GZ.: BMI-LR1423/0018-III/1/a/2007

 

 

Wien, am 12. September 2007

 

An das

 

Präsidium des

Nationalrates

 

Parlament

1017   W I E N

 

 

 

 

 

Rita Ranftl
BMI - III/1 (Abteilung III/1)
Herrengasse 7, 1014 Wien
Tel.: +43 (01) 531262046
Pers. E-Mail: Rita.Ranftl@bmi.gv.at

Org.-E-Mail: BMI-III-1@bmi.gv.at
WWW.BMI.GV.AT
DVR: 0000051

Antwortschreiben bitte unter Anführung der GZ an die Org.-E-Mail-Adresse.

 

 

                       

Betreff:

Legistik und Recht; Fremdlegistik; BG-BMF

Bundesgesetz, mit dem das Bankwesengesetz, das Börsegesetz, das Versicherungsaufsichtsgesetz, das Wertpapieraufsichtsgesetz 2007 und das Pensionskassengesetz geändert werden,

Stellungnahme des Bundesministeriums für Inneres

 

 

In der Anlage wird zu dem im Betreff bezeichneten Entwurf die Stellungnahme des Bundesministeriums für Inneres übermittelt.

 

 

Beilage

 

 

 

Für den Bundesminister:

 

Mag. Sabine Halbauer

 

 

elektronisch gefertigt


 

GZ.: BMI-LR1423/0018-III/1/a/2007

 

 

Wien, am 12. September 2007

 

An das

 

Bundesministerium für Finanzen

Abt. III/5

 

Hintere Zollamtsstraße 2b

1030    W I E N

 

Zu Zl. BMF-040402/0002-III/5/2007

 

 

 

 

 

Rita Ranftl
BMI - III/1 (Abteilung III/1)
Herrengasse 7, 1014 Wien
Tel.: +43 (01) 531262046
Pers. E-Mail: Rita.Ranftl@bmi.gv.at

Org.-E-Mail: BMI-III-1@bmi.gv.at
WWW.BMI.GV.AT
DVR: 0000051

Antwortschreiben bitte unter Anführung der GZ an die Org.-E-Mail-Adresse.

 

 

                       

Betreff:

Legistik und Recht; Fremdlegistik; BG-BMF

Bundesgesetz, mit dem das Bankwesengesetz, das Börsegesetz, das Versicherungsaufsichtsgesetz, das Wertpapieraufsichtsgesetz 2007 und das Pensionskassengesetz geändert werden;

Stellungnahme des Bundesministeriums für Inneres

 

 

Aus der Sicht des Bundesministeriums für Inneres ergeben sich zu dem im Betreff bezeichneten Entwurf folgende Bemerkungen:

 

1) Allgemeines

Vorweg ist zu bemerken, dass mit den vorhanden personellen Ressourcen im Hinblick auf die Erweiterung der Aufgabenstellung nicht das Auslangen gefunden werden kann.

Im Übrigen werden die Auswirkung des Entwurfes im Vorblatt nicht entsprechend berücksichtigt.

 

Aufgrund der Ausweitung des § 41 BWG und des § 25 Börsegesetz,  durch die Formulierung "Verdacht oder der berechtigte Grund zu der Annahme", sowie der Klarstellung des Begriffes "Geldwäscherei" - welche nunmehr auch die Eigengeldwäsche umfasst – wird die Anzahl der Verdachtsmeldungen jedenfalls ansteigen.   In diesem Zusammenhang werden auch vermehrt Anordnungen nach § 41 Abs. 3 BWG zu erlassen und Rechtsmittelverfahren zu betreuen sein.  Auch kommt es durch die Regelung des § 41 Abs 4  zu einer Erweiterung der bisherigen Aufgaben.

