zu Absatz 5:
Die Abgabe an die Staatsanwaltschaft am Sitz des zuständigen Landesgerichtes führt zu unökonomischen Doppelgleisigkeiten. Der Staatsanwalt am Sitz des Landesgerichtes muss für eine zweckentsprechende Anklagevertretung die Akten ebenso studieren wie der Sonderstaatsanwalt, insbesondere wenn nach Urteilsfällung ein Rechtsmittel auszuführen ist. Es entstehen zwei Klassen von Staatsanwälten, wobei der Sonderstaatsanwalt besser entlohnt wird als der Staatsanwalt am Sitz des Landesgerichtes, der dieselbe Strafsache zu übernehmen und fortzuführen hat. Dies würde bei den betroffenen Staatsanwälten in den Bundesländern auf kein Verständnis stoßen, haben sie doch bisher die gleiche Materie, die nunmehr dem Sonderstaatsanwalt übertragen werden soll, ohne besoldungsrechtliche Besserstellung bearbeitet.
Im Hinblick darauf, dass die übernehmende Staatsanwaltschaft der StAK vom Ausgang des Strafverfahrens zu berichten hat, ist nicht davon auszugehen, dass ein Mitglied der StAK die Anklage vertritt und ein Rechtsmittel ausführt.
Zu Absatz 6:
Auch diese Bestimmung kann zu unökonomischen Doppelgleisigkeiten führen. Die Zweckmäßigkeitsgründe, die Anlass für ein Rechtshilfeersuchen um Durchführung einzelner Ermittlungs- oder sonstiger Amtshandlungen bieten, werden - wie bei der Delegierung von Strafsachen - darin zu erblicken sein, dass Beschuldigte und Zeugen, die ihren Wohnsitz bzw. Aufenthalt im Sprengel der zunächst zuständigen Staatsanwaltschaft haben, aus Gründen der Zeit- und Kostenersparnis im Rechtshilfeweg vernommen werden. Es ist damit zu rechnen, dass diese Art der Rechtshilfe häufig in Anspruch genommen werden wird. Damit geht das Ermittlungsverfahren oder ein Teil derselben wieder an die zunächst zuständige Staatsanwaltschaft zurück. Eine sachgerechte Ermittlungshandlung im Rechtshilfeweg setzt Aktenkenntnis voraus. Es müssten daher zwei Staatsanwälte Akten studieren und Ermittlungshandlungen durchführen. Dies kann so weit führen, dass der Staatsanwalt der StAK letztlich nur noch über die Beendigung des Ermittlungsverfahrens zu entscheiden hat. Bei den zahlreichen Amtsdelikten, die von den Staatsanwaltschaften in die Zuständigkeit der StAK übergehen, wird es bei dem vorgesehenen Personalstand der StAK nicht zu bewerkstelligen sein, dass die Sonderstaatsanwälte, wie in den Erläuterungen zu § 3 ausgeführt im Hauptverfahren die Anklage vertreten.
Die vorgebrachten Bedenken gelten auch für die weiteren Delikte des Deliktskataloges. Zur Vermeidung von Doppelgleisigkeiten sollte die StAK verpflichtet werden, alle Ermittlungshandlungen selbst vorzunehmen und Rechtshilfe nur in Ausnahmefällen, z.B., wenn das persönliche Erscheinen von Beschuldigten und Zeugen wegen ihres Alters, wegen Krankheit oder Gebrechlichkeit oder aus anderen erheblichen Gründen nicht bewerkstelligt werden kann, in Anspruch zu nehmen.
Der Leiter der Staatsanwaltschaft:
Dr.HÖDL
elektronisch gefertigt
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Staatsanwaltschaft Klagenfurt
Jv 849-1b/07 Klagenfurt am 28.8.2007
An das
Bundesministerium für Justiz
1070 Wien
Museumstraße 7 SB: StA Dr. Jamnig
StA Dr. Lutschounig
- im Wege der Oberstaatsanwaltschaft Graz -
Betrifft: Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das
Strafgesetzbuch geändert und eine Staatsanwaltschaft
zur Korruptionsbekämpfung errichtet wird
(Strafrechtsänderungsgesetz 2008)
Begutachtung
Bezug: Erlass des Bundesministeriums für Justiz
vom 23.7.2007 (BMJ-L318.025/00001-II 1/2007)
Zu dem mit dem oben bezeichneten Erlass übersendeten Entwurf eines Strafrechtsänderungsgesetzes wird folgende
Stellungnahme
erstattet:
Zu Artikel I Z 1 (§ 74 Abs 1 Z 4 lit a bis 4 lit c StGB):
die vorgeschlagene Legaldefiniation des Begriffes eines ausländischen Beamten ist kompliziert formuliert, orientiert sich am dienstrechtlichen Status einer Person bzw. der Mitgliedschaft bei einer Einrichtung und / oder an deren Funktion, umfasst auch Mitglieder der Legislative und entfernt sich damit weitgehend von der Definition des inländischen Beamten wie sie im § 74 Abs 1 Z 4 StGB festgelegt ist.
Da der vorliegende Entwurf keine Einbeziehung der Mitglieder inländischer gesetzlicher Vertretungskörper vorsieht, erscheint die Aufnahme der Mitglieder ausländischer gesetzlicher Vertretungskörper und von Einrichtungen der Europäischen Union nicht sachgerecht.
Aus der Sicht der Staatsanwaltschaft wäre eine gesonderte Regelung, in welcher ausländische Mitglieder gesetzlicher Vertretungskörper und Einrichtungen der Europäischen Union in bestimmtem Umfang (in Ansehung der die Bestechlichkeit und Bestechung regelnden Strafnormen) Beamten gleichgestellt werden, vorzuziehen.
Auch eine ausdrückliche Bezeichnung der Normunterworfenen in den einzelnen Strafbestimmungen (wie bisher im § 308 Abs 1 StGB) wäre einer uneinheitlichen Regelung des Beamtenbegriffes vorzuziehen.
Zu Artikel I Z 7 (§ 251 StGB):
Bei der geplanten Änderung des § 251 StGB wäre darauf Bedacht zu nehmen, dass auch der geschäftsverteilungsmäßige Stellvertreter des Präsidenten des Rechnungshofes oder des Leiters eines Landesrechnungshofes bzw. die interimistischen Leiter dieser Behörden vom betreffenden Personenkreis umfasst ist.
In durchaus längeren Zeiten der Nichtbesetzung der obersten Führungsposition des Rechnungshofes oder eines Landesrechnungshofes, in denen interimistische Leiter oder Stellvertreter die Amtsgeschäfte führen, wären anderenfalls wegen des im materiellen Strafrecht bestehenden Analogieverbotes Zweifel an der Anwendbarkeit dieser Strafbestimmung vorstellbar.
Zu Artikel I Z 6 (§§ 168c und 168d StGB):
Die vorgeschlagene neue Regelung hätte bei einem geplanten Entfall des § 153a StGB (siehe erläuternde Bemerkungen zum geplanten Gesetzesvorhaben) eine Strafbarkeitslücke zur Folge, die nicht sachgerecht erscheint. Beispielsweise wäre die Geschenkannahme durch einen Sachwalter nicht subsumierbar.
Darüber hinaus bestehen Bedenken gegen die Formulierung "zu Zwecken des Wettbewerbs". Diese Einschränkung ist unnotwendig. Ebenso bestehen Bedenken gegen die Verwendung des Begriffs "unlauter", weil es sich dabei um einen undeutlichen und zudem veralteten Begriff handelt. Vorzuziehen wäre eine Regelung, der zu entnehmen ist, dass jede nicht bloß geringfügige Zuwendung bzw. Annahme von vermögenswerten Leistungen oder sonstigen Vorteilen, die geeignet erscheint, die Willensbildung eines Entscheidungsträgers, der nicht ausschließlich seinen eigenen wirtschaftlichen Interessen verpflichtet ist, zu beeinflussen, unter Strafe gestellt werden soll.
