Betreff: Entwurf eines Bundesverfassungsgesetzes, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz geändert und ein Erstes Bundesverfassungsrechtsbereinigungsgesetz erlassen wird  -

 

Stellungnahme

 

Zur Einführung der Verwaltungsgericht erster Instanz  (insbesondere Art 129f B-VG):

 

Nach den erläuternden Bemerkungen ist das Ziel des vorliegenden Entwurfs die Einführung einer zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit. Demnach soll es nur mehr eine administrative Instanz geben, gegen deren Entscheidung das Verwaltungsgericht (eingerichtet für jedes Land/für den Bund) angerufen werden kann.

 

ð Konsequenzen der Abschaffung des administrativen Instanzenzuges:

 

Vorgesehen ist im Entwurf: Sobald die Bestimmungen in Kraft treten sind die

§      bei einem Unabhängigen Verwaltungssenat,

§      einer in Anlage 1 genannten Kollegialbehörde gemäß Art 20 Abs 2,

§      einer in Anlage 2 genannten weisungsfrei gestellten Behörde oder

§      einer bei einer als Berufungsinstanz tätigen Verwaltungsbehörde

anhängigen Rechtssachen von den jeweils zuständigen Verwaltungsgerichten weiterzuführen. (Art 151 Abs 37 Z 5 B-VG).

 

Von dieser Bestimmung betroffen sind unseres Erachtens daher auch folgende Behörden:

§      Berufungskommission (§ 13af BEinstG), wenn sie in Anlage 1 als Kollegialbehörde mit richterlichem Einschlag genannt ist.

§      Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behinderten-angelegenheiten nach dem Bundesberufungskommissionsgesetz - BBKG

 

Diese Rechtsmittelinstanzen würden mit Inkrafttreten der B-VG Novelle aufgelöst und deren Zuständigkeiten würden in die zukünftigen Verwaltungsgerichte erster Instanz integriert.

 

Aus Sicht des ÖZIV als Interessenvertretung von und für Menschen mit Behinderung soll die Bundesberufungskommission unter Bedachtnahme auf die spezielle Materie jedenfalls weiterhin als eigene Berufungsinstanz in Behindertenangelegenheiten erhalten bleiben. In diesem Zusammenhang weisen wir auch darauf hin, dass die Mitglieder der Bundesberufungs-kommission über besondere Erfahrungen auf dem Gebiet des Sozialrechts verfügen müssen (§ 4 Abs 8 BBKG).

 

Auch die Entscheidungen der Berufungskommission in Kündigungsverfahren erfordern besondere Fachkenntnisse. So haben der Berufungskommission, der die Stellung einer Kollegialbehörde mit richterlichem Einschlag zukommt, derzeit unter anderem „ein in Arbeits- und Sozialrechtssachen tätiger oder tätig gewesener Richter des Dienststandes“ als Vorsitzender sowie Vertreter der behinderten Menschen anzugehören (siehe § 13b Abs 1 BEinstG).

 

Daher ist es dem ÖZIV als Interessenvertretung von und für Menschen mit Behinderung ein Anliegen, dass für den Fall der Abschaffung der beiden oben genannten Instanzen jedenfalls die Besonderheit der Materie berücksichtigt wird, indem – wie im Entwurf vorgesehen – entsprechende Fachsenate unter Einbindung von Laienrichtern eingerichtet werden (vgl. Erläuterungen S 3).

 

 

Wien, 6.9.2007