 

 

 

2) Zu Art 2 (Änderung des Bankwesengesetzes)

Zu den einzelnen Bestimmungen

 

Zu § 2 Ziffer 72

In der Praxis wird die Beurteilung der Frage, welche Personen unmittelbares Familienmitglied ist oder der ausländischen politisch exponierten Person bekanntermaßen nahe steht, durch den Bankmitarbeiter problematisch werden, da  die Definition in § 2 Zi. 72 BWG ausschließlich auf gesellschaftsrechtliche Verbindungen abstellt.

 

Zu § 2 Ziffer 75

Die klare Definition des wirtschaftlichen Eigentümers wird begrüßt. Die Praxis zeigt aber, dass es etwa durch Einsetzung von Strohgeschäftsführern und Strohgesellschaftern ausreichend Möglichkeiten gibt, den wahren wirtschaftlichen Eigentümer zu verschleiern.

 

Zu § 40b Abs. 1 Ziffer 1a

Problematisch scheinen hier die sogenannten „Ferngeschäfte“. Die im Entwurf vorgesehene Regelung (rechtsgeschäftliche Erklärung des Kredit- oder Finanzinstitutes schriftlich mit eingeschriebener Postzustellung an diejenige Kundenadresse) erlaubt zu viel Manipulationen beispielhaft sei etwa die Möglichkeit von Scheinmeldungen oder eingeschriebene Postzustellung durch Nichtbehörden angeführt.

 

Zu § 40b Abs.1 Ziffer 1b 

Diese Bestimmung wird grundsätzlich begrüßt, da dies nach strenger Auslegung dazu führt, dass echte Offshore-Gesellschaften mit reinen Büroadressen in Service Centern keine Konten in Österreich eröffnen dürfen. Als Schwachpunkt wird allerdings gesehen, dass eine schriftliche Erklärung des Kunden für die Feststellung des zentralen Verwaltungssitzes ausreicht.

 

Zu § 40b Abs. 2 BWG

Diese Bestimmungen  werden als ausreichen angesehen, um das Problem mit den grenzüberschreitenden Korrespondenzbankbeziehungen zu beseitigen.

 

In der Vergangenheit gab es wiederholt Meldungen mit Korrespondenzkonten (Durchlaufkonten) bei denen das meldende Kreditinstitut erst im Nachhinein von den erfolgten Transaktionen Kenntnis erlangte und Meldung wegen Verdachtes der Geldwäscherei erstattete. Weder die A-FIU noch das Gericht sind somit in diesen Fällen - obwohl das BWG von bevorstehenden Transaktionen ausgeht - in der Lage gewesen, diese Transaktionen zu stoppen bzw. das Kontoguthaben zu sichern.

 

 

Zu § 41 Abs. 3 BWG

Es wird angeregt in § 41 Abs. 3 BWG ebenfalls einen Verweis auf Eigengeldwäsche zu normieren.

Da der Tatbestand der Eigengeldwäsche von § 165 StGB nicht umfasst ist, wäre auch weiterhin in Fällen von Eigengeldwäsche keine Unterbindung von laufenden oder bevorstehenden Transaktionen möglich.

Die verpflichtende Verständigung des Kunden von der Anordnung erweist sich in der Praxis meist schwierig, vor allem deswegen, weil der Kunde oft nicht erreicht werden kann oder weil die angegebene Adresse des Kunden nicht mehr aktuell oder fehlerhaft ist und/oder nur eine e-Mail Adresse bekannt gegeben wurde. Vermehrt treten auch Fälle auf, wo sich der „Kunde“ mit einem ge- oder verfälschten Dokument ausgewiesen hat.

 

Zu § 41 Abs. 3b BWG

Die Verpflichtung des Kredit- und Finanzinstituts bestimmte Vorgänge im Falle eines Verdachts auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung dem Kunden gegenüber geheim zu halten, erweist sich in der Praxis als problematisch – da eine solche Geheimhaltung gerade dann, wenn der Kunde Barbehebungen durchführt nicht möglich ist.

 

 

Die gegenständliche Stellungnahme wird dem Präsidium des Nationalrates in elektronischer Form übermittelt.

 

Für den Bundesminister:

 

Mag. Sabine Halbauer

 

 

elektronisch gefertigt