Die selben Vorbehalte gelten für die zu Artikel I Z 10 bis 12 (§§ 305 bis 307 StGB) in Aussicht genommenen Änderungen. Insbesondere die Begriffe "Mitarbeiter eines leitenden Angestellten eines öffentlichen Unternehmens" und "gegen Entgelt tätiger sachverständiger Berater" sind unnötig kompliziert.
Im Übrigen kann der Neufassung des § 307 Abs. 1 StGB nicht entnommen werden, welchen Regelungsinhalt die Ziffer 2 haben soll, zumal Ziffer 3 eine analoge Regelung der geltenden Fassung der Ziffer 2 enthält und die Erläuterungen selbst davon ausgehen, dass die bisherige Ziffer 6 des § 307 Abs. 1 StGB in der geltenden Fassung entfallen könnte. Daraus ergäbe sich eine Nummerierung von 1 bis 5 im Absatz 1 des § 307 StGB in seiner neuen Fassung.
Zu Artikel II (Bundesgesetz über die Einrichtung und Organisation einer zentralen Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Korruption, strafbaren Verletzungen der Amtspflicht und verwandten Straftaten):
A) Allgemeines:
Grundsätzlich ist das Vorhaben, eine weisungsfreie Staatsanwaltschaft einzurichten, zu begrüßen. Der Begründung des Gesetzgebers, wonach diese Unabhängigkeit als Garant für eine wirksame Verfolgung von Straftaten angesehen wird (§ 1 Abs 1 des in Aussicht genommenen Gesetzes) wird beigepflichtet. Warum dies allerdings eine Oberstaatsanwaltschaft sein soll, bleibt unerfindlich.
Auch die gesetzliche Verankerung des Anspruchs der Staatsanwaltschaft auf adäquate Personal- und Sachausstattung (§ 2 Abs 3 und Abs 4 des in Aussicht genommenen Gesetzes) wird ausdrücklich begrüßt.
Wenn man aber (zutreffend!) davon ausgeht, dass die Effizienz der Verbrechensbekämpfung auch im staatsanwaltschaftlichen Bereich von der Qualifikation der in diesem Bereich eingesetzten Organe, deren ausschließlicher Bindung an das Gesetz und deren Ausstattung mit den für die Erfüllung ihrer Pflichten notwendigen Ressourcen abhängt, ist nicht nachvollziehbar, warum dies nur für bestimmte Deliktskategorien gelten soll.
Die beabsichtigte Einrichtung einer Sonderstaatsanwaltschaft im Range der Oberstaatsanwaltschaft (§ 2 Abs 1 des in Aussicht genommenen Gesetzes) stellt im Übrigen einen vollständigen Systembruch dar, der in dieser Form nicht notwendig erscheint. Damit werden die Staatsanwaltschaften zu solchen zweiter Klasse abqualifiziert, was dem Einheitsbegriff der Anklagevertretung zuwider läuft.
Ebenso wenig ist erkennbar, warum von einer Zentralisierung der Verfolgung einzelner Deliktskategorien in Wien eine effizienzsteigernde Wirkung erwartet wird.
Dass im Falle der Betroffenheit eines Organs der Staatsanwaltschaft oder eines Richters eines Gerichts durch Korruptionsvorwürfe das Ermittlungs- und Hauptverfahren von unbefangenen Staatsanwaltschaften und Gerichten geführt wird, ist durch die §§ 28 (in der Fassung des Strafprozessreformbegleitgesetzes I) und 39 (in der Fassung des Strafprozessreformgesetzes) ausreichend gewährleistet.
B) Zu den einzelnen Bestimmungen:
1.) zu § 1 Abs. 1:
Einer Zweiteilung der Staatsanwaltschaften im Bezug auf ihre Verankerung in der Bundesverfassung und der Ausgestaltung eines Weisungs- bzw. Aufsichtsrechtes ist strikt entgegen zu treten, läuft sie doch dem Bestreben einer einheitlichen dienstrechtlichen Regelung für alle Anklagevertreter zuwider.
