Dr. Erich Kodek
Präsident des Obersten Patent-
und Markensenats
Wien, am 23.8.2007
Zu dem mir zur Kenntnis gelangten Entwurf eines Bundesverfassungsgesetzes, mit dem das B-VG geändert und ein Erstes Bundesverfassungsrechtsbereinigungsgesetz erlassen wird, gebe ich folgende
S t e l l u n g n a h m e
ab:
Nach § 151 Abs 37 Z 4 des Entwurfs sollen unter anderem die in der Anlage 1 genannten Kollegialbehörden gemäß Art 20 Abs 2 aufgelöst werden; deren Zuständigkeit soll gleichzeitig auf die Verwaltungsgerichte übergehen. Nach § 151 Abs 37 Z 5 wären die bei Inkrafttreten der neuen Regelung anhängigen Verfahren vom jeweils zuständigen Verwaltungsgericht weiterzuführen. Zu diesen Kollegialbehörden zählt gemäß Z 15 der Anlage 1 zu § 20 Abs 2 der Oberste Patent- und Markensenat (OPM). Für Beschwerden gegen Entscheidungen der Nichtigkeitsabteilung des Patentamts wäre nach Art 131 Abs 2 Z 1 des Entwurfs das Verwaltungsgericht des Bundes zuständig.
Dieses Vorhaben ist auf das Entschiedenste abzulehnen:
Der seit 1.10.1965 bestehende, mit der Patentgesetznovelle 1965, BGBl 125, geschaffene, an die Stelle des Patentgerichtshofs getretene OPM hat sich durchaus bewährt. Er ist die Rechtsmittelinstanz gegenüber der Nichtigkeitsabteilung des Patentamts, die gemäß § 60 Abs 3 lit c PatG für die Nichtigerklärung von Patenten (§ 48 PatG) und ähnliche Aufgaben sowie gemäß § 37 MSchG für die Löschung registrierter Marken und dergleichen zuständig ist. Daneben hat er über entsprechende Anträge nach GMG, SchZG, SortSchG und MuSchG zu entscheiden. Für die Rechtsstreitigkeiten wegen der Verletzung von Patenten, Marken und anderer Schutzrechte sind die Gerichte zuständig, in letzter Instanz also der Oberste Gerichtshof (OGH). Dabei sind weitgehend die gleichen Rechtsfragen wie in den Verfahren über Nichtigerklärungs- und Löschungsanträge zu lösen. Es besteht ein dringendes Bedürfnis, dass die Rechtsprechung der für diese Schutzrechte zuständigen Behörden miteinander in Einklang steht. Das ist beim derzeitigen System in hohem Maße gewährleistet: Der Präsident und der Vizepräsident des OPM müssen (als Präsident, Vizepräsident oder Senatspräsident) dem OGH angehören oder angehört haben (§ 74 Abs 2 PatG). Die richterlichen Mitglieder des OPM (§ 74 Abs 3 PatG) sind so gut wie immer Richter des OGH, und zwar in aller Regel Mitglieder des für die genannten Schutzrechte zuständigen Fachsenats. Diese personelle Verschränkung von OGH und OPM sichert weitestgehend die Einheitlichkeit der Rechtsprechung.
Der OPM ist letzte Instanz; seine Entscheidungen können nur durch eine – in der Praxis äußerst seltene und noch viel seltener erfolgreiche – Beschwerde an den VfGH nach Art 144 B-VG angefochten werden. Gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts des Bundes könnte hingegen jedenfalls – welcher Variante des Entwurfs auch immer gefolgt werden sollte – ein Rechtsmittel an den VwGH erhoben werden (Art 133 des Entwurfs). Dass solche Verfahren daher grundsätzlich länger dauern als jene vor dem OPM, liegt auf der Hand. In diesem Zusammenhang ist noch zu betonen, dass die Arbeit des OPM durch besondere Schnelligkeit gekennzeichnet ist, werden doch die meisten Verfahren innerhalb weniger Monate abgeschlossen.
Nicht zuletzt soll noch darauf hingewiesen werden, dass die Verfahren vor dem OPM für den Bund wohl kostengünstiger sind (§ 74 Abs 11 und 12 PatG) als es die geplanten Verfahren vor Verwaltungsgericht des Bundes und VwGH wären.
Aus diesen Gründen ist im Interesse der einheitlichen Rechtsprechung und der raschen Gewährung des Rechtsschutzes die Aufrechterhaltung des OPM mit Nachdruck zu fordern.
(Dr. Erich Kodek)