Verein der österreichischen Verwaltungsrichter
Judenplatz 10, 1014 Wien
An das Präsidium
des Nationalrates
Dr. Karl Renner‑Ring 3
1017 Wien Wien, am 17. September 2007
Betrifft: Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Bundes‑Verfassungsgesetz geändert und ein Erstes Bundesverfassungsrechtsbereinigungsgesetz erlassen wird;
Stellungnahme
Der Verein der österreichischen Verwaltungsrichter gibt zu dem im Betreff genannten Entwurf folgende Stellungnahme ab:
Grundsätzliches:
Wesentliches Kernstück der im Entwurf vorliegenden Verfassungsnovelle ist die Einrichtung einer umfassenden (echten) Verwaltungsgerichtsbarkeit (erster Instanz). Die Dringlichkeit der Umsetzung dieses Vorhabens kann nicht hoch genug eingeschätzt werden und die Initiative wird ausdrücklich begrüßt.
Die Ziele einer solchen Einrichtung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit sind - auch nach dem Inhalt der vorliegenden Erläuterungen zum Entwurf - die Verbesserung des Rechtsschutzes und die längst überfällige Entlastung des Verwaltungsgerichtshofes. Diese Ziele können jedoch mit dem vorliegenden Entwurf aus folgenden Gründen nicht erreicht werden:
Eine Verbesserung des Rechtsschutzes und auch eine Entlastung der beiden Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts kann nur dann stattfinden, wenn der vom Entwurf intendierte umfassende, verbesserte Rechtsschutz bereits durch die Verwaltungsgerichte erster Instanz als Tatsachen- und Rechtsinstanz gewährleistet wird. Dies setzt - abgesehen von der ausreichenden quantitativen Dotierung dieser zukünftigen Verwaltungsgerichte - die Verwendung höchstqualifizierter Berufsrichter voraus. In diesem Punkt versagt der Entwurf aber insofern, als Art. 134 Abs. 2 und 3 als Ernennungserfordernis für die Mitglieder der Verwaltungsgerichte der Länder und des Bundes als Mindesterfordernis nur (irgend)ein abgeschlossenes Studium und eine fünfjährige "einschlägige" Berufserfahrung voraussetzt. Mag auch die Festschreibung eines derart niedrigen Mindesterfordernisses auf rechtspolitische Kompromisse zurückzuführen sein oder dazu dienen, solche zu erleichtern, so erscheint es mehr als fraglich, ob derart ausgebildete und berufserfahrene Verwaltungsrichter (erster Instanz), die nicht notwendig über ein Studium der Rechtswissenschaften und über eine gediegene spezifische Ausbildung für das zukünftige Amt verfügen, die getreue und gewandte Umsetzung der Verwaltungsrechtsordnung gewährleisten können.
Der Verein der österreichischen Verwaltungsrichter schlägt statt dessen vor, dass im Sinne der eingangs genannten Ziele dieser Novelle auch die Mitglieder der Verwaltungsgerichte der Länder und des Bundes, daher die zukünftigen Verwaltungsrichter erster Instanz, jedenfalls (auch) über ein abgeschlossenes Universitätsstudium der Rechtswissenschaften verfügen und überdies eine Heranführung an das Richteramt erfahren sollen. Es wird in diesem Zusammenhang nicht verkannt, dass sich die Laufbahn des zukünftigen Verwaltungsrichters von jener der Richter der ordentlichen Gerichtsbarkeit in der Regel unterscheiden wird. Dies hindert allerdings nicht, dass sich zukünftige Interessenten für das Amt eines Verwaltungsrichters im Rahmen der Fort- und Weiterbildung, insbesondere auch unter Inanspruchnahme von Einrichtungen und Veranstaltungen der Justiz, zusätzliche Kenntnisse des iudiciums durch Verwendung an den zukünftigen Verwaltungsgerichten der Länder und des Bundes und etwa auch des Verwaltungsgerichtshofes selbst erwerben, was zudem den Vorteil böte, dass solche Interessenten um eine Verwendung als Verwaltungsrichter auf ihre zukünftige Bewährung hin beobachtet und besser eingeschätzt werden könnten, worauf wiederum die Besetzungsvorschläge zuverlässiger aufbauen könnten.
