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VA 6100/7-V/1/07 - KJ                                                  Wien, am 17. September 2007

 

Betrifft:   Stellungnahme zum Entwurf eines Bundesverfassungsgesetzes, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz geändert und ein Erstes Bundesverfassungsrechtsbereinigungsgesetz erlassen wird

 

Einleitung

Ziel der mit dem Regierungsprogramm für die XXIII. GP eingerichteten Expertengruppe bestehend aus Vertretern der Regierungsparteien SPÖ und ÖVP ist die Vorbereitung einer Verfassungsreform zur „Schaffung eines neuen, in knapper Form gehaltenen Verfassungstextes“. Der vorliegende Entwurf behandelt die Teile „Verbesserung des Rechtsschutzes“, „Verbesserung der Kontrolle“ und „Verfassungsbereinigung“. Entsprechend der geäußerten Absicht der Bundesregierung soll dieser Teilentwurf vor einem Begutachtungsverfahren zur Vorbereitung einer Regierungsvorlage einer breiten Diskussion unterzogen werden.

Die vorliegende Äußerung der Volksanwaltschaft ist in zwei Abschnitte gegliedert: 1. Stellungnahme zum „Achten Hauptstück“ (neu) und 2. Stellungnahme zu den übrigen Bestimmungen des Entwurfs.

Volksanwalt Dr. Peter Kostelka hat teilweise an den Beratungen über die Stellungnahme der Volksanwaltschaft teilgenommen, nicht jedoch an der Beschlussfassung dieser Stellungnahme mitgewirkt.

  1. Stellungnahme zum „Achten Hauptstück“ (neu)

Zu Artikel 1 Z 50.

Die Volksanwaltschaft schlägt zur Reduzierung der Hauptstücke und besseren Systematik vor, Rechnungshof (RH), Volksanwaltschaft (VA), Justizanwalt (JA) sowie weitere noch einzurichtende Kontrollorgane (z.B. OPCAT Organ) in einem gemeinsamen „Siebenten Hauptstück“ mit der Bezeichnung „Demokratische Kontrolle“ zu regeln.

Gemäß Art. 122 Abs.1, erster Satz B-VG ist dies für den RH explizit normiert. Die Volksanwaltschaft wird ebenfalls nach h.L. als parlamentarisches Hilfsorgan verstanden. Selbiges trifft wohl auch auf die im Entwurf neu vorgesehene Justizanwaltschaft zu.

Es wird daher angeregt, gleichartige bzw. vergleichbare Kontrollorgane in einem gemeinsamen Hauptstück zu regeln. Vorangestellt werden sollten den für die einzelnen Kontrollorgane spezifischen Regelungen in diesem Hauptstück die allgemeinen Bestimmungen über:

o   Berichterstattung an das Parlament

o   Wahl und Abberufung

o   Amtperiode

o   Kontrollzuständigkeit, insbesondere auch von Unternehmungen iS des Art. 126b B-VG

o   Keine Geltung der Amtsverschwiegenheit gegenüber diesen Kontrollorganen

o   Stellungnahmepflicht und Unterstützungspflicht gegenüber diesen Kontrollorganen

Zweckmäßig erscheint auch, dass zur Vermeidung von „Doppelprüfungen für Organe der Demokratischen Kontrolle“ - mit Ausnahme der Gebarungskontrolle durch den Rechnungshof - eine Koordinierungsobliegenheit mit weiteren gesetzlich eingerichteten Organen, wie Spezialombudsmännern (Patientenanwälten, Umweltanwälten, Tierschutzanwälten, Behindertenanwalt oder Organen iS des Art. 20 Abs.2 Z 2. durch die Volksanwaltschaft“ vorgesehen wird, damit dadurch besser Synergien genutzt werden können.

Zu Artikel 1 Z 51.

