Zahl: UVS-0019

Bregenz, am 24.08.2007

(Bei Antwortschreiben bitte anführen)

 

 

 

An das

Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst

Ballhausplatz 2

1014 Wien

v@bka.gv.at

Auskunft:

Dr. Bernhard Röser

Tel: +43(0)5574/48442-60100

 

 

 

Betreff:

Bundesverfassungsgesetz, mit dem das B-VG geändert wird und ein Erstes Bundesverfassungsrechtsbereinigungsgesetz erlassen wird; Entwurf, Stellungnahme

Bezug:

Schreiben vom 23.7.2007

 

 

 

 

Sehr geehrte Damen und Herren!

 

Zu jenen Bestimmungen des im Betreff genannten Entwurfes, welche die Einrichtung von Landesverwaltungsgerichten zum Gegenstand haben, wird Stellung genommen wie folgt:

 

I.     Zur Dringlichkeit der Einrichtung von Landesverwaltungsgerichten:

 

1.    Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Tätigkeitsbericht vom 18.6.2007 für das Jahr 2006 darauf hingewiesen, dass das Jahr 2006 durch eine beträchtliche Zunahme der Belastung gekennzeichnet war und dass sich die Situation im ersten Halbjahr des laufenden Jahres 2007 weiter zugespitzt hat.  Die Zahl der im ersten Quartal einlangenden Beschwerden ist demnach im Jahr 2007 gegenüber dem Jahr 2005 um rund 80% gestiegen. Der Verwaltungsgerichtshof hat neuerlich darauf hingewiesen, dass die Zahl der Beschwerdefälle, in denen die Verfahrensdauer in einem Spannungsverhältnis zu den Anforderungen des Artikel 6 Abs 1 EMRK steht, weiterhin auf hohem Niveau stagniert.

 

2.    Von der Möglichkeit, eine Überschreitung der angemessenen Dauer eines Verwaltungsverfahrens oder eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens als Verletzung des Art 6 EMRK vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte geltend zu machen, wird in steigendem Ausmaß Gebrauch gemacht. Weitere Verurteilungen Österreichs durch EGMR ergeben sich als Folge davon, dass der Begriff der "civil rights" nach wie vor eine Ausdehnung auf weitere Verwaltungsbereiche erfährt und dass der Verwaltungsgerichtshof (insbesondere wegen seiner Überlastung) nicht in der Lage ist, mündliche Verhandlungen durchzuführen.

 

3.    Es ist damit zu rechnen, dass auch auf Grund der Rechtsprechung des EuGH in Verwaltungsangelegenheiten eine verstärkte Betrauung von „Gerichten, die in angemessener Frist entscheiden“, erforderlich sein wird (vgl zB die Urteile Wilson und Unibet).

 

II.    Zum Entwurf:

 

1.   Nach Auffassung des Unabhängigen Verwaltungssenates Vorarlberg sind die Regelungen des Entwurfes betreffend die Einrichtung von Landesverwaltungsgerichten insgesamt positiv zu beurteilen. In diesem Zusammenhang ist insbesondere zu hoffen, dass folgende Regelungen des Entwurfes in der weiteren Folge des Gesetzwerdungsprozesses erhalten bleiben:

·          Der Artikel 130 Abs 3 des Entwurfes entspricht der Notwendigkeit, die Möglichkeiten der Zurückverweisung von Beschwerden an die Verwaltungsbehörden durch das Verwaltungsgericht im Vergleich zu § 66 Abs 2 AVG zu erweitern. Ohne eine solche Erweiterung käme es dazu, dass die Verwaltungsgerichte in zahlreichen Fällen selbst typische Verwaltungstätigkeiten einer Behörde erster Instanz vornehmen müssten.

·          Der Artikel 134 Abs 2 des Entwurfes enthält im Gegensatz zur entsprechenden Regelung des Österreichkonvent-Entwurfes keine die Länder bevormundende Bestimmung dahingehend, dass ein Teil der Mitglieder der Landesverwaltungsgerichte aus Berufstellungen des Bundes entnommen werden soll.

·          Die Regelung des Artikel 135 Abs 1 erster Satz des Entwurfes, wonach es Sache des Organisationsgesetzgebers ist,  im Einzelfall eine Zuständigkeit von Senaten vorzusehen, wird begrüßt.

·          Gegenüber dem Regierungsprogramm, welches die Einrichtung eigener Senate mit Laienbeisitzern "jedenfalls“ für das Baurecht (?!), das Vergaberecht und das Dienstrecht vorsah, ist es ein großer Fortschritt, dass im vorliegenden Entwurf noch keine zwingende Mitwirkung von fachkundigen Laienrichtern in bestimmten Fällen vorgesehen ist.

·          Der Artikel 136 Abs 2 zweiter Satz des Entwurfes ermöglicht es dem Materiengesetzgeber, die erforderlichen verfahrensmäßigen Sonderbestimmungen zu erlassen. Damit kann Erfordernissen der Praxis entsprochen werden. Dies ist zu begrüßen.

 

2.   Ausdrücklich begrüßt wird auch die Übergangsbestimmung des Artikel 151 Abs 37 Z 8 des Entwurfes. Eine andere Regelung würde für einen erheblichen Zeitraum zu einem die Unabhängigkeit der UVS gravierend beeinträchtigenden und verfassungsrechtlich daher höchst problematischen Zustand führen. Weiters wären Probleme bei der Erledigung von Akten abzusehen, die zum Zeitpunkt der Tätigkeitsaufnahme des Verwaltungsgerichtes bereits bei den UVS anhängig waren.

 

Lediglich für den Fall, dass die Regelung des Entwurfes so nicht realisiert werden sollten, müssten jedenfalls die einzelnen Landesgesetzgeber in den Organisationsgesetzen eine Regelung für ihre Landesverwaltungsgerichte, die inhaltlich dem Artikel 151 Abs 37 Z 8 des Entwurfes entspricht, treffen können.

 

3.    Abzulehnen ist aus Sicht des Unabhängigen Verwaltungssenates, dass das Landesverwaltungsgericht als zweite (allenfalls als dritte) Instanz meritorisch in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinden und der Selbstverwaltungskörper entscheiden soll. Es besteht die begründete Befürchtung, dass das Landesverwaltungsgericht mit Beschwerden und Devolutionsanträgen, insbesondere in Bausachen überschwemmt würde. Es wird für erforderlich angesehen, dass in den erwähnten Bereichen die staatlichen Aufsichtsbehörden weiterhin in einer geeigneten Form in die Verwaltungsverfahren einbezogen werden. Für Letzteres sprechen auch andere rechtspolitische Gesichtspunkte.

 

4.    Im Zusammenhang mit dem Artikel 133 Abs 4 des Entwurfes wird der Variante 1 der Vorzug gegeben. Für die Variante 2 scheint von vornherein das Argument zu sprechen, dass einem allfälligen Beschwerdeführer die Kosten einer nicht erfolgsversprechenden Beschwerde erspart werden könnten. Tatsächlich ist aber nach den Erfahrungen des Unabhängigen Verwaltungssenates davon auszugehen, dass die Beschwerden in erheblichem Umfang unabhängig von einer Beurteilung der Erfolgsaussichten durch das Verwaltungsgericht erfolgen würden; viele Rechtsanwälte lassen sich auch jetzt nicht durch eine umfassende Anführung höchstgerichtlicher Judikatur in der Begründung der UVS-Bescheide von Beschwerden an die Höchstgerichte abhalten. Es käme somit bei der Variante 2 oft zu einer Verkomplizierung und Verlängerung der Verfahren, wenn die negativen Entscheidungen des Verwaltungsgerichtes über die Zulassung einer Revision beim Verwaltungsgerichtshof bekämpft würden. Die erweiterte Ablehnungsmöglichkeit für eine Beschwerdebehandlung (Variante 1) müsste in Anbetracht der insgesamt zu erwartenden erheblichen Entlastung des Verwaltungsgerichtshofes von diesem gut  und schnell umzusetzen sein.

 

5.    Zum Artikel 130 Abs 4 des Entwurfes wird ergänzend zu obigem Punkt 3. bereits jetzt darauf hingewiesen, dass es unabdingbar sein wird – und zwar nicht nur in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde oder eines sonstigen Selbstverwaltungskörpers, sondern allgemein – auch für die Landesverwaltungsgerichte auf einfachgesetzlicher Ebene eine dem § 36 Abs 2 VwGG entsprechende Möglichkeit vorzusehen, der säumigen Verwaltungsbehörde eine entsprechende Nachfrist einzuräumen.

 

Im Artikel 130 Abs 5 Z 2 des Entwurfes sollte deutlicher zum Ausdruck gebracht werden, dass sich das Wort "ihren" nicht auf die Verwaltungsgerichte, sondern auf die Verwaltungsbehörde bezieht.

 

6.    Nach Auffassung des Verwaltungssenates sollte klar gestellt werden, dass vom Artikel 131 Abs 2 Z 1 des Entwurfes jene Angelegenheiten in die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes fallen, die nach Artikel 102 Abs 2 B-VG unmittelbar von Bundesbehörden versehen werden können. Es sollten nicht (bereits jetzt schon) alle Angelegenheiten erfasst sein, die derzeit tatsächlich gemäß Artikel 102 Abs 3 B-VG von Landesbehörden vollzogen werden. Beispielsweise (und insbesondere) sollte demnach das Bundesverwaltungsgericht für sämtliche Verfahren nach dem Fremdenpolizeigesetz zuständig sein.

 

7.    Im Artikel 132 Abs 4 des Entwurfes wäre es sprachlich präziser, statt von der "Erhebung von Beschwerden" von der "Zulässigkeit der Erhebung von Beschwerden" zu sprechen.

 

Eine andere Frage sprachlicher Art stellt sich beim ersten Satz des Artikel 136 Abs 2 des Entwurfes. Möglicherweise hätte dieser Satz richtig zu lauten: "Das Verfahren der Verwaltungsgerichte und das Verfahren des Verwaltungsgerichtshofes werden durch Bundesgesetz (allenfalls: Bundesgesetze) einheitlich (?) geregelt."