Im Falle der Verwirklichung des vorliegenden Entwurfes ist zu befürchten, dass die zukünftigen Verwaltungsgerichte der Länder und des Bundes, deren Mitglieder dann wohl nur zum Teil Juristen sein und über eine geringe oder mangelnde Heranführung an das Richteramt verfügen werden, als Tatsachen- und Rechtsinstanz nicht die in Rede stehenden Ziele des Entwurfes verwirklichen werden und nicht durchwegs im Stande sein werden, in den notwendigen, auf wesentliche Rechtsfragen zu beschränkenden Dialog mit den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts einzutreten.
Weiters folgt der vorliegende Entwurf insofern einem im Vorjahr ausgesandten Entwurf eines Verfahrens- und Zustellrechtsanpassungsgesetzes 2006, als im nunmehr vorgeschlagenen Art 134 Abs. 4 die bislang für das Gremium des Verwaltungsgerichtshofes vorgesehenen "Richterdrittel" und "Länderviertel" entfallen sollen, ohne dass die Erläuterungen zum nun vorliegenden Entwurf dafür eine sachliche Begründung abgeben würden. Tatsächlich haben diese Quoten nicht historische, sondern für das Funktionieren des Verwaltungsgerichtshofes aktuelle Bedeutung: so bringen die aus der ordentlichen Gerichtsbarkeit kommenden Richter eine von Verwaltungs- und Finanzjuristen deutliche verschiedene Vollzugserfahrung, namentlich die über mehrere Instanzen gewonnene spezielle richterliche Erfahrung, und die für die zuverlässige Beurteilung zahlreicher verwaltungsrechtlicher Materien unabdingbar notwendigen zivil- und strafrechtlichen Kenntnisse ein. Andererseits stellen die aus den Berufsstellungen der Länder kommenden Mitglieder des Verwaltungsgerichthofes wiederum die dort gewonnene Vollzugserfahrung sicher und verkörpern das - derzeit noch von der Verfassung geschätzte - föderale Element am Verwaltungsgerichtshof, der als Höchstgericht eben auch zur Kontrolle der Landesverwaltung berufen ist. Das Credo der Erläuterungen, die "Durchmischung" der öffentlichen Dienste der Gebietskörperschaften sei als grundsätzlich wünschenswert anzusehen, findet im Entwurf keinerlei Niederschlag - im Gegenteil; das Resümee der Erläuterungen, dass es ja in Hinkunft der Vollversammlung unbenommen bleibe, Bewerber der Länder und Richter (der ordentlichen Gerichtsbarkeit) in ihren Besetzungsvorschlag aufzunehmen, kann an der Botschaft des Entwurfes, dass die bewährte Rekrutierung des Verwaltungsgerichtshofes dem Verfassungsgesetzgeber keine Regelung mehr wert ist, nichts zu ändern. Der Verein der österreichischen Verwaltungsrichter schlägt daher vor, auch in Hinkunft eine "Länder-" und "Richter"-Quote im Verfassungsrang vorzusehen.