Die Volksanwaltschaft begrüßt ausdrücklich die Einbeziehung von (staatlichen) Unternehmungen zur Daseinsvorsorge in ihre Prüfkompetenz. Der Bundesverfassungsgesetzgeber würde damit der internationalen Praxis folgend die Aufgaben der Volksanwaltschaft in ähnlicher Weise erweitern, wie dies für Ombudsmann-Einrichtungen in rund 2/3 aller Mitgliedsstaaten des Europarates in den vergangenen 15 Jahren der Fall war.

Die Volksanwaltschaft bleibt aber bei ihrem wiederholt geäußerten Vorschlag, eine Gleichstellung mit dem Rechnungshof vorzunehmen. Eine solche Regelung würde auch eine Vielzahl vom Verfassungsgerichtshof zu entscheidenden Kompetenzkonflikte vermeiden.

Mit der vorgeschlagenen Regelung bleibt unklar, was unter dem Begriff „im Allgemeininteresse liegende Aufgabe“ zu verstehen ist. Gemäß den Erläuterungen werden dazu „jedenfalls Aufgaben der Daseinsvorsorge“ zu zählen sein. Offen bleibt dabei, welche darüber hinausgehenden Aufgaben damit gemeint sein sollen. Das in den Erläuterungen angeführte Beispiel veranschaulicht dieses Problem: Demnach soll nun eine mangelhafte Heizung in den Zügen der ÖBB den Missstandsbegriff erfüllen können, also eine „im Allgemeininteresse zu erfüllende Aufgabe“ sein, „keinesfalls“ jedoch Fragen der „Höhe des Beförderungsentgelts“. Zuletzt war und ist die Volksanwaltschaft wiederholt mit Fragen der verfassungskonformen und EU-konformen Tarifgestaltung (ausgegliederter) öffentlicher Unternehmungen (Museen, Friedhöfe, Pachtzinse etc) befasst. Nach dem Textentwurf und den Erläuterungen wären solche Prüfungsverfahren jedoch unzulässig. Gesetzt den Fall, dass eine kommunale Wasserversorgungsanlage oder eine Stromversorgungsanlage über längere Zeit ausfällt bei gleichzeitiger Einhebung von Gebühren, soll die Volksanwaltschaft keine Prüfung einleiten können, obwohl einerseits die Daseinsvorsorge betroffen ist und andererseits es sich um Tarifprobleme handelt?

Eine präzisere Regelung der Zuständigkeitserweiterung der Volksanwaltschaft erscheint daher notwendig. Andernfalls droht in einer Vielzahl von Beschwerdefällen eine Bestreitung der Prüfzuständigkeit der Volksanwaltschaft. Diese müssten vom Verfassungsgerichtshof entschieden werden, da als Vorfragen nicht nur das Vorliegen der notwendigen organisatorischen Voraussetzungen (z.B. entsprechende Bundesbeteiligung) zu prüfen wäre, sondern auch ob der in einer konkreten Beschwerde behauptete Sachverhalt tatsächlich „bei der Erfüllung“ einer im „Allgemeininteresse liegenden Aufgabe aufgetreten ist“. Die Klärung dieser Vorfrage bedeutet die Feststellung eines eingetretenen Missstandes und nimmt damit die Befugnis der Volksanwaltschaft vorweg. Damit käme es nicht nur zu einer beträchtlichen Mehrbelastung des Verfassungsgerichtshofs, sondern auch zu nicht unerheblichen Verzögerungen der Prüfungsverfahren der Volksanwaltschaft. Beides kann nicht im Interesse der Beschwerdeführer gelegen sein.

Vorschlag der Volksanwaltschaft zu Artikel 1 Z 51.

51. In Art. 148a wird folgender Abs. 3 eingefügt:

„(3) Der Prüfung der Volksanwaltschaft gemäß Abs. 1 und 2 unterliegen auch Rechtsträger und Unternehmungen im Sinne des Art. 126b, soweit sie im Allgemeininteresse liegende Aufgaben erfüllen.“

Zu Artikel 1 Z 52.