 

8.    In den Erläuterungen zu Artikel 133 Abs 2 des Entwurfes heißt es, die Z 1 und 2 des vorgeschlagenen Artikel 133 Abs 2 entsprächen inhaltlich dem geltenden Artikel 131 Abs 3 B-VG. Dies ist nicht zutreffend: Nach dem Entwurf genügt es für die Zulässigkeit einer Beschwerdeablehnung (Variante 1) bzw einer Revision (was so sicher nicht beabsichtigt sein dürfte!, Variante 2), wenn (nur) die Voraussetzung der Z 2 erfüllt ist. Nach dem geltenden Artikel 131 Abs 3 B-VG wird hingegen für die Zulässigkeit einer Ablehnung bei Verwaltungsstrafsachen zusätzlich ("außerdem") zur für alle Beschwerden geltenden Voraussetzung ("wenn die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der …….") verlangt, dass nur eine geringe Geldstrafe verhängt wurde.

 

9.    Es ist nicht nachvollziehbar, warum bei den Mitgliedern der Verwaltungsgerichte iS des Artikel 134 Abs 2 und 3 des Entwurfes "ein abgeschlossenes Studium" und nicht wie bei den Mitgliedern des Verwaltungsgerichtshofes ein "Studium der Rechtswissenschaften" verlangt wird. Die diesbezüglichen Erläuterungen vermitteln lediglich den Eindruck, es gehe dabei darum, "dass die Durchlässigkeit von der Verwaltungsgerichtsbarkeit in die ordentliche Gerichtsbarkeit nicht im gleichen Maße vorliegen wird wie umgekehrt von der ordentlichen Gerichtsbarkeit in die Verwaltungsgerichtsbarkeit."(?!)

 

10.  Es ist unbefriedigend, dass nach Artikel 135 Abs 1 zweiter Satz des Entwurfes der Bundesgesetzgeber im Bereich der mittelbaren Bundesverwaltung die Mitwirkung von Laienrichtern an der Rechtsprechung der Landesverwaltungsgerichte anordnen können soll. Dafür sollte zumindest ein Zustimmungserfordernis des Landes vorgesehen werden. Auch ein sich aus dem Wortlaut des ersten und des zweiten Satzes ergebendes Verständnis, dass eine Mitwirkung von Laienrichtern nur insoweit in Betracht kommt, als für den entsprechenden Bereich im Organisationsgesetz die Ausübung der Gerichtsbarkeit durch Senate vorgesehen ist, wäre noch akzeptabel. Die entsprechenden Erläuterungen des Entwurfes gehen allerdings von einem anderen Verständnis aus.

 

11.  Die Regelung des Artikel 135 Abs 3 des Entwurfes sollte sich hinsichtlich der Zuständigkeit für die Abnahme eines Falles wegen Verhinderung nicht am Artikel 87 Abs 3 zweiter Satz B-VG (so die Erläuterungen), sondern am Artikel 135 Abs 3 B-VG orientieren und die nähere Ausführung dem Organisationsgesetzgeber überlassen. Die geltende Zuständigkeitsbestimmung des Artikel 129b Abs 2 letzter Halbsatz B-VG hat sich jedenfalls beim UVS Vorarlberg bewährt. Sie ermöglicht eine oft notwendige rasche Reaktion, zB wenn eine mündliche Verhandlung mit zahlreichen geladenen Beteiligten bereits anberaumt ist und das zuständige Mitglied auf Grund einer Erkrankung plötzlich verhindert ist oder wenn innerhalb kurzer Frist über eine Schubhaftbeschwerde oder einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung in einem Vergabenachprüfungsverfahren entschieden werden muss.

 

12.  Auf die Notwendigkeit ausreichend langer Übergangsfristen für die Einrichtung der Landesverwaltungsgerichte und bei der Übertragung von Zuständigkeiten, welche die UVS bisher nicht hatten, wird hingewiesen. Diese Notwendigkeit sollte – unter Hinweis auf obigen Punkt I. – ein Grund mehr sein, die gegenständliche B-VG-Novelle und die in der Folge erforderlichen Gesetzesvorhaben rasch umzusetzen.

 

Im Sinne einer rascheren Erledigung der bereits bei der zweiten Administrativinstanz anhängigen Fälle und zur Ermöglichung eines zeitlich gestaffelten Übergangs von Fällen auf die Verwaltungsgerichte wäre es wünschenswert, wenn die bisherigen Rechtsmittelinstanzen die bereits bei ihnen anhängigen Fälle noch zu erledigen hätten. Alternativ dazu wäre ein zeitlich gestaffelter Übergang von Zuständigkeiten in verschiedenen Materien an die Verwaltungsgerichte zu überlegen.

 

 

Mit freundlichen Grüßen

 

Für den Unabhängigen Verwaltungssenat

des Landes Vorarlberg

Der Präsident

 

 

                                 Dr Röser

 


 

 

Nachrichtlich an:

 

das

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