Schließlich steht der von den Verwaltungsgerichten der Länder und des Bundes weiterführende Rechtsschutz an den Verwaltungsgerichtshof teilweise im Widerspruch mit den intendierten Zielen des Entwurfes: So ist die Beibehaltung einer Säumnisbeschwerde an den Verwaltungsgerichtshof unverständlich, sie erfährt auch durch die vorliegenden Erläuterungen zum Entwurf keine hinreichende Begründung und sie stünde im internationalen, insbesondere im europäischen Vergleich einzigartig dar, sodass ein Höchstgericht im Falle der Unfähigkeit (oder des Unwillens) von Gerichten erster (oder zweiter) Instanz letztlich das Auffangnetz bilden muss, um durch eine Entscheidung in der Sache selbst, die man ihm sonst grundsätzlich nicht in die Hand gibt, in der Regel unter eigener Ermittlung der notwendigen Tatsachengrundlagen endlich das Rechtsschutzversprechen des Staates einzulösen. Die Beibehaltung der Säumnisbeschwerde an den Verwaltungsgerichtshof könnte auch als Misstrauen des Bundesverfassungsgesetzgebers in die neu zu schaffenden Verwaltungsgerichte missverstanden werden, dass diese in brisanten oder heiklen Verwaltungssachen ihr Heil in der Untätigkeit suchen.
Wie einer Untätigkeit in Unterinstanzen abgeholfen werden kann, zeigt vielmehr das Instrument des Fristsetzungsantrages nach § 91 GOG für den Bereich der ordentlichen Gerichtsbarkeit. Weshalb ein vergleichbares Instrument für den Bereich der Verwaltungsgerichtsbarkeit nicht in Frage kommt, ist den Erläuterungen nicht zu entnehmen.
Letztlich kann die beabsichtigte Entlastung des Verwaltungsgerichtshofes nur dann realisiert werden, wenn das in zu Art. 133 als Variante 1 vorgesehene Ablehnungsmodell Gesetz wird, wie noch im Einzelnen auszuführen sein wird.
Anmerkungen zu einzelnen Bestimmungen:
Im Einzelnen ist zu Artikel 1 des vorliegenden Entwurfes, "Änderung des Bundes-Verfassungsgesetzes", anzumerken (aus Gründen der Übersichtlichkeit wird im Folgenden nicht an die einzelnen Zif. der Novelle, sondern and die Abschnitt- und Artikelbezeichnung des zukünftigen B-VG angeknüpft):
Zu Art. 20:
Hand in Hand mit der Schaffung der Verwaltungsgerichte erster Instanz soll die bislang in Art. 20 Abs. 2 B-VG vorgesehene Grundlage für die Schaffung weisungsfreier Kollegialbehörden mit richterlichem Einschlag (auch "133 Z. 4-Behörden") entfallen. Statt dessen soll de lege ferenda in Art. 20 Abs. 2 die Ermächtigung an den einfachen Gesetzgeber aufgenommen werden, weisungsfreie Organe zu schaffen. Die Erläuterungen sprechen davon, dass "bestimmte Kategorien von Behörden" weisungsfrei gestellt werden sollen. Allerdings definiert Art. 20 Abs. 2 nicht die Behörden nach bestimmten Kategorien im Sinne von Wesensmerkmalen, sondern bestimmt die Zulässigkeit der Schaffung solcher Behörden nach finalen Gesichtspunkten, daher nach dem Zweck des Organs ein. Die in Art. 20 Abs. 2 vorgesehenen Zwecke dieser Organe werfen allerdings Fragen auf.
So ist fraglich, inwiefern sachverständige Organe im Sinne des Art. 20 Abs. 2 Z. 1 im Rahmen ihrer Sachverständigentätigkeit überhaupt einer Weisung zugänglich sein können, stellen doch sowohl die Befundaufnahme als auch die Gutachtenserstattung im engeren Sinn nicht Willens-, sondern lediglich Wissenserklärungen von Organen dar.