Bei der Neufassung der Bestimmung des Art. 148b Abs.1 erster Satz bleibt anzumerken, dass die Bestimmung nicht um die Organe der „Gemeindeverbände“, der „Selbstverwaltung“ (vgl. die vorgeschlagenen Bestimmungen Art. 120a bis c) sowie anderer juristischen Personen öffentlichen Rechts erweitert werden soll. Dies ist nach Ansicht der Volksanwaltschaft notwendig, um keine Zweifelsfragen hinsichtlich der Unterstützungspflicht aufkommen zu lassen. So werden nunmehr die „bestehenden verfassungsrechtlichen Bestimmungen betreffend die Universitäten“ in Art. 81c (neu) zusammengefasst. Diese werden aber als „selbstverwaltungsähnliche“ Körperschaften verstanden.

Vorschlag der Volksanwaltschaft zu Artikel 1 Z 52.

Art. 148b Abs. 1 erster Satzteil lautet:

„Alle Organe des Bundes, der Länder, der Gemeinden, der Gemeindeverbände, der Sonstigen Selbstverwaltung, anderer juristischer Personen öffentlichen Rechts und von Rechtsträgern und Unternehmungen im Sinne des Art.126b …“

 

Zu Artikel 1 Z 53.

Die im Entwurf zu Artikel 1 Z 53. vorgeschlagene Neufassung des Art. 148c wird von der Volksanwaltschaft mit Nachdruck abgelehnt.

Die derzeitige Regelung stellt sicher, dass die obersten Organe eine begründete, schriftliche und fristgerechten Stellungnahme zu erstatten haben, wenn sie den Empfehlungen der Volksanwaltschaft nicht entsprechen. Die Empfehlungsbefugnis der Volksanwaltschaft ist entsprechend der Konzeption als „soft law“ die einzige wirksame „Veranlassung“ iS des Art. 148a Abs. 1 letzter Satz, wenn der Beschwerdeführer von einem Missstand in der Verwaltung betroffen ist. So wie jede Empfehlung einer entsprechenden Begründung seitens der Volksanwaltschaft bedarf, ist die Begründung der Nichtbefolgung einer Empfehlung von entscheidendem Interesse für die Beschwerdeführer und das Parlament. Es wäre daher die vorgeschlagene Neufassung des Art. 148c B-VG ein völlig falsches Signal.

Die, wie in den Erläuterungen ausgeführt, bloß „einfachgesetzliche Ausgestaltung“ des Inhaltes mit Empfehlungen der Volksanwaltschaft stellt keinesfalls sicher, dass es zu einer dem derzeitigen § 6 Volksanwaltschaftsgesetz entsprechenden Regelung kommt. Eine solche könnte, da nur durch einfaches Bundesgesetz vorgesehen, auch nicht den Ländern überbunden werden, wenn diese eine der Volksanwaltschaft „gleichartige Einrichtung“ iS des Art. 148i Abs. 2 (neu) einrichten sollten.

Nach Artikel 1 Z 53. wäre eine neue Z 53a. einzufügen:

Ob der geltende Art. 148d B-VG erster Satz (die Volksanwaltschaft hat ....jährlich über ihre Tätigkeit zu berichten ...) auch hinsichtlich der Anzahl ein Minimalerfordernis, dem die Volksanwaltschaft nachzukommen hat, enthält oder ob damit auf verfassungsrechtlicher Ebene eine Beschränkung vorgenommen wurde, die es verbietet, über aktuelle Wahrnehmungen zu berichten, ist bisher nicht abschließend geklärt worden. Das Geschäftsordnungsgesetz des Nationalrats 1975 (GOG) trifft dazu keine Aussage.

Im Interesse einer Gleichbehandlung aller parlamentarischen Kontrollorgane (z.B. dem Rechnungshof gemäß Art. 126d Abs. 1) erscheint es notwendig, die Berichterstattungsrechte und -pflichten anzugleichen. Es erscheint unsystematisch, wenn einem Teil der parlamentarischen Kontrollorgane die Möglichkeit einer aktuellen Berichterstattung an das Parlament bzw. die Landtage gegeben wird, während die Volksanwaltschaft auf Grund der zum Teil mehrjährigen Berichtsperioden systemimmanent zu unaktuellen Berichten an die parlamentarischen „Auftraggeber" verhalten wird.