Dass die StAK dabei an keine Weisungen gebunden ist, wird durch die Bestimmung des § 5 Abs. 2 bis 5 relativiert.
2.) zu § 2 Abs. 5:
Die Regelung ist zu begrüßen, jedoch eine Differenzierung zur sonstigen staatsanwaltschaftlichen Tätigkeit nicht erwünscht. Eine Einschränkung der Berichtspflicht für sämtliche Staatsanwaltschaften wäre geboten, weil entgegen der in den Erläuterungen beschriebenen bewussten Differenzierung nach ha. Ansicht an einem einheitlichen Dienstrecht festzuhalten ist.
3.) zu § 3 Abs. 1:
Die Zuständigkeitsregelung für die StAK bewirkt im Hinblick auf die Bestimmung des § 8 Abs 2 schon mit ihrer Einrichtung deren Handlungsunfähigkeit wegen Überlastung. Denkbar wäre eine eingeschränkte Zuständigkeit für internationale Verflechtungen beinhaltende Fälle der Schwerkriminalität, wobei derartige Aufgaben jedoch nicht zwangsläufig zentral zu erledigen sind und die Einrichtung von Spezialgruppen in den einzelnen Sprengeln der Oberstaatsanwaltschaften oder in den Bundesländern zu überlegen ist.
Beispielshaft sei erwähnt, dass die Prüfung der dem Verbrechen des Missbrauchs der Amtsgewalt nach dem § 302 Abs 1 StGB zu unterstellenden gefälligkeitsweisen Ausstellung von Überprüfungsberichten gemäß § 57a KFG ohne entsprechende technische Prüfung, einer unter Missachtung der Vorschriften des Zustellgesetzes erfolgten Zustellung eines RSa-Briefes durch einen Briefträger und der Duldung konsenloser oder der Bewilligung nicht zu genehmigender geringfügiger Bauvorhaben durch einen Bürgermeister einer Landgemeinde nicht Aufgabe einer Sonderstaatsanwaltschaft mit wirtschaftlich bestausgebildetem Personal sein kann.
Ebenso wenig die dem § 153 Abs. 1 und 2 (erster Fall) zu unterstellende missbräuchliche Verwendung einer Bankomatkarte mit einer Schadenssumme von Euro 3.001,-- durch eine Hausfrau zu Einkaufszwecken ohne entsprechende Deckung ihres Verrechnungskontos.
4.) zu § 3 Abs.2:
Die Vorlage sämtlicher die im § 3 Abs. 1 Z 1 bis 6 genannten Delikte betreffenden Anzeigen an die StAK bewirkt insbesondere bei deren Vorgehen im Sinne des § 3 Abs. 4 eine unzumutbare Verzögerung und allenfalls die Gefahr der Verjährung der Strafbarkeit.
5.) zu § 3 Abs. 5:
Die vermutlich zur Regel werdende Vorgangsweise der StAK nach dieser Bestimmung bewirkt zwangsläufig Reibungsverluste, hat sich der Ankläger jener Staatsanwaltschaft, an die das Verfahren abgegeben wurde, doch erst mit dem Akteninhalt und einem fremdgefertigten Verfolgungsantrag, der möglicherweise seinen eigenen Anforderungen nicht genügt, vertraut zu machen.
6.) zu § 3 Abs. 6:
Diese Bestimmung macht die nach dem derzeitigen Gesetzesstand zuständige Anklagebehörde vermutlich in der Mehrzahl der Fälle zur Rechtshilfeeinrichtung, der auch die künftige Verhandlungstätigkeit obliegen soll. Worin dabei eine Effizienzsteigerung bei der Strafverfolgung gelegen sein soll, wo die Unmittelbarkeit der Erhebungen in beiden Richtungen durchbrochen wird, ist unerfindlich. Doppelgleisigkeiten und Reibungsverluste bewirken jedenfalls kein Einsparungspotential bei den bestehenden Staatsanwaltschaften, wie dies in den erläuternden Bemerkungen angedacht wird.