Die Wortwahl in Art. 20 Abs. 2 Z. 2 "Kontrolle der Wahrung der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung", daher nicht bloß "Kontrolle der Gesetzmäßigkeit ..." oder "Wahrung der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung" weist darauf hin, dass solche Organe auf einer Metaebene die Gesetzmäßigkeit der Verwaltung sicherstellen sollen. Dies wirft allerdings die Frage auf, in welchem Verhältnis solche Organe und deren Entscheidungen zur zukünftigen Verwaltungsgerichtsbarkeit stehen, betonen doch auch die Erläuterungen zur vorgeschlagenen Bestimmung, dass es sich bei diesen weisungsfreien Behörden nicht um Rechtsmittelbehörden im administrativen Instanzenzug handeln kann. Gleichermaßen stellt sich die Frage bei den in Art. 20 Abs. 2 Z. 3 vorgesehenen Organen "mit Schiedsaufgaben"; Schiedsaufgaben sind nach allgemeinem Verständnis Streitschlichtungsaufgaben, daher die Entscheidungsfindung in einem kontradiktorischen Verfahren. Gerade im Administrativbereich würde dies mit den Aufgaben zukünftiger Verwaltungsgerichte erster Instanz konkurrieren.
Zur Ausräumung von Unklarheiten wäre es daher vorteilhaft, weisungsfreie Organe - wie dies die Erläuterungen im Auge zu haben scheinen - nach Kategorien im Sinne von eindeutigen Merkmalen ihrer Kreation oder Beschaffenheit zu umschreiben statt nach finalen Gesichtspunkten.
Zu Abschnitt "B. Ordentliche Gerichtsbarkeit" des Dritten Hauptstückes:
Die Neuformulierung des Art. 82 böte Gelegenheit, das Prädikat "wird" durch "werden" zu ersetzen, handelt es sich doch bei der Zuständigkeit nicht um ein Synonym oder einen bloßen Teil der Verfassung der ordentlichen Gerichte.
Durch die Neuordnung des Abschnittes wird sich Art. 83 nur mehr auf die "ordentliche" Gerichtsbarkeit beziehen. Weshalb der verfassungsgesetzlich gewährleistete Anspruch auf den gesetzlichen Richter nur mehr im Bereich der ordentlichen Gerichtsbarkeit bestehen soll, wo er ohnehin einfachgesetzlich ausgestaltet wird, nicht jedoch für den Bereich der Gerichtsbarkeit des öffentlichen Rechts, insbesondere für den Verfassungsgerichtshof, sagen die Erläuterungen nicht.
Die Neuordnung dieses Abschnittes sollte schließlich neuerlich Anstoß zur Überlegung geben, weshalb nicht - etwa in Art. 92 - auch für die Präsidentin des Obersten Gerichthofes eine den Art. 134 Abs. 8 und Art. 147 Abs. 8 vergleichbare Regelung aufgenommen werden sollte.
Zum Siebenten Hauptstück:
Nach der vorgeschlagenen Regelungssystematik sollen im zukünftigen Abschnitt "A. Verwaltungsgerichtsbarkeit" unter einem sowohl die Verwaltungsgerichte der Länder und des Bundes als auch der Verwaltungsgerichtshof geregelt werden. Im Einzelnen wird dies dadurch bewerkstelligt, dass organisationsrechtliche Bestimmungen etwa in Art. 134 B-VG für die Verwaltungsgerichte und den Verwaltungsgerichtshof nach Absätzen gesondert zusammengefasst werden. Eine solche Regelungssystematik lässt die Kompetenz des Verfassungsgerichtshofes als "Sonderverwaltungsgerichtshof" außer Acht. In der gegenwärtigen Phase des weitgehenden Umbruches des Verfassungssystems sollte kein legistisches Argument entgegenstehen, wie bisher - und wie für den Verfassungsgerichtshof auch pro futuro vorgesehen - den Verwaltungsgerichtshof in einem eigenen Abschnitt des Sechsten Hauptstückes zu regeln. Eine legistische Erschwernis ist dadurch nicht zu befürchten, finden sich doch etwa auch in dem schon genannten Art. 134 Parallelregelungen für die Verwaltungsgerichte (der Länder: Abs. 2), des Bundes (Abs. 3) und des Verwaltungsgerichtshofes(Abs. 4).