Auch der internationale Vergleich zeigt, dass diese Befugnis für andere vergleichbare Einrichtungen durchaus gängig ist. So ist dieses Instrumentarium ausdrücklich in z.B. Slowenien, Finnland, Norwegen, Großbritannien, Spanien, Niederlande, Griechenland und Irland vorgesehen.

Aus diesen Gründen soll daher klargestellt werden, dass das in Art. 148d enthaltene Gebot der Jährlichkeit für die Berichterstattung eine Mindestanforderung darstellt. 
Vorschlag der Volksanwaltschaft zu Artikel 1 Z 53a.

Art. 148d zweiter Satz lautet:

Überdies kann die Volksanwaltschaft über einzelne Wahrnehmungen jederzeit an den Nationalrat und den Bundesrat berichten.“

Zu Artikel 1 Z 54. (Zu Artikel 1 Z 39.)

Die Übernahme des Antragsrechts der Volksanwaltschaft zur Prüfung von Verordnungen beim VfGH von Art. 148e in die Art. 139 Abs. 1 Z 5 und Z 6 sowie die Änderung des Art. 139a wird ausdrücklich begrüßt.

Darüber hinaus sollte der Volksanwaltschaft jedoch die Möglichkeit zur Anfechtung von Gesetzen eingeräumt werden. Sieht man von der punktuell wahrgenommenen abstrakten Normenkontrolle ab, liegt das Interesse an der Beseitigung von verfassungswidrigen Regelungen primär in Händen jener, die davon subjektiv unmittelbar betroffen sind und zuweilen in der Rechtsverfolgung wegen der damit verbundenen Formalismen und Kosten ein größeres Hindernis sehen, als in der Erduldung der nachteiligen Folgen verfassungswidriger Gesetze. Eine Erweiterung der Befugnis der Volksanwaltschaft in Art. 148 e B-VG über die schon bestehende Kompetenz der Verordnungsanfechtung hinaus, soll die Möglichkeit eröffnen, anhängige Prüfungsverfahren zu unterbrechen, um im Rahmen der konkreten Normenkontrolle Bedenken gegen Regelungen, auch dann, wenn diese bereits außer Kraft getreten sind, an den VfGH herantragen zu können.

Durch die konkreten Beschwerdefälle hat die Volksanwaltschaft  eine sehr unmittelbare Sicht darauf, wie sich Gesetze und Verwaltungshandeln in der Praxis auf die Rechtssphäre der Betroffenen auswirken. Das erfordert auch die Prüfung von Beschwerdevorbringen am Maßstab der Verfassung und insbesondere der Grundrechte, die auch den Gesetzgeber binden. Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit von Gesetzen in Prüfungsverfahren entstehen gerade dann, wenn man sich - wie die Volksanwaltschaft - verpflichtet sieht, die Rechtsprechung des VfGH laufend zu beobachten. Ein von der Volksanwaltschaft initiiertes Erkenntnis soll jedenfalls keine über den Art. 140 Abs. 7 erster Satz B-VG hinausgehende Wirkung entfalten können. Gem. § 1 Abs. 2 VAG unterliegt die Antragstellung gem. Art. 148 lit. e und f   B-VG der kollegialen Beschlussfassung. Es ist schon aus diesem Grund nicht zu befürchten, dass die Volksanwaltschaft vom Gesetzesanfechtungsrecht inflationär Gebrauch machen würde (die Notwendigkeit von der Befugnis Verordnungen anzufechten, wurde in der vorangegangenen Periode (2001-2007) nur in 11 Fällen gesehen).

Zu Artikel 1 Z 56.

