An das
Bundeskanzleramt Österreich
Verfassungsdienst
Expertengruppe Staats- und Verwaltungsreform
Ballhausplatz 2
1014 Wien
Wien, am 14.9.2007
Bearbeiter / Durchwahl
Pointner/442
Ihr Schreiben vom:
23.07.2007
BKA-603.363/0018-V/A/1/2007
Entwurf eines Bundesverfassungsgesetzes, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz geändert und ein Erstes Bundesverfassungsrechtsbereinigungsgesetz erlassen wird; Begutachtungsverfahren
Sehr geehrte Damen und Herren!
Die Bundesbeschaffung GmbH dankt für die Übermittlung des Entwurfes mit Note vom 23.07.2007 und erlaubt sich binnen offener Frist, nachstehende Stellungnahme abzugeben.
Die Bundesbeschaffung GmbH begrüßt das Vorhaben einer generellen Verfassungs- und Verwaltungsreform, besonders in den Bereichen Kontrolle, Rechtsschutz und Verfassungsbereinigung.
Bei Durchsicht des Entwurfes richtet sich das Augenmerk vor allem auf jene Bereiche, die die Bundesbeschaffung GmbH im Bereich der Kontrolle der öffentlichen Auftragsvergabe massiv berühren. Hier handelt es sich um die neuen Bestimmungen über die „Verwaltungsgerichtsbarkeit“ in den Art. 129ff B-VG.
In den Art. 129 ff B-VG in der Fassung des Entwurfes wird normiert, dass die Verwaltungsgerichtsbarkeit durch die Verwaltungsgerichte der Länder, das Verwaltungsgericht des Bundes und den Verwaltungsgerichtshof ausgeübt wird.
Das Verwaltungsgericht des Bundes wird jedenfalls die Aufgaben des unabhängigen Finanzsenates, des unabhängigen Bundesasylsenates sowie des Bundesvergabeamtes wahrnehmen. Bisher bestehende Kollegialbehörden mit richterlichem Einschlag sollen, soweit sie rechtsprechende Tätigkeit ausüben, in die Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz eingegliedert werden. Besonderheiten einzelner Materien soll durch die Möglichkeit der Einrichtung von Fachsenaten und der Mitwirkung von Laienrichtern sowie durch die Möglichkeit der Schaffung besonderer verfahrensrechtlicher Regelungen Rechnung getragen werden.
Aus Sicht der Bundesbeschaffung GmbH erscheint die Festlegung auf die Schaffung „eines“ Verwaltungsgerichts des Bundes als zu enge Selbstbindung in Hinblick auf die Unterschiedlichkeit der Rechtsmaterien (Fremdenrecht, Steuerrecht, Wirtschaftsrecht, etc.). Es muss diesbezüglich hinterfragt werden, ob die Einrichtung von Fachsenaten den gewünschten Erfolg gewährleistet und den bisher erfolgreichen Ablauf ersetzen kann.
Wünschenswert wäre, um einen reibungslosen und fristgerechten Rechtsschutz zu gewährleisten, wie er derzeit z.B. im Bereich der öffentlichen Auftragsvergabe gegeben ist, die Normierung der Möglichkeit, mehrere – rechtsmaterien-spezifischen – Verwaltungsgerichte einzurichten. Hinzuweisen bleibt auf die positive Einspruchstatistik gegen Bescheide des Bundesvergabeamtes, die den hohen Spezialisierungsgrad und die damit verbundene Rechtssicherheit für öffentliche Auftraggeber und Bieter widerspiegelt.
Aus den bisher gewonnen Erfahrungen der Bundesbeschaffung GmbH wäre somit eine Beibehaltung der materiellen Trennung von Kontrollbehörden in Entsprechung der Rechtsmaterien vorteilhaft. Eine, die Zusammenziehung aller Rechtsgebiete in „einem“ Verwaltungsgericht des Bundes rechtfertigende, signifikante Kosteneinsparung ist aus dem vorliegenden Entwurf nicht ersichtlich.
Diese Stellungnahme ergeht auch mit elektronischer Post an das Parlament.
Mit freundlichen Grüßen
Für die Bundesbeschaffung GmbH
Der Leiter der Rechtsabteilung
Mag. Pointner