Zu Art. 130:
Im Hinblick auf die Erläuterungen zu Art. 130, wonach zwar offenbar von einem Primat der Sachentscheidung durch das Verwaltungsgericht (erster Instanz) ausgegangen wird, die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes, daher jener Tatsachengrundlagen, auf deren Grundlage letztlich auch die Rechtsfrage durch den Verwaltungs- und Verfassungsgerichtshof beantwortet werden soll, jedoch nicht notwendig im Rahmen einer mündlichen Verhandlung zu erfolgen habe - die Erläuterungen sprechen in diesem Zusammenhang davon, dass auch außerhalb einer mündlichen Verhandlung die (ergänzende) Feststellung des Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht (erster Instanz) im Sinne einer Beschleunigung oder erheblichen Kosteneinsparung erfolgen kann - ist anzumerken, dass dies als Signal des Verfassungsgesetzgebers verstanden werden könnte, dass - anders als in der ordentlichen Gerichtsbarkeit - in kontradiktorischen Verfahren nicht grundsätzlich eine mündliche Verhandlung zu erfolgen hat, sondern etwa nur in den durch Art. 6 EMRK erfassten "unausweichlichen" Fällen. Abgesehen davon, dass der EGMR den Umfang der civil rights zunehmend weiter interpretiert und auch daher ein zunehmend weiteres Verständnis der Notwendigkeit einer mündlichen Verhandlung geboten ist, bietet eine solche nicht nur die Gelegenheit zum unmittelbaren Austausch der Rechtsargumente, sondern auch zur unmittelbaren Beweisaufnahme, die in ihrem Wert die mittelbare Beweisaufnahme (bzw. -ergänzung) unzweifelhaft übertrifft. Mag auch die nähere verfahrensgesetzliche Ausgestaltung dem einfachen Gesetzgeber vorbehalten sein, so sollte doch (etwa in Art. 136 Abs. 2) der Grundsatz der mündlichen Verhandlung festgelegt werden.
Zu Art. 132:
Abs. 1 Z. 1 definiert die Beschwerdelegitimation offenbar in Anlehnung an § 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG. Während § 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG (auch) dazu dient, den Prozessgegenstand vor dem Verwaltungsgerichtshof, d.h. den Gegenstand der Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof einzugrenzen, soll dem Verwaltungsgericht (erster Instanz) nicht primär die Aufgabe zukommen, festzustellen, ob der Beschwerdeführer durch die Verwaltunsbehörde in seinen Rechten verletzt wurde, sondern aus Anlass einer zulässigen (und rechtzeitigen) Bescheidbeschwerde vorrangig in der Sache selbst eine Entscheidung treffen, die an die Stelle der Administrativentscheidung tritt. Eine Einengung des Prozessgegenstandes des Verwaltungsgerichtes erster Instanz auf die Frage der Rechtsverletzung durch die Administrativbehörde könnte die Sachentscheidungsbefugnis in unerwünschter Weise einengen.
Zu Art. 133:
Zur Erreichung des Ziels, dass der Verwaltungsgerichtshof als Höchstgericht nur mehr zur Beantwortung wesentlicher Rechtsfragen berufen sein soll, erscheint die Variante 1 des Art. 133 auch in Ansehung des erweiterten Ablehnungsrechtes nach Abs. 2 Z. 3 und des Umstandes, dass die Handhabung des Revisionsmodells durch die erst zu schaffenden Verwaltungsgerichte erster Instanz wohl eines Lernprozesses bedürfte, der Vorzug zu gebühren.
Zu Art. 134:
Auf die völlig unzureichend normierten Ernennungserfordernisse für die Verwaltungsgerichte der Länder (Abs. 2) und des Bundes (Abs. 3) ist bereits eingegangen worden. Die vorgeschlagenen Regelungen müssten zudem als verfassungspolitisches Signal verstanden werden, dass die Umsetzung des Rechts allenfalls auch rechtlich weniger Versierten in die Hände gelegt werden kann, d.h. dass der Bindung der Vollziehung an die Gesetze verfassungspolitisch fortan ein geringerer Stellenwert eingeräumt wird.