Mit der Zielsetzung des Entwurfes, die Verfassung nicht zu „überborden“, ist es nicht vereinbar einerseits die Wahl (Nachwahl) detailliert zu regeln, für den Fall des Mandatsgleichstandes aber auf die Geschäftsordnung des Nationalrates zu verweisen. Die Volksanwaltschaft erachtet es daher für zweckmäßig den (Nach-) Wahlmodus abschließend in der Verfassung zu regeln. Wenn der Intention einer schlanken Verfassung Rechnung getragen werden soll und eine Regelung in der Geschäftsordnung des Nationalrates für sinnvoller erachtet wird, sollte jedenfalls die abschließende Regelung im Zuge dieser Novellierung getroffen werden und nicht späteren Entwürfen vorbehalten bleiben.

Ferner weist die Volksanwaltschaft darauf hin, dass das Abstellen auf die Klubs des Nationalrates ebenfalls zu Unschärfen führen kann. Es sollte daher bei der (erstmaligen) Wahl weiterhin auf die Mandatsstärke ankommen und im Falle einer notwendigen Nachnominierung auf die Mandatsstärke auf Grund der letzten Nationalratswahl. Bei Mandatsgleichheit hätte die Stimmenstärke den Ausschlag zu geben, wie dies § 4 Abs. 9 Wehrgesetz 2001 für die Bundesheerbeschwerdekommission vorsieht. Die Beibehaltung des Kriteriums der Mandatsstärke würde nach Ansicht der Volksanwaltschaft den Wählerwillen besser zum Ausdruck bringen.

Zur konkret vorgeschlagenen Regelung in Art. 148g Abs. 2 (neu) letzter Satz sei aus legistischen Gründen angemerkt, dass der Begriff „Mandatsgleichstand“ im Sinne der Einheitlichkeit der Begriffsverwendung durch den Begriff „Zahl der Abgeordneten“ zu ersetzen wäre, sodass er lautet: …“Für den Fall, dass mehreren Klubs dieselbe Zahl von Abgeordneten angehören ...“.

Die Volksanwaltschaft erachtet es grundsätzlich als überlegenswert, dass auch  die Mitglieder der Volksanwaltschaft einer Abberufungsmöglichkeit unterliegen, die bislang für sie als einziges Organ in der Bundesverfassung nicht vorgesehen ist.

Zur Absicherung der Unabhängigkeit der Kontrolle durch die Volksanwaltschaft wird jedoch an Stelle einer Abwählbarkeit ein Verfahren auf Amtsverlust auf Grund eines Erkenntnisses des VfGH vorgeschlagen. Da nach herrschender Ansicht die Volksanwaltschaft als „Hilfsorgan“ der Gesetzgebung eingerichtet ist, käme ein an Art. 141 Abs.1 lit. c B-VG orientiertes Verfahren in Betracht.

Ein internationaler (europäischer) Vergleich von parlamentarischen Volksanwaltschaften (Ombudsmann-Einrichtungen) ergibt ein unterschiedliches Bild. Zum einen ist z.B. in Frankreich, Portugal und Polen eine Abwahlmöglichkeit nicht vorgesehen. Zum anderen ist in den allermeisten Ländern, die eine Abwahlmöglichkeit vorsehen im weit überwiegenden Ausmaß eine solche nur bei Vorliegen besonders schwerwiegender Gründe möglich. Die für die Abwahl vorgeschlagene qualifizierte Mehrheit allein vermag aber der „grundlosen“ Abwahl eines Mitglieds der Volksanwaltschaft nicht vorzubeugen. Überdies ist es nach Ansicht der Volksanwaltschaft inkongruent, ein „Kollegium“ zu wählen, jedoch eine Abwählbarkeit einzelner Mitglieder vorzusehen.

Da nunmehr für die vorgesehen Organe der „demokratischen Kontrolle“ wie Rechnungshof und Justizanwaltschaft eine einmalige 12-jährige Amtsperiode vorgesehen ist, schlägt die Volksanwaltschaft auch für die Mitglieder der Volksanwaltschaft eine solche vor.

Zu Artikel 1 Z 57.