7.) zu § 3 Abs. 7:
Die entsprechenden Aufgaben könnten durchaus auch dezentral und allenfalls von staatsanwaltschaftlichen Gruppen mit Sonderzuständigkeiten erledigt werden.
8.) Zu § 4:
Im Hinblick auf die generelle, nicht auf das Gebiet der organisierten Schwerkriminalität eingeschränkte, Zuständigkeit der StAK ergibt sich die Möglichkeit einer nicht zu rechtfertigenden deliktspezifischen Ungleichbehandlung von Straftätern, wobei gerade clamorose Verfahren der öffentlichen Kritik im Hinblick auf das Gleichbehandlungsgebot ausgesetzt werden könnten.
9.) Zu § 5 Abs. 2 und 3:
Diese Bestimmung umgeht jene des § 2 Abs. 5 insofern, als es lediglich einer Beschwerde gegen die Leiterin oder den Leiter der StAK bedarf, um deren/dessen Berichtspflicht (mit sachlicher Argumentation und unter Aktenvorlage) an die Bundesministerin (zu ergänzen: oder den Bundesminister!) für Justiz zu bewirken.
In diesem Zusammenhang ist auch auf die Bestimmung des Artikel 53 Abs. 3 B-VG zu verweisen, die einem eingesetzten parlamentarischen Untersuchungsausschuss und dessen Mitgliedern zwanglos die umfassende Einsicht in die Originalakten, deren Ergebnisse nicht selten zur Führung politischer Auseinandersetzungen verwendet wird, ermöglicht.
10.) zu § 5 .Abs. 5:
Im Gegensatz zur Bestimmung des § 1 Abs. 1 letzter Satz und § 2 Abs. 5 normiert § 5 Abs. 5 quasi ein positives Weisungsrecht der Bundesministerin oder des Bundesministers für Justiz, wobei - wie wiederholt darauf hingewiesen - eine derartige Sonderregelung gegenüber den allgemeinen Staatsanwaltschaften, auf die diese Bestimmung ausgedehnt werden könnte, nicht einzusehen ist.
11.) zu § 8 Abs 2:
Wie oben zu Punkt d.) ausgeführt, würde diese Übergangsbestimmung zwangsläufig die Handlungsunfähigkeit der geplanten StAK mit ihrer Einrichtung bewirken.
Der Leiter der Staatsanwaltschaft:
Dr. Gottfried Kranz e.h.
elektronisch gefertigt
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REPUBLIK ÖSTERREICH Staatsanwaltschaft Graz |
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Graz, am 13.8.2007 C.v.Hötzendorf Straße 41 8010 Graz Telefon: 0316/8047-5523 Telefax: 0316/8047-5555 e-mail: stagraz.leitung@justiz.gv.at SB: StA DDr. Kmetic
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Jv 1232-1/07
An das
Bundesministerium
für Justiz
W i e n
über die Oberstaatsanwaltschaft G r a z
Bezug: BMJ-L318.025/0001-II 1/2007
Betrifft: Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das
Strafgesetzbuch geändert und eine Staatsanwaltschaft
zur Korruptionsbekämpfung errichtet wird (Straf-
rechtsänderungsgesetz 2008)
In Entsprechung des Erlasses vom 23.7.2007 wird nachstehende
S t e l l u n g n a h m e
zum Strafrechtsänderungsgesetz 2008 erstattet:
Zum Computerstrafrecht:
Neben den im Entwurf dargestellten Anpassungen des Computerstrafrechts erschiene es aus Sicht der Praxis wünschenswert, den praktisch bedeutenden Fall des „Automatenbetruges“ einer gesetzlichen Regelung dergestalt zu unterziehen, dass der Wortlaut des § 148a StGB im Sinne der betrugsähnlichen Auslegung (vgl. Reindl, Vorarlberger Tage 2003, 72 f) ausgestaltet wird, um hier die immerwiederkehrenden Interpretations- und Auslegungsschwierigkeiten hintanzuhalten.