Im vorliegenden Zusammenhang ist überdies darauf zu verweisen, dass die Begriffe der "einschlägigen Berufserfahrung", wie er im Übrigen auch nach Abs. 4 für die Mitglieder des Verwaltungsgerichtshofes - zudem in zeitlich größerem Umfang - vorgesehen werden soll, im Dunkeln bleiben. Beziehen sich diese Begriffe auf eine studienspezifische Berufserfahrung oder orientieren sie sich an der Verwendung als Verwaltungsrichter? Die Erläuterungen selbst vermögen dazu nur demonstrativ Beispiele an die Hand zu geben, die jedoch offensichtlich alle nur den Abschluss des Studiums der Rechtswissenschaften und eine darauf aufbauende Berufspraxis im Auge haben. Insbesondere in Anbetracht der Vielfalt der Studien als Ernennungserfordernis und der wohl offen stehenden Möglichkeiten, darauf aufbauend Berufserfahrung zu sammeln, bleibt der Begriff "einschlägig" völlig unbestimmt.
Abs. 7 verweist u.a. auf Art. 88 Abs. 2, der die Unversetzbarkeit und Unabsetzbarkeit des Richters regelt. Sofern bei der Einrichtung des Verwaltungsgerichtes des Bundes daran gedacht ist, dieses in Form von Außenstellen - wie derzeit bei unabhängigen Finanzsenat und unabhängigen Bundesasylsenat - zu organisieren, hätte eine Ernennung des Richters im Sinne des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes VfSlg. 8523/1979 auf eine (Plan-)Stelle bei einem bei einem bestimmten Gericht zu folgen, somit gegebenenfalls zu einer bestimmten Außenstelle, sodass eine Versetzung im Wege der Justizverwaltung oder der Geschäftsverteilung ausgeschlossen ist.
Abs. 8 leg. cit. ist insofern apodiktisch, als auf die Zuständigkeit der Vollversammlung, der auch Aufgaben der Diensthoheit im weiteren Sinn zukommen, nicht Bedacht nimmt. Soweit die Erläuterungen zu dieser Bestimmung eine gleichgelagerte Regelung für die zukünftigen Verwaltungsgerichte der Länder deshalb für entbehrlich erachten, weil es eine solche für die ordentliche Gerichtsbarkeit auch nicht gebe, verkennen sie offensichtlich den Kern des von ihnen selbst ins Treffen geführten Erkenntnisses VfSlg. 15.762/2000: Der Präsident (damals des Verwaltungsgerichtshofes) sollte nicht der Weisung und damit der Eingriffsmöglichkeit der Verwaltung unterliegen, die der Verwaltungsgerichtshof zu kontrollieren hat. Wenn es im Bereich der ordentlichen Gerichtsbarkeit eine vergleichbare Weisungsfreistellung der Präsidentin des Obersten Gerichtshofes sowie der Präsidenten aller übrigen Gerichtshöfe nicht gibt, so findet dies seinen Grund einerseits im offenbar bestehenden politischen Vorbehalt dagegen, andererseits aber auch darin, dass die ordentliche Gerichtsbarkeit wohl kaum in dem Maß der Kontrolle einer der Parteien des gerichtlichen Verfahrens unterliegen kann, wie dies in der Verwaltungsgerichtsbarkeit regelmäßig gegeben ist. Gerade für den Bereich der Verwaltungsgerichte der Länder und des Bundes ist daher die Zuordnung der Diensthoheit zu den Präsidenten und zu den jeweiligen Vollversammlungen essentiell, um sie aus der Kontrolle jener Rechtsträger zu emanzipieren, die diese Verwaltungsgerichte letztlich effektiv kontrollieren sollen.