Durch den neu gefassten Art. 148i Abs. 2 sollen die Bundesländer verpflichtet werden, durch Landesverfassungsgesetze entweder die Volksanwaltschaft für zuständig zu erklären oder eine „der Volksanwaltschaft gleichartige Einrichtung" zu schaffen. Damit wären die Bundesländer verhalten unter einer dieser beiden Alternativen zu wählen; die bisher existierende dritte Möglichkeit, nämlich überhaupt keine volksanwaltschaftliche Kontrolle einzurichten, bleibt ihnen künftig verwehrt. Die nunmehr in Aussicht genommene Formulierung reicht jedoch auch in einer weiteren Hinsicht über jene des geltenden Art 148i hinaus. Bezog sich Art. 148i in der geltenden Fassung nämlich lediglich auf Einrichtungen mit „gleichartigen Aufgaben", so müssen Landesvolksanwaltschaften der Volksanwaltschaft nicht nur im Hinblick auf die Aufgabenstellung, sondern auch in verfahrensrechtlicher Hinsicht vergleichbar sein. Dieser Vorschlag wird von der Volksanwaltschaft ausdrücklich begrüßt.

Zu Artikel 1 Z 58.

Die Volksanwaltschaft hat wiederholt, zuletzt in ihrem Vorschlag zur Weiterentwicklung der Volksanwaltschaft an den Österreich Konvent, auf die Notwendigkeit des Ausbaus der Kontrollbefugnisse in der Justizverwaltung hingewiesen.

Im Bereich der Justizverwaltung hat die Volksanwaltschaft seit Bestehen ihre Kontrolltätigkeit wahrgenommen, jedoch einen Ausbau der Kontrollmittel für sinnvoll erachtet. Es entspricht dies ua dem Initiativantrag 98/A XXI. GP der Abgeordneten Dr. Khol, Ing. Westenthaler und Kollegen, welcher der Volksanwaltschaft die Befugnis zur Antragstellung nach § 91 GOG und die Möglichkeit Disziplinarverfahren anzuregen, eröffnen sollte.

Gemäß dem vorliegenden Textentwurf und den Erläuterungen soll für die ordentliche Gerichtsbarkeit ein Justizanwalt eingerichtet werden, die Angelegenheiten der Justizverwaltung jedoch „wie bisher von der Volksanwaltschaft geprüft werden“, ohne jedoch ihre Kontrollmittel zu ergänzen.

Die Volksanwaltschaft schlägt daher vor, ihr im Bereich der Justizverwaltung zusätzlich

ausdrücklich verfassungsgesetzlich einzuräumen.

Weiters wird in den Erläuterungen darauf verwiesen, dass es „angebracht ist, die dem  Justizanwalt zur Verfügung stehenden Veranlassungen im B-VG näher zu präzisieren“. Die in Art. 148k Abs. 4 vorgesehenen „Veranlassungen“ sind aber solche der Justizverwaltung. Damit soll ein Organ der demokratischen Kontrolle eingerichtet, dass neben der Volksanwaltschaft im Bereich der Justizverwaltung eine Kontrolltätigkeit ausübt.

  1. Stellungnahme zu den übrigen Bestimmungen des Entwurfs

Zu Artikel 1 Z 7. und 11.

Während sich der Entfall des Art. 11 Abs. 7 zwangsläufig aus der Einführung der Landesverwaltungsgerichtsbarkeit ergibt, hegt die Volksanwaltschaft Bedenken hinsichtlich des Entfalls des Art. 11 Abs. 8 B-VG. In den Erläuterungen wird darauf hingewiesen, dass „vor diesem Hintergrund keine Notwendigkeit“ zur Beibehaltung einer Zuständigkeitsregelung bei Vorhaben, die sich auf mehrere Bundesländer beziehen, „verfassungsgesetzlich“ zu regeln. Wenn jedoch in den Erläuterungen ausgeführt wird, dass im Falle, dass es keine (einfach)gesetzliche Regelung betreffend die Lösung des (örtlichen) Zuständigkeitskonflikts gibt, „jede Behörde zur Entscheidung im Rahmen ihrer Zuständigkeit befugt ist“, wird offenkundig, dass die Arbeitsgruppe bereits ein Scheitern gleichlautender landesgesetzlichen Regelungen ins Kalkül zieht.

