Dienststellenausschuss

für die

Bediensteten

des

Unabhängigen

Finanzsenates

 

Vordere Zollamtsstraße 7

1030 Wien

 

Die Vorsitzende

Elisabeth Brunner

Tel: 0502503 1207

Mobil: 0664 8350319

Mail: elisabeth.brunner@bmf.gv.at

 

 

 

 

 

 

 

 

An das

Bundeskanzleramt – Verfassungsdienst                                           Wien, 12. September 2007

Ballhausplatz 2

1014  Wien

 

E-Mail: v@bka.gv.at

 

 

Betrifft: Entwurf eines Bundesverfassungsgesetzes, mit dem das B-VG geändert wird und ein Erstes Bundesverfassungsbereinigungsgesetz erlassen wird; Stellungnahme

 

Bezug: BKA-600.127/0011-V/A/1/2007

 

 

Sehr geehrte Damen und Herren!

 

Zu dem im Betreff genannten Entwurf nimmt der Dienststellenausschuss für die Bediensteten des Unabhängigen Finanzsenates, soweit er die Verwaltungsgerichtsbarkeit betrifft, wie folgt Stellung:

 

1.) Zur Einrichtung einer zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit:

 

Seitens des Dienststellenausschusses wird dem Grunde nach keine dringende Notwendigkeit für eine Überführung der Aufgaben des Unabhängigen Finanzsenates in ein Verwaltungsgericht gesehen. Einer im Zuge einer umfassenden Reform der Verwaltungsgerichtsbarkeit in Österreich erfolgenden Anhebung des Rechtsschutzstandards durch die Einführung einer Verwaltungsgerichtsebene kann und will sich aber auch der Dienststellenausschuss nicht verschließen.

 

2. Zu den einzelnen Bestimmungen:

 

Art 133

Der Dienststellenausschuss spricht sich für Variante 1 aus. Die damit verbundene erweiterte Ablehnungsbefugnis des VwGH lässt eine Entlastung desselben erwarten. Variante 2 würde aus unserer Sicht zu einer unnötigen Verlängerung der Verfahren führen, wenn auch die Nichtzulassungen einer Revision beim VwGH bekämpft werden.

 

Art 134 Abs 3

Die Einholung von Dreiervorschlägen der Vollversammlung bei der Besetzung der Verwaltungsrichter wird begrüßt, stellt dies doch eine wesentliche Fortentwicklung in Richtung eines vollen Selbstergänzungsrechtes dar. Eine Bindung der Bundesregierung an den Dreiervorschlag – wie auch bei der Regelung für Richter des Verwaltungsgerichtshofes vorgesehen – wird gewünscht.

Art 134 Abs 3 2. Halbsatz sollte daher lauten: „… diese erstattet ihre Vorschläge, soweit es sich nicht um die Stelle des Präsidenten oder Vizepräsidenten handelt, auf Grund von Dreiervorschlägen der Vollversammlung des Verwaltungsgerichts“.

 

Ausdrücklich begrüßt wird die Ernennungsvoraussetzung eines abgeschlossenen Studiums. Damit wird auch für die Zukunft sichergestellt, dass die im Abgabenrecht vorteilhaften besonderen Kenntnisse von Absolventen sozial- und wirtschaftswissenschaftlicher Studien in die Rechtssprechung eingebracht werden können.

Sicherzustellen wird sein, dass die Zugangsmöglichkeit zum Verfassungsgerichtshof für Richter des Verwaltungsgerichts gewahrt bleibt (Art 147 Abs 3 sollte daher lauten: „Der Präsident, der Vizepräsident sowie die übrigen Mitglieder und die Ersatzmitglieder müssen des Studium der Rechtswissenschaften abgeschlossen haben und über eine zehnjährige einschlägige Berufserfahrung verfügen“).

 

Art 134 Abs 4

Die bisherige Vorgabe der Zusammensetzung des VwGH (hinsichtlich der Bestellung von Personen aus Berufsstellungen der jeweils gegenbeteiligten Gebietskörperschaft, sowie Personen mit der Befähigung zum Richteramt) soll nicht gänzlich entfallen, sondern vielmehr der geänderten Rechtslage angepasst werden und einen Mindestanteil an Mitgliedern des VwGH aus der Gerichtsbarkeit (Justiz- oder Verwaltungsgerichtsbarkeit) vorsehen.

Art 134 Abs 4 sollte ein letzter Satz angefügt werden: „Wenigstens zwei Drittel der Mitglieder muss aus den Berufsstellungen der Richter (der Justiz- oder der Verwaltungsgerichte) entnommen werden“.

 

Art 134 Abs 7

Ausdrücklich begrüßt wird der einheitliche Richterbegriff in Art 134 Abs 7. Der damit verbundene verfassungsrechtlich gesicherte Versetzungs- und Absetzungsschutz bedeutet für die Mitglieder des UFS, für die die Unversetz- und Unabsetzbarkeit derzeit – nur– einfachgesetzlich gegeben ist, eine eindeutige rechtliche Besserstellung. Es wäre aber sicherzustellen, dass der Versetzungsschutz auch die Versetzung an einen anderen Dienstort mitumfasst (vgl § 38 Abs 4 BDG). Die Notwendigkeit dafür ergibt sich aus der nach dem Entwurf – wie den Erläuterungen zu Z 38 (Art 129) zu entnehmen ist - vorgesehenen Möglichkeit, Außenstellen (Standorte außerhalb von Wien) der Verwaltungsgerichte einzurichten. Im Hinblick auf Versetzungen wären diese Standorte so zu behandeln wie eigene Dienststellen.

Darüber hinaus wäre es wünschenswert, ein Bundesgesetz für ein harmonisiertes Dienstrecht für alle Richter der Verwaltungsgerichte vorzusehen, das zumindest einheitliche dienstrechtliche Grundsätze vorsieht.

 

Art 135

Aus Gründen der Verfahrensbeschleunigung, Effizienz und erhöhten Eigenverantwortung wird die grundsätzlich vorgesehene Entscheidung der Verwaltungsgerichte durch Einzelrichter begrüßt.

 

Art 151 Z 8

Der Rechtsanspruch auf Ernennung zum Mitglied des Verwaltungsgerichts für alle Mitglieder des UFS wird ausdrücklich begrüßt. Für die uU von der vorgesehenen Ablehnung Betroffenen muss ex lege eine aufschiebende Wirkung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof vorgesehen werden.

 

Für die Bediensteten des Unabhängigen Finanzsenates wird der Entwurf insgesamt als positiv bewertet. Der Dienststellenausschuss spricht sich zur Vermeidung langer Übergangs- und damit Unsicherheitszeiten für eine möglichst rasche Umsetzung der Reform aus.

 

Die Stellungnahme ergeht auch an das Präsidium des Nationalrates (E-Mail: begutachtungsverfahren@parlament.gv.at).

 

Wien, am 12. September

Die Vorsitzende:

MMag. Elisabeth Brunner