Zu Art. 135:
Die in Abs. 1 vorgesehene Mitwirkung "fachkundiger Laienrichter" erfährt in den Erläuterungen keine sachliche Begründung; sofern eine solche Gerichtsbesetzung mit Blick auf die ordentliche Gerichtsbarkeit - etwa auf die fachkundigen Laienrichter in der Handels-, Arbeits- und Sozialgerichtsbarkeit - vorgeschlagen wird, stellt sich vorerst die Frage, durch wen letztlich die juristische Fachkunde sichergestellt sein werden soll, wenn der Vorsitzende selbst nicht auf ein Studium der Rechtswissenschaften (als Ernennungsvoraussetzung) zurückblicken muss. Überdies bedarf gerade unter Bedachtnahme auf das zu Art. 134 Abs. 8 Gesagte die Auswahl von Laienrichtern in der Verwaltungsgerichtsbarkeit besonderer Sensibilität, weil sie gerade zu der einen Partei des Verfahrens, zum belangten Rechtsträger, in keinerlei Beziehung stehen dürfen, andernfalls der Anschein der Befangenheit - nicht nur des Laienrichters, sondern des gesamten Senates - im Raume steht.
In Abs. 2 erster Satz zweiter Halbsatz wird - ohne dass die Erläuterungen dazu eine sachliche Begründung gäben - die Einrichtung eines sogenannten Geschäftsverteilungsausschusses ermöglicht und damit offenbar auf die für den Unabhängigen Verwaltungssenat im Land Tirol in der ersten Jahreshälfte 2007 beschlossene Einrichtung eines Geschäftsverteilungsausschusses Bedacht genommen ("lex Tirol"). Der besagten Einrichtung eines Geschäftsverteilungsausschusses sind allerdings vehemente verfassungspolitische Diskussionen zwischen der Politik einerseits und Mitgliedern des UVS Tirols sowie den Standesvertretungen der Richter und UVS-Mitglieder andererseits vorausgegangen, die von den Erläuterungen gar nicht erwähnt werden. Im gegebenen Zusammenhang muss bedacht werden, dass die Einrichtung eines (Geschäftsverteilungs-)Ausschusses eine Verkleinerung des entscheidenden Gremiums und damit eine Schmälerung der demokratischen Legitimation einer Entscheidung nach sich zieht, die den verfassungsrechtlichen Grundsatz der festen Geschäftsverteilung tangiert.
Zu Art. 136:
In der neu zu schaffenden Verwaltungsgerichtsbarkeit (erster Instanz) soll offensichtlich die Struktur der unabhängigen Verwaltungssenate (der Länder) sowie des einzigen derzeit bestehenden unabhängigen Verwaltungssenates des Bundes organisations- und dienstrechtlich fortgeschrieben werden. Dies hätte zur Folge, dass es in Hinkunft (zumindest) zehn Dienst- und Organisationsrechte der Verwaltungsgerichte (erster Instanz) gibt. Eine verfassungspolitische Notwendigkeit für eine solche Zersplitterung ist den Erläuterungen nicht zu entnehmen. Gesichtspunkte wie etwa die besondere Hervorhebung und Unabhängigkeit der Verwaltungsgerichtsbarkeit als solche durch ein bundeseinheitliches Dienst- und Organisationsrecht würden es vielmehr nahe legen, dass dem Bund die Gesetzgebung in diesen Materien - zumindest im Grundsatz - zukommt, um gerade dienst- und organisationsrechtliche essentialia einer Verwaltungsgerichtsbarkeit bundeskonform zu regeln.
Nach Abs. 2 soll das Verfahren der Verwaltungsgerichte und des Verwaltungsgerichtshofes durch Bundesgesetz "einheitlich geregelt" werden. Die mehrdeutige Wortwahl "einheitlich" lässt offen, ob die verfahrensrechtlichen Bestimmungen lediglich formell in ein Gesetz aufgenommen, jedoch mit unterschiedlichem Regelungsgehalt versehen werden sollen, zumal die Aufgabenstellungen an die Verwaltungsgerichte erster Instanz einerseits und des Verwaltungsgerichtshofes andererseits verschieden sind.