Gerade um dies zu vermeiden, bedarf es nach Ansicht der Volksanwaltschaft jedoch entweder einer bundesverfassungsgesetzlichen Regelung oder einer bundesverfassungsgesetzlichen Ermächtigung des (einfachen) Gesetzgebers.

Ähnliches gilt auch für den Entfall des Art. 15 Abs. 7 B-VG. Mit der Beseitigung der Verpflichtung des einvernehmlichen Vorgehens, d.h. der Erlassung im wesentlich gleichlautender Bescheide, werden die Länder zu einer akkordierten Gesetzgebung iS einer Verfahrensbeschleunigung und Verwaltungsreform zwar aufgefordert, aber zutreffender Weise nicht verhalten. Im Hinblick darauf, dass die(Kern)Fragen der Kompetenzverteilung im vorliegenden Entwurf nicht erfasst ist, scheint die vorgeschlagene (endgültige Regelung) nicht sinnvoll.

Die Volksanwaltschaft schlägt daher die Beibehaltung der bisherigen Bestimmung des Art. 15 Abs. 7 vor.

 

Zu Artikel 1 Z 12. und Z 18.

Mit Abs. 2 Z 2. der vorgeschlagenen Regelung können durch einfaches Bundes- und Landesgesetz „weisungsfreie Organe zur Kontrolle der Wahrung der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung“ eingerichtet werden. Dass darunter keine Rechtsmittelbehörden zu verstehen sind, ergibt sich aus den Erläuterungen. Nicht jedoch ergibt sich, wofür oder an welche „Kontrollorgane“ gedacht ist. Dies erhellt sich erst aus dem Rückgriff auf die Beratungsergebnisse des Österreich Konvents (Teil 3, S 175f), wo diese Kontrollorgane als für den „präventiven oder begleitenden Rechtsschutz“ definiert werden, wie etwa „Amtsparteien, Schieds- und Mediationseinrichtungen oder Rechtsschutzbeauftragte“. Da die „Schieds- und Mediationseinrichtungen“ nunmehr gemäß Z 3. leg.cit. ausdrücklich in den Verfassungstext eingearbeitet wurden, können wohl unter „Kontrollorgane der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung“ nur mehr Amtsparteien und/oder Rechtsschutzbeauftragte verstanden werden. Da keine weitere Bestimmung der Verfassung eine Aussage darüber trifft, über welche „Kontrollrechte“ diese Organe verfügen sollen, ist Art und Umfang der „Gesetzmäßigkeitskontrolle“ (einfach-)gesetzlich festzulegen. Da jedoch Amtsparteien am behördlichen Verfahren zur Wahrung der öffentlichen Interessen als Parteien am Verfahren teilnehmen, wird der Kreis der unter dieser Ziffer ins Auge gefassten Organe sich auf die Rechtsschutzbeauftragten beschränken lassen. Um weiters mögliche Abgrenzungsschwierigkeiten zur Kontrolle durch die Volksanwaltschaft (die Missstandskontrolle umfasst jedenfalls auch die Kontrolle der Gesetzmäßigkeit) und anderer „Spezialanwaltschaften“ (Patientenanwälte, Behindertenanwalt etc) vorzubeugen schlägt die Volksanwaltschaft vor, eine Klarstellung vorzunehmen. Art. 20 Abs. 2 Z 2. der vorgeschlagenen Bestimmung sollte daher lauten:

Vorschlag der Volksanwaltschaft zu Artikel 1 Z 12.

Art. 20 Abs. 1 und 2 lautet:

„(1) ……

(2) ……

1. …..

2. für den präventiven oder begleitenden Rechtsschutz (Rechtsschutzbeauftragte),

……“

Klargestellt wäre mit diesem Vorschlag der Volksanwaltschaft überdies, dass eine Weisungsfreistellung der Staatsanwaltschaft mit dem vorliegenden Entwurf durch diese Bestimmung nicht gemeint ist.