Zur Einrichtung einer Sonderstaatsanwaltschaft:
Nicht nur der Blickwinkel aus der Provinz lässt die Konzentration der Verfolgung der - im Übrigen sehr weit gefassten - Korruptionstatbestände auf eine einzige (Zentral)Behörde problematisch erscheinen. Die vorgeschlagene Zuständigkeitsregelung lässt die Intention erkennen, hier auch im Justizbereich ein „Büro für interne Angelegenheiten“ einzurichten. Gerade die damit beabsichtigte „überregionale, spezialisierte und unabhängige Verfolgung“ erscheint aber eher dann gewährleistet, wenn nicht tatortzuständige oder tatortansässige Behörden ermitteln, sondern „Kräfte von außerhalb“. Beispielhaft erscheint hier die Reglung der Behandlung von Disziplinarverfahren im RDG. Auch der (theroretischen) Möglichkeit einer „Korrumpierbarkeit“ der Ermittler selbst wird durch eine größere Verteilung der diesbezüglichen Ermittlungskompetenz von Beginn an wirksam entgegengetreten. Wenn auch die Schaffung von Sonderzuständigkeiten bei allen Staatsanwaltschaften - vermutlich auf Grund des zu geringen Anfalles bei einzelnen Kleinbehörden - als nicht zweckmäßig erachtet wird, kann dies für eine Konzentration in den jeweiligen OStA-Sprengeln nicht gelten.
Unklar bleibt im Übrigen auch die Ausgestaltung der Kontrolle über die weisungsfrei gestellte Sonderbehörde sowie deren Einordnung in das Strafverfolgungssystem. Als mit Aufgaben einer in erster Instanz bzw. im Ermittlungsverfahren tätigen Anklagebehörde ist sie einerseits „neben“ die bestehenden staatsanwaltschaftlichen Strukturen gestellt, andererseits über die Zuständigkeits- und Abtretungsbestimmungen in das System integriert. Auch die zu Erkennen vermeinte Konstruktion als Art „5. Oberstaatsanwaltschaft“ (im Sinn einer „Überstaatsanwaltschaft“) erscheint mit dem bestehenden Organisationsschema nicht gut vereinbar.
Zu den Korruptionsdelikten:
Die „Überführung“ des Regelungsgehaltes von § 10 UWG in das StGB, seine Ausgestaltung als Offizialdelikt und die Anpassung der Textierung an die Amtsdelikte ist zu begrüßen und lässt vermutlich erwarten, dass es auch im Fall der „privaten Korruption“ zu Verfolgungshandlungen und Verurteilungen kommen wird. Dass auch das sogenannte „Anfüttern“ unter ausdrückliche Strafsanktion gestellt wird, lässt erwarten, auch Fälle lang vorbereiteter und wohl organisierter Korruption strafrechtlich fassen zu können. Damit einhergehen werden jedoch aber massive Abgrenzungsschwierigkeiten, die sich bislang durch die Bezugnahme auf ein bestimmtes Rechtsgeschäft bzw. eine bestimmte Amtshandlung lösen ließen.
Problematisch erscheint die ungleiche Behandlung ausländischer und inländischer Abgeordneter. Der Umstand, dass Erstere vom Begriff „Beamter“ umfasst sein sollen, ihre inländischen Kollegen jedoch nicht, wird nicht nur für terminologisch begründete Verwirrung sorgen. Überhaupt erscheint der Begriff „Beamter“ für den intendierten Umfang des Begriffsinhaltes nicht mehr zutreffend zu sein und wären hier die im Entwurf verwendeten Begriffe wie „Funktionsträger“ oder „Amtsträger“ zeitgemäßer.
Um diese Probleme generell hintanzuhalten spräche aus Sicht einer, im Laufe des Jahres 2008 ohnehin mit der Umsetzung der Strafprozessreform beschäftigten Staatsanwaltschaft nichts gegen ein Zuwarten mit der gesetzlichen Neureglung dieses Bereiches bis zur Einbeziehung auch der inländischen Abgeordneten, um so den gesamten Regelungsbereich einheitlich „in einem Guß“ abzuschließen.
Der Leiter der Staatsanwaltschaft:
Dr. Gruber
elektronisch gefertigt