Zu Art 151 Abs. 37:
Den vorgeschlagenen In-Kraft-Tretens- und Übergangsbestimmungen zufolge soll mit dem Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der Novelle ein klarer Schnitt erfolgen und mit der Auflösung der in Z. 4 genannten Behörden die Zuständigkeit auf die Verwaltungsgerichte (erster Instanz) übergehen. Zwar ermächtigt Z. 6 zu organisatorischen und personellen Maßnahmen zur Vorbereitung der Aufnahme der Tätigkeit der Verwaltungsgerichte vor dem Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens, allerdings erscheint fraglich, ob die Verwaltungsgerichte mit dem In-Kraft-Treten tatsächlich über die volle personelle Ausstattung verfügen werden, um die gesamte Bandbreite von Verwaltungsmaterien ohne Reibungsverluste von einer Stunde zur anderen weiterzuführen. In diesem Zusammenhang könnte an eine sukzessive Auflösung der Behörden nach Z. 4 leg. cit. und die Übernahme von deren Zuständigkeiten und Verfahren durch die Verwaltungsgerichte gedacht werden.
Der besagte Schnitt würde es weiters nach sich ziehen, dass mangels weitergehender Übergangsbestimmungen eine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes (und des Verfassungsgerichtshofes) zur Entscheidung der bis zum In-Kraft-Treten anhängig gewordenen Bescheidbeschwerden entfällt; für Säumnisbeschwerden ergibt sich das wohl schon durch den Übergang der Zuständigkeit von der obersten (Administrativ-)Behörde auf das Verwaltungsgericht. Es wird in diesem Zusammenhang - nicht zuletzt aus rechtspolitischen Erwägungen, den verbesserten verwaltungsgerichtlichen Rechtschutz nicht ohne Notwendigkeit Parteien von Verwaltungsverfahren vorzuenthalten - vorgeschlagen, für beim Verwaltungsgerichtshof anhängige Beschwerden gegen Bescheide von Behörden, die nicht unter Z. 4 leg. cit. fallen, eine "Kaskadenlösung" etwa nach dem Vorbild des § 44 Abs. 2 und 3 des Asylgesetzes 1997 und des § 115 des Fremdengesetzes 1997 vorzusehen; eine solche Regelung müsste allerdings wohl im Verfassungsrang erfolgen.
Als Vorgriff auf die durch die Novelle beabsichtigte, gerade in Anbetracht der Flut von Beschwerden in Asyl- und Fremdensachen längst erforderliche Entlastung des Verwaltungsgerichtshofes wird weiters vorgeschlagen, das in Variante 1 des Art. 133 Abs. 2 Z. 3 vorgesehene Ablehnungskalkül schon zu einem früheren Zeitpunkt in Kraft zu setzen und die Möglichkeit der Ablehnung auf Bescheide des unabhängigen Finanzsenates auszuweiten, der die in ihn gesetzten Erwartungen eines qualitativ hochstehenden Rechtschutzes voll erfüllt.
Zu Art. 139 und 140:
Der Entwurf sieht keine weitere Folge der Aufhebung einer Verordnung oder eines Gesetzes durch den Verfassungsgerichtshof vor. Aus verfahrensökonomischen Überlegungen heraus wird angeregt, einem solchen Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes ex lege - und zwar schon im Verfassungsrang - die Wirkung zuzuerkennen, dass die in Anwendung der aufgehobenen Norm ergangene gerichtliche Entscheidung außer Kraft tritt und damit das gerichtliche Verfahren in das Stadium vor Urteilsfällung zurücktritt. Damit würde dem verfassungsgerichtlichen Rechtsschutz Effektivität verliehen und weiter Aufwand zur Umsetzung des Erkenntnisses vermieden.
Der Vorstand des Vereins der
österreichischen Verwaltungsrichter