Überdies regt die Volksanwaltschaft an, dass der Staatsanwaltschaft-Unterausschuss (Art. 52 a Abs. 1 und 2) nicht nur abgeschlossene, sondern auch laufende staatsanwaltschaftliche Verfahren prüfen können soll. Abgeschlossene Verfahren können ja bereits bisher im Zuge des parlamentarischen Fragerechtes kontrolliert werden. Aufgabe dieses Ausschusses ist – in gleicher Weise wie der Unterausschuss zur Kontrolle der Staatspolizei des Heeresnachrichtendienstes – die begleitende Kontrolle, was zwingend die laufenden staatsanwaltschaftlichen Verfahren mit einschließt.

Zu Artikel 1 Z 36.

Mit der Einführung der Verwaltungsgerichte wird, so auch die Überschriften im Text und die Erläuterungen, die „Verwaltungsgerichtsbarkeit“ von der „Ordentlichen Gerichtsbarkeit“ unterschieden. Diese Unterscheidung scheint zweckmäßig, aber insoweit irreführend, als es sich bei der „Verwaltungsgerichtsbarkeit“ um eine „echte“ (Sonder)Gerichtsbarkeit handelt.

Ungeregelt bleibt dabei auch, inwieweit (unterschiedliche) Organisationsnormen (der Länder und des Bundes) eine Unterscheidung zwischen Rechtssprechung und Justizverwaltung treffen können (vgl. für die „Ordentliche Gerichtsbarkeit“ Art. 87 Abs. 2), woran sich auch zentrale Fragen der Aufsicht und Kontrollzuständigkeit knüpfen, etwa um einer unzumutbaren Verfahrensdauer in der Verwaltungsgerichtsbarkeit zu begegnen. Eine Zuständigkeit der Volksanwaltschaft – wie bisher hinsichtlich der Berufungsbehörden und der Unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern - oder des vorgesehenen Justizanwaltes ist jedenfalls zu gewährleisten.

Darüber hinaus ist nach Ansicht der Volksanwaltschaft sicherzustellen, dass die Anrufung der Verwaltungsgerichte durch die Parteien keiner Anwaltspflicht unterliegt, und ihnen keine über die bisherige Regelung in den Verwaltungsverfahrensgesetzen hinausgehenden Kosten für die Beiziehung von Sachverständigen erwachsen.

Bezugnehmend auf das Ersuchen zu den beiden Varianten hinsichtlich der Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes explizit Bezug zu nehmen wird ausgeführt:

Die Umstellung auf das System der Verwaltungsgerichtsbarkeit bedingt in beiden Varianten eine längere Zeit für die Herausbildung einer Judikaturlinie. Nicht nur im Bereich der Verwaltungsgerichte selbst, sondern auch für die Administration wird diese Umstellung auf ein „kontradiktorisches“ Verfahren auch eine längere Umstellungsphase zur Folge haben. Bei Abwägung der Aspekte sowohl der Verfahrensökonomie, wie auch des Rechtsschutzes, haben beide Varianten Vor- und Nachteile. Der Volksanwaltschaft scheint jedoch insgesamt die Variante 2 dem Rechtsschutz einträglicher zu sein. Zum einen bedingt sie, wollen die Verwaltungsgerichte nicht grundsätzlich Zulassungsentscheidungen vermeiden, eine umfassendere Begründungspflicht und Auseinandersetzung mit der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Dies ist für die Parteien insofern von Vorteil, als damit die Erfolgsaussicht einer Beschwerde gegen eine Nichtzulassung einer Revision besser abgeschätzt werden kann, zumal auch eine nicht unbeträchtliche Kostenbelastung mit der Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes verbunden ist. Darüber hinaus ist mit der Variante 2 der Verwaltungsgerichtshof zu einer Begründung im Falle der Nichtzulassung einer außerordentlichen Revision verhalten.

Die Volksanwaltschaft:

i.V. Volksanwältin Mag. Dr. Maria-Theresia Fekter e.h.