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Zahl: A 24/01/1999.001/034                                                        Eisenstadt, am 24.08.2007

 

Entwurf eines Bundesverfassungsgesetzes,

mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz geändert

und ein Erstes Bundesverfassungsrechts-

bereinigungsgesetz erlassen wird;

Stellungnahme

 

Bezug: BKA-603.363/0018-V/A/1/2007

 

 

An das

Bundeskanzleramt

Expertengruppe Staats- und Verwaltungsreform

Ballhausplatz 2

1014  Wien

 

 

Die  Vorschriften der B–VG Novelle betreffend die Einrichtung der Verwaltungsgerichte werden grundsätzlich positiv beurteilt und begrüßt.

 

Da der Wegfall der Gemeindeaufsichtsbehörden als Vorstellungsinstanz nach den Gemeindeordnungen konsequent ist, wird diesbezüglich auch nur vorgebracht, dass diese neue Kompetenz einen großen Mehraufwand bei den Verwaltungsgerichten erwarten lässt, sind  doch  erfahrungsgemäß die von (vornehmlich kleinen) Gemeinden geführten Verfahren häufiger und schwerer mangelhaft (als Bescheide von Bezirksverwaltungsbehörden).

 

Zu Art. 133 B-VG sprechen wir uns für die Umsetzung der Variante 1 aus.

 

 

 

 

Zu Art 134 Abs 2 :

 

Der UVS Burgenland spricht sich dezidiert dagegen aus, dass bei Landesverwaltungsgerichten die Einstiegsvoraussetzung eines abgeschlossenen rechtswissenschaftlichen Studiums für Verwaltungsrichter entfallen soll, denn für die Lösung der beim UVS (und danach bei den Landesverwaltungsgerichten) auftretenden mitunter auch sehr komplexen Rechtsfragen ist die Beherrschung der Dogmatik, wie sie derzeit nur im rechtswissenschaftlichem Studium gelehrt wird, in gleicher Weise wie für Justizrichter unabdingbare Voraussetzung.

 

Der Wegfall dieses 'Juristenmonopols' hätte zudem nach der Fassung des vorliegenden Entwurfs zur Konsequenz, dass die Eintrittsvoraussetzungen für  (Landes- wie Bundes-) Verwaltungsrichter zum Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshof - ohne sachlich erkennbaren Grund - völlig unterschiedlich ausgestaltet sind: Während für den Verwaltungsgerichthof nach Art. 134 Abs. 4 B-VG in der vorgeschlagenen Fassung eine zehnjährige 'einschlägige' Berufserfahrung erforderlich ist, ist für den Verfassungsgerichtshof nach Art. 147 Abs. 3 B-VG weiterhin 'die Bekleidung einer Berufungsstellung durch mindestens 10 Jahre notwendig, für die der Abschluss des Studiums der Rechtswissenschaften 'vorgeschrieben' ist. Da für (Bundes- und Landes-)Verwaltungsrichter nach dem vorliegenden Entwurf der Abschluss des Studiums der Rechtswissenschaften nicht mehr vorgeschrieben ist, hätte dies zur Folge, dass aus der Richterschaft nur mehr Justizrichter, nicht aber Verwaltungsrichter 'Zugang' zum Verfassungsgerichtshof fänden. Die Unsachlichkeit einer derartigen Regelung bedarf keiner näheren Begründung.

 

Wenn für das Verwaltungsgericht des Bundes auch Nicht-Juristen als Verwaltungsrichter (oder deren Übernahme etwa von den Finanzsenaten) geplant sind, so möge dies speziell für dieses Gericht und nicht auch mit Wirkung für die Verwaltungsgerichte der Länder geregelt werden.

 

 

 

 

Zu § 5 Z 25 des Ersten Bundesverfassungsrechtsbereinigungsgesetz:

Der § 9 Abs 1 FPG sollte nicht bloß herabgestuft werden sondern gänzlich entfallen, da die dort  verankerte geteilte Berufungskompetenz (SID oder UVS) nicht notwendig ist. Die Berufungskompetenz der Sicherheitsdirektion widerspricht zudem dem Grundsatz des Entwurfs, dass es nur mehr eine Administrativkompetenz geben soll. In den genannten Fällen wäre die Sicherheitsdirektion dem Verwaltungsgericht als Berufungsinstanz vorgeschaltet, es gäbe also zwei „Berufungsinstanzen“.

 

Diese Stellungnahme erging auch mit elektronischer Post an das Parlament.

 

Der Präsident:

 

Mag.  G r a u s z e r

 

 

 

Für die Richtigkeit

der Ausfertigung: