Unabhängiger verwaltungssenat

für die Steiermark

 

     

     

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DVR 0752916-UID ATU37001007

 

GZ:

UVS 00.1-9/2007-10

 

 

Graz, am 3.9.2007

 

Betrifft: Entwurf eines Bundesverfassungsgesetzes, mit

              dem das B-VG geändert wird und ein Erstes

             Bundesverfassungsrechtsbereinigungsgesetz

             erlassen wird; Stellungnahme.

 

Bezug:   BKA-600.127/0011-V/A/1/2007

 

Sehr geehrte Damen und Herren!

 

Zu dem im Betreff genannten Entwurf, soweit er die Errichtung von Landesverwaltungsgerichten zum Gegenstand hat, wird wie folgt Stellung genommen:

 

A.     Allgemeines:

Die Einrichtung einer umfassenden Verwaltungsgerichtsbarkeit ist für einen Rechtsstaat unumgänglich und daher für Österreich höchst fällig, da der Verwaltungsgerichtshof allein diesem Erfordernis in keiner Weise gerecht werden kann. Die Unabhängigen Verwaltungssenate als EMRK-konforme Tribunale stellen zwar in vielen Bereichen, insbesondere dem Verwaltungsstrafrecht, eine dem Art 6 EMRK entsprechende Vollziehung dar, können aber eine umfassende Verwaltungsgerichtsbarkeit nicht ersetzen. Der Entwurf wird daher ausdrücklich begrüßt.

 

B.     Zu den einzelnen Bestimmungen:

 

Zu Art 130 Abs 1 Z 3:

Grundsätzlich besteht kein Einwand gegen die Zuständigkeit für Entscheidungen bei Säumnis von Verwaltungsbehörden. Verlangt werden muss jedoch, dass zumindest auf einfachgesetzlicher Ebene den Verwaltungsgerichten im Sinne des § 36 Abs 2 VwGG die Möglichkeit eingeräumt wird, den Verwaltungsbehörden eine Nachfrist zu setzen, innerhalb welcher die Entscheidung nachgeholt werden kann. Besonders wichtig wird dies gegenüber Organen von Selbstverwaltungskörpern sein.

 

Zu Art 130 Abs 3:

Die grundsätzliche Verpflichtung, in der Sache selbst zu entscheiden, hat sich bei den Verwaltungssenaten bewährt und wird daher auch für die Verwaltungsgerichte begrüßt. Sowohl rechtspolitische als auch sachliche Bedenken bestehen jedoch gegen eine solche Entscheidungsbefugnis bei Beschwerden gegen Entscheidungen von Selbstverwaltungskörper. Es ist insbesondere bei Gemeinden zu befürchten, dass auf diese Weise unangenehme Entscheidungen auf die Verwaltungsgerichte abgeschoben werden und diese in hohem Maße Aufgaben der Verwaltung wahrnehmen müssen.

Die gegenüber § 66 Abs 2 AVG erweiterte Möglichkeit einer Zurückverweisung an die Verwaltungsbehörde wird ausdrücklich begrüßt. Die Verwaltungssenate müssen nämlich derzeit feststellen, dass Verfahren durch belangte Behörden teilweise derart mangelhaft geführt werden, dass praktisch die gesamte Sachverhaltsermittlung durch die Verwaltungssenate zu erfolgen hat. Abgesehen vom unnötigen Aufwand führt dies auch dazu, dass den Parteien praktisch eine Instanz genommen wird.

 

Zu Art 133:

Der UVS Steiermark spricht sich für die Variante 1 aus. Dies vor allem deshalb, da es bei einer Variante 2 in vielen Fällen zu einer Bekämpfung der Nichtzulassung der Revision und damit zu einer Verfahrensverzögerung kommen wird.

 

Zu Art 133 Abs 2:

Folgt man den erläutenden Bemerkungen, soll das Ablehnungsrecht des VwGH der geltenden Bestimmung des Art 131 Abs 3 B-VG entsprechen. Dies trifft hinsichtlich des Ablehnungsrechtes bei Verwaltungsstrafen nur dann zu, wenn das „oder“ in Abs 2 Z 1 als „und“ zu verstehen ist. Dies sollte klargestellt werden.

 

Zu Art 134 Abs 2:

Mit Entschiedenheit wird abgelehnt, dass jegliches abgeschlossene Studium als Voraussetzung für einen Richter des Landesverwaltungsgerichtes genügen sollte. Mag sein, dass für Richter beim Verwaltungsgericht des Bundes auf Grund besonderer Materien auch andere Studien genügen oder sogar gewünscht sind, für Richter von Landesverwaltungsgerichten trifft dies nicht zu. Wie die Erfahrungen im Verwaltungssenat zeigen, sind in den überwiegenden Fällen formelle oder inhaltliche Rechtsfragen zu lösen. Fachfragen werden durch Beiziehen von Sachverständigen beurteilt, sodass eigener Sachverstand des Richters weder benötigt noch tunlich ist, da in diesem Fall das rechtliche Fachwissen wahrscheinlich in zu geringem Ausmaß vorhanden ist.

 

Zu Art 135 Abs 1:

Gegen die Möglichkeit, einfachgesetzlich für Entscheidungen in bestimmten Angelegenheiten Senate mit Mitwirkung fachkundiger Laienrichter zu berufen, wird grundsätzlich kein Einwand erhoben. Im Sinne der Organisationshoheit der Länder sollte jedoch dann, wenn ein Bundesgesetz im Zuständigkeitsbereich der Landesverwaltungsgerichte solche Senate vorsieht, ein Zustimmungsrecht der Länder vorgesehen werden.

 

Diese Stellungnahme ergeht auch mit elektronischer Post an das Präsidium des Nationalrates.

 

Mit freundlichen Grüßen

Der Senatsvorsitzende

Dr. Peter Schurl e.h.

(Unterschrift